Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.11.2019, Az. 26 W (pat) 504/18

26. Senat | REWIS RS 2019, 1362

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 220 193.9

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 20. November 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Lignin Schweißen

3

ist am 30. Juni 2017 unter der Nummer 30 2017 220 193.9 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der Klassen 6, 7 und 20.

4

Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren

5

Klasse 7: Befestigungs- und Verbindungsmaschinen, -geräte und -apparate; Elektrisch betätigte Werkzeuge; Elektrische Heftgeräte; Hydraulisch angetriebene Werkzeuge [Maschinenteile]; Mechanisch betätigte Werkzeuge; Motorbetriebene Werkzeuge; Pneumatische Werkzeuge;

6

Klasse 20: Befestigungsmaterial; Befestigungsmaterial, nicht aus Metall; Befestigungsnägel, nicht aus Metall; Nägel, nicht aus Metall; Schrauben, nicht aus Metall.

7

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke aus den Begriffen „Lignin“ im Sinne von „[X.], Lignin“; „Verholzung bewirkender farbloser, fester Stoff, der neben der Zellulose wichtigster Bestandteil des Holzes ist“ und „-schweißen“ mit der Bedeutung „Werkstoffteile aus Metall oder Kunststoff unter Anwendung von Wärme, Druck fest zusammenfügen, miteinander verbinden“ zusammengesetzt sei. In ihrer Gesamtheit, die keine ungewöhnliche Struktur aufweise, vermittle sie einen Sachhinweis auf ein Schweißverfahren auf der Basis des [X.] bzw. [X.]s, nicht aber einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der zurückgewiesenen Waren. Zwar würden [X.] üblicherweise mit Metall und nicht mit Holz durchgeführt, jedoch belege eine Internetrecherche, dass neue Verfahren, die Holzteile mittels Reibung und Wärme miteinander verschweißten, im einschlägigen Warensektor im Kommen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die an neuen Verbindungstechniken interessierten Verkehrskreise das Anmeldezeichen im vorgenannten Bedeutungsgehalt verstünden. Damit weise das Wortzeichen lediglich auf die Art und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren der Klassen 7 und 20 hin. Alle Werkzeuge, Maschinen und Befestigungsmaterialien könnten für das [X.], also das Zusammenfügen und Verbinden von Holz, bestimmt und geeignet sein oder im Rahmen eines solchen Schweißverfahrens zum Einsatz kommen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der chemische Fachterminus „Lignin“, der eine Gruppe phenolischer Makromoleküle bezeichne, die sich aus verschiedenen Monomerbausteinen zusammensetzten, als feste Biopolymere in die pflanzliche Zellwand eingelagert würden und dadurch eine Verholzung der Zelle bewirkten, sei für den [X.] Verbraucher völlig unverständlich und weise insbesondere mit der Bezeichnung „Schweißen“ keinen beschreibenden Inhalt auf. Die beanspruchten [X.], Werkzeuge und Befestigungsmaterialien hätten weder zu „Lignin“ noch zu „Schweißen“ irgendeine Verbindung. Die besondere Originalität des [X.] resultiere daraus, dass [X.] üblicherweise mit Metall und gerade nicht mit Holz durchgeführt würden. Sie, die Anmelderin, verwende die beanspruchte Wortfolge seit langem zur Bezeichnung ihrer hitzegehärteten bzw. geschweißten Holznägel. Im Hinblick auf ein Unterlassungsbegehren eines Wettbewerbers, der eine Verwechslung mit dem Begriff „Woodwelding“ behaupte, bestehe ein Bedürfnis nach Klärung der Schutzfähigkeit.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 8. November 2017 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. September 2019 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] ([X.] 1 bis 3, [X.]. 17 – [X.]) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Lignin Schweißen“ als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

Lignin Schweißen“ nicht. Zumindest der [X.] hat ihm schon zum Anmeldezeitpunkt, am 30. Juni 2017, ohne besonderen gedanklichen Aufwand eine Sachaussage über die Art und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren der Klassen 7 und 20 entnommen, es aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst.

aa) Von den beschwerdegegenständlichen Produkten werden vorwiegend [X.]skreise aus dem holzverarbeitenden Gewerbe, dem Möbelbau und insbesondere dem Baugewerbe angesprochen. Soweit sich die Waren auch an Heimwerker richten können, kommen ergänzend auch breite Endverbraucherkreise in Betracht, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wörtern „Lignin“ und „Schweißen“ zusammen.

aaa) Das [X.] vom lateinischen Wort „ligninum“ für „Holz“ abstammende Substantiv „Lignin“ bezeichnet den [X.] bzw. den Stützbaustoff verholzter Pflanzenteile (https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/lignin/39320), einen Verholzung bewirkenden, farblosen, festen Stoff, der neben der Zellulose wichtigster Bestandteil des Holzes ist (www.duden.de/rechtschreibung/Lignin [X.] 1a zum gerichtlichen Hinweis), ein feststoffartiges Biopolymer, das Bestandteil der Zellwand von Pflanzen ist und die Verholzung der Zellen bewirkt (wortbedeutung.info, https://www.wortbedeutung.info/Lignin/) sowie eine Gruppe von phenolischen Makromolekülen, die sich aus verschiedenen Monomerbausteinen zusammensetzen, in die pflanzliche Zellwand eingelagert werden und dadurch die Verholzung der Zelle (Lignifizierung) bewirken (https://de.wikipedia.org/...Lignin; https://de.wikipedia.org/wiki/Holz, [X.] 1a zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Das substantivierte Verb „Schweißen“ bedeutet „Teile, Gegenstände aus Metall oder Kunststoff unter Anwendung von Wärme, Druck fest zusammenfügen, miteinander verbinden“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/schweißen), Metallteile mittels großer Hitze zusammenfügen ([X.] Wörterbuch, https://de.pons.com/...) oder Bauteile unter Anwendung von Wärme und Druck unlösbar verbinden (https://www.wortbedeutung.info/schweißen/). Ferner bezeichnet es auch eine Gruppe von Fügeverfahren zum dauerhaften Verbinden von zwei oder mehr Werkstücken (https://de.wikipedia.org/wiki/Schwei%C3%9Fen, jeweils [X.] 2a – 2d zum gerichtlichen Hinweis).

cc) Die Verbindung der Begriffe „Lignin“ und „Schweißen“ zum Gesamtbegriff „Lignin Schweißen“ ist [X.] und grammatikalisch regelgerecht gebildet. Zudem sind [X.], die aus einer vorangestellten Materialbezeichnung und dem nachgestellten Wort „Schweißen“ bestehen, bereits bekannt, wie [X.]“ oder „Kunststoffschweißen“ (vgl. fischer-st.de/schweissverfahren/metallschweissen/; wiki.induux.de/Kunststoffschwei%C3%9Fen, [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis). Hierbei werden auch andere Schreibweisen verwendet, etwa „[X.]“, „Metall Schweißen“ oder „Edelmetall schweißen“ (vgl. [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis), so dass die beiden unverbundenen Substantive des [X.] keine Besonderheit darstellen.

dd) Die [X.] nach dem Muster eines typischen Fachbegriffs gebildete Wortkombination „Lignin Schweißen“ ist daher in ihrer Gesamtheit zum Anmeldezeitpunkt zumindest von den angesprochenen Fachkreisen, deren Verständnis allein ausschlaggebend sein kann ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 682 [X.]. 26 – [X.]; BPatG 26 W (pat) 507/17 – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]), verstanden worden als Bezeichnung eines Verfahrens zur Verbindung von Holzteilen ohne den Einsatz von Zusatzstoffen unter Anwendung sehr schneller Reibung und hohen Drucks mit der Folge, dass die durch die Reibung erzeugte Hitze die Molekülketten der Zellulose und des [X.] zu einer dickflüssigen, leimartigen Masse verwandelt, die bei Beendigung der Reibbewegung als Schweißfuge augenblicklich abkühlt und aushärtet (vgl. z. B. www.holzkurier.com/schnittholz/2013/07/holz_zu_verschweißen... sowie weitere Belege im [X.] 4 zum gerichtlichen Hinweis; https://www.wohnnet.at/bauen/bauvorbereitung/holz-schweissen-21590375, [X.] 3 zum angefochtenen Beschluss).

ee) Eine Internetrecherche des Senats hat sowohl im vorliegenden als auch im Parallelverfahren BPatG 26 W (pat) 502/18 über die Belege des [X.] hinaus ergeben, dass entsprechende Verfahren bereits vor über zehn Jahren vor allem in [X.] Forschungseinrichtungen entwickelt worden sind und zeitnah darüber in der [X.] Fachpresse berichtet worden ist, so dass zumindest der [X.] bereits seit etwa 2005 den Fachbegriff „[X.]“ und damit auch den gleich bedeutenden Fachterminus „Lignin Schweißen“ kannte:

- „Holz schweißen … [X.] ermöglicht sehr feste Materialverbindungen bei kurzen Abbindezeiten. ...“ (Veröffentlichung der [X.] vom 1. März 2000);

- „… Daher nennt man die Methode auch „wood welding technology“ (Holz-Schweißen). Das Verfahren wurde vom Inhaber des Patents ... entwickelt. Vorgestellt worden war dieses Verfahren ca. im Jahre 2005“. (https://wtp.hoechsmann.com/de/lexikon/23203/mpk_300).

- „[X.]: [X.] wichtigste Auszeichnung für Innovation im [X.] erhalten – Erfolg für ein Forscherteam der [X.], Bau und Holz [X.] Biel: Das Projekt „[X.] ohne Einsatz von Klebstoff“ ist mit dem [X.] [X.] im Bereich Holztechnologie ausgezeichnet worden. … Mittlerweile gelingt das [X.] … auch ohne Verbindungsmittel. … Im Rahmen einer Galaveranstaltung wurde der Preis am 13. Juni 2005 im [X.] offiziell überreicht …“ (das-holzportal.com, Die zentrale Plattform der Holzbranche, www.woodcoop.de/news.php; Meldung vom 14. Juni 2005 auf https://www.holzbranche.com/Aktuelle/News und Presseinform...);

„Holz kann schmelzen und lässt sich zusammenschweißen wie Metall - … Es handelt sich dabei um ein Friktionsverfahren, bei dem zwei Holzstücke ohne Verwendung von Klebstoff miteinander verbunden werden können …“ (innovations report – [X.] vom 4. Juli 2005);

- „[X.] von Holz – Die Anwendung des [X.] zur Herstellung von kraftschlüssigen Verbindungen zwischen Holzteilen wird seit dem [X.] am Lehrstuhl für Holzkonstruktionen ([X.]) der [X.] wissenschaftlich untersucht …“ (Artikel der Autoren Stamm und [X.] in der [X.]ischen Bauzeitung tec21, Heft 35, 2006, [X.] – 36, [X.] 4 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Holz schweißen - … An der Bieler [X.], Bau und Holz wurde ein Verfahren entwickelt, mit dem man Hölzer miteinander verschweißen kann (vgl. [X.] vom 21. April 2006);

- „Feine Innovationen am Rande der „[X.]“ – [X.] – Und was gibt es neues für die Holzindustrie? … Das sogenannte „[X.]“, zu übersetzen mit „[X.]“, war besonders für den unbedarften Laien eine kleine Sensation. Die Bieler [X.], Bau und Holz präsentierte dieses Verfahren zum Klebstofffreien Verbinden von [X.]. ...“ (Holz-Zentralblatt vom 12. Mai 2006);

- „[X.] [X.] Forscher können auch Holz schweißen. ... Beim „linearen Reibschweißen“ werden die zu verbindenden Holzteile in eine Maschine eingespannt und so lange [X.], bis die erzeugte Hitze das Lignin an der Holzoberfläche in eine dickflüssige Masse verwandelt. Dann wird die [X.] abrupt gestoppt, das Lignin erkaltet, und die beiden Holzteile sind fest miteinander verschweißt. … hat auch er ein Holzschweißverfahren entwickelt. ...“ ([X.] ONLINE vom 7. Juni 2007, [X.] 4 zum gerichtlichen Hinweis);

- Holz schweissen : Herstellung leim- und verbindungsmittelfreier Holzbauteile (Artikel der Autoren [X.], Stamm und [X.] in der [X.]ischen Zeitschrift „Werk, Bauen + Wohnen, Band 99, 2012, [X.] - 47);

- „Holz zu verschweißen, ist keine Zukunftsmusik … [X.] ist ein Verfahren, um Holzteile miteinander zu verbinden, ohne Einsatz von Zusatzstoffen, wie ... [X.] und des Lignis werden thermisch zersetzt. Wird die Reibbewegung gestoppt, kühlt die Schweißfuge wieder ab und das [X.] härtet aus. …“ (Holzkurier vom 10. Juli 2013, www.holzkurier.com/schnittholz/2013/07/holz_zu_verschweißen..., [X.] 4 zum gerichtlichen Hinweis);

- „HOLZ KANN [X.] [X.] – Forscher der [X.] entwickelten ein Verfahren, mit dem man Holz auch ohne Klebstoff, Nagel oder Schraube miteinander verbinden kann – das Holzscheißen bzw. [X.]. Dabei werden zwei Holzoberflächen mit Druck aneinandergepresst und in [X.] gebracht. Die Reibung erzeugt in kurzer Zeit sehr hohe Temperaturen, die vor allem das im Holz enthaltene Lignin plastizieren, wobei das Holz eine dickflüssige Konsistenz bekommt. …“ ([X.] materialBLOG vom 14. April 2016, Anlage 3 zum angefochtenen Beschluss);

- „[X.] – eine Grundlagentechnologie“ – ... Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die viskose Masse, die aus den Holzkomponenten (Lignin, Zellulose, Hernicellulosen) gebildet wird, in der Lage ist, wie eine Klebeschicht zu fungieren. …“ (Mitteilung auf der Webseite der [X.] am 5. Dezember 2016, [X.] ...; [X.] 4 zum gerichtlichen Hinweis).

ff) Das angemeldete Wortzeichen „Lignin Schweißen“ ist daher schon lange vor dem Anmeldetag, dem 30. Juni 2017, zumindest vom [X.] nur als beschreibender Sachhinweis darauf verstanden worden, dass die zurückgewiesenen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Befestigungsmaterialien der Klassen 7 und 20 für das Schweißen von Lignin bzw. das Holz(stoff)schweißen bestimmt und geeignet sein bzw. im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Anwendung gelangen können.

aaa) Die beschwerdegegenständlichen Produkte „

bbb) Die versagten Waren „

gg) Da das angemeldete Wortzeichen sprachregelgerecht gebildet ist, fehlt es ihm auch an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der [X.] wegführen ([X.] a. a. [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.] 2004, 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]; [X.] [X.] 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). Die beanspruchte Wortfolge beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile.

2. Da es dem Anmeldezeichen bereits an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob ihm auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

3. Soweit die Anmelderin mit ihrer Behauptung, sie verwende die Bezeichnung „Lignin Schweißen“ seit langem zur Bezeichnung ihrer hitzegehärteten bzw. geschweißten Holznägel, geltend machen will, dass ein etwaiges Schutzhindernis durch Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] überwunden worden sei, hat sie die notwendigen Voraussetzungen dafür weder schlüssig vorgetragen noch belegt.

a) Eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. [X.], [X.] 2014, 776 [X.]. 40 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.] 2016, 1167 [X.]. 24 – [X.]). Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] [X.] 1999, 723 [X.]. 54 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 776 [X.]. 40 f. – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.]. 31 – [X.]). Zu berücksichtigen sind dabei der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden ([X.] a. a. [X.]. 51 – [X.]; a. a. [X.]. 41 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.]. 31 – [X.]). Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft, kann die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung geklärt werden ([X.] a. a. [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 32 – [X.]), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung ist (vgl. [X.] [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 483 [X.]. 32 – test).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Anmelderin hat ihre pauschale Behauptung weder konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht.

Meta

26 W (pat) 504/18

20.11.2019

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.11.2019, Az. 26 W (pat) 504/18 (REWIS RS 2019, 1362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1362

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