Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 4 StR 95/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5779

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 95/14

vom
7. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 7.
Mai
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten B.

gegen das Urteil des [X.] vom 25.
November 2013 werden die Schuldsprüche im Fall
II.3.
b der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schul-dig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten B.

und die Revision des Angeklagten I.

werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten B.

wegen gewerbsmäßi-ger Hehlerei in 16
Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung und mit Betrug, wegen Urkundenfälschung in 14
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungs-behörde angewiesen, diesem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine 1
-
3
-
Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten I.

hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug
und in einem Fall in Tateinheit mit versuch-tem Betrug, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B.

erhebt darüber hinaus die (un-ausgeführte) Verfahrensrüge. Die Revision
des Angeklagten B.

erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist dieses Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten I.

unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Nach den Feststellungen zum Fall
II.3.b der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte B.

für 2.500

einen zuvor in [X.] entwendeten Pkw in Kenntnis dessen
deliktischer Herkunft. Er
beschaffte sich [X.] und stellte gefälschte Fahrzeugpapiere her. Anschließend bemühte er sich im [X.] um Kaufinteressenten, die er mit Hilfe der gefälschten Papiere über die illegale Herkunft des Fahrzeugs täuschen wollte. In seinem Auftrag führte ein .

E.

spräch am 17.
April 2013. Den
Kaufinteressenten fielen jedoch Unstimmigkeiten an den (gefälschten) Fahrzeugpapieren auf, so dass sie von dem Kauf Abstand [X.]. Auf Grund der Anzeige im [X.] meldete sich ein weiterer Interessent. .

E.

April 2013 fielen jedoch auch ihm Unstimmigkeiten an den vorgelegten
Papieren auf. Als der Interessent darauf-.

E.

die Flucht.
Das [X.] hat den Angeklagten
B.

wegen gewerbsmäßi-ger Hehlerei gemäß §
260 Abs.
1 Nr.
1 StGB in Form des [X.] zu der [X.] von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Tatmehrheit-2
3
-
4
-
lich hierzu hat es ihn für den ersten [X.] wegen (gewerbsmäßiger)
Urkundenfälschung gemäß §
267 Abs.
1
und 3 Satz
2 Nr.
1
StGB in Tateinheit mit versuchtem (gewerbsmäßigem) Betrug gemäß §§
22, 23 Abs.
1, §
263 Abs.
1
und 3 Satz
2 Nr.
1 StGB zu der weiteren [X.] von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt. Wegen des zweiten
[X.]s hat es den Angeklagten [X.] der
(gewerbsmäßigen) Urkundenfäl-schung
in Tateinheit mit versuchtem
(gewerbsmäßigem)
Betrug schuldig ge-sprochen und ihn zu der weiteren [X.] von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
2.
Die Würdigung der beiden [X.]e als selbständige Taten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In beiden Fällen machte

.

E.

m Angeklagten
B.

gefälschten Fahr-zeugpapieren Gebrauch. Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen [X.] entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfäl-schung vor ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2012

3
StR
406/11 mwN). Der Angeklagte hat sich daher im Fall
II.3.b der Urteilsgründe nur wegen einer
(ge-werbsmäßigen)
Urkundenfälschung strafbar gemacht. Diese Urkundenfäl-schung verklammert den zweimaligen Betrugsversuch zur Tateinheit.
3.
Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen tref-fen könnte, die eine Verurteilung wegen zweier materiell-rechtlich selbständiger Taten der Urkundenfälschung tragen könnte. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst ab. §
265 [X.] steht nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänder-ten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

4
5
-
5
-
Der Senat hat davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit zwischen den beiden Betrugsversuchen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§
260 Abs.
4 Satz
5 [X.];
vgl. [X.], Beschluss vom 13.
September
2010

1
StR
220/09
wistra 2010, 484, 492,
Rn.
69 mwN).
4.
Damit entfällt die weitere Einzelstrafe von einem Jahr und acht Mona-ten wegen des zweiten [X.]s. Mit Blick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe (ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) sowie
die Vielzahl und Höhe der weiteren [X.]n schließt der Senat aus, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung
der Konkurrenzen
im Fall
II.3.b der Urteilsgründe
auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Ange-klagten B.

erkannt hätte; diese hat deshalb ebenfalls Bestand.
5.
Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Angeklagten B.

mit den gesamten durch sein Rechtsmittel ent-standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
6
7
8
-
6
-
6.
Die Revision des Angeklagten I.

gegen das vorbezeichnete Urteil ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Sost-Scheible [X.]Franke

Mutzbauer Bender
9

Meta

4 StR 95/14

07.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 4 StR 95/14 (REWIS RS 2014, 5779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5779

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 95/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.