Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZB 478/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5032

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[X.] ZB 478/02vom15. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 26 Abs. 1 Satz 1Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckendenMasse.[X.], Beschluß vom 15. Januar 2004 - [X.]/02 - [X.]AG [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 15. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 11. September 2002 wird auf [X.] Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 Gründe:[X.] den Insolvenzantrag des Gläubigers beauftragte das Insolvenzge-richt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, u.a. zu [X.], ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Das Gutachten vom24. April 2002 gelangte zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall sei und dererforderliche Massekostenvorschuß mindestens 3.000 Mit Beschluß vom 3. Juli 2002 hat das Amtsgericht den Antrag [X.] mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige- 3 -Beschwerde wurde vom [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-schwerde macht die Schuldnerin erstmals geltend, sie sei vor der [X.] Verfahrenseröffnung von dem Insolvenzgericht nicht besonders darauf hin-gewiesen worden, daß der Gläubiger den angeforderten Massekostenvorschußnicht erbracht habe. Darin liege ein Gehörverstoß, weil sich die erforderlicheAnhörung des Schuldners im Beschwerdeverfahren nicht nachholen lasse.II.Die nach § 7 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzu-sehende Rechtsfrage, in welcher Weise dem Schuldner vor Abweisung [X.] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegebenwerden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Vorschuß für die nicht ge-deckten Verfahrenskosten zu leisten, kann nicht allgemein beantwortet werden,sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Streitfall hat das [X.] die verfassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin auf [X.] nach allen von der Rechtsbeschwerde hierzu zitierten [X.]) Schon aus dem der Schuldnerin übermittelten [X.] ergibtsich, daß der Sachverständige zu der Frage der kostendeckenden [X.] nehmen sollte. Er beantwortete die an ihn gestellte Beweisfrage [X.] 14 seines schriftlichen Gutachtens eindeutig dahin, daß die festgestelltefreie Masse nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht ausreiche, um die [X.] eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu erwartenden Massekosten zudecken, und der Insolvenzantrag daher abgewiesen werden müsse, wenn nichtder Antragsteller einen Massekostenvorschuß leiste. Eine Abschrift diesesGutachtens ist der Schuldnerin mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2002 übermit-telt worden, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß auch nach [X.] des Gerichts, welches dem Gutachten zu folgen beabsichtige,das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen werde, [X.] Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die [X.] erhielten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab [X.] Vorschuß in Höhe von 3.000 n-digte an, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen, wenn der [X.] nicht eingehe.Einwendungen gegen die Vermögens- und Kostenermittlungen desSachverständigen hat die Schuldnerin weder innerhalb der ihr gesetzten [X.] in der Folgezeit bis zum Erlaß der Entscheidung des [X.]. Unter diesen Umständen mußte sie nach Fristablauf mit der [X.] mangels Masse rechnen, wenn sie nicht selbst denauch von ihr angeforderten Vorschuß einzahlte. Damit war ihr - im Entschei-dungszeitpunkt - effektives rechtliches Gehör gewährt worden. Darauf, daß [X.] den Massekostenvorschuß einzahlen würde, durfte sie nicht vertrau-en.- 5 -b) Nichts anderes ergibt sich für die hier gegebene Fallgestaltung ausden von der Rechtsbeschwerde zitierten [X.] [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 26 Rn. 32; MünchKomm-[X.]/[X.], § 26Rn. 24; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 26 Rn. [X.]/Kind, [X.] § 26Rn. 29). Der dort im [X.] aufgestellten Forderung, daß der Schuldner [X.] haben müsse, auch zu dem Ergebnis der Ermittlungen gezielt [X.] nehmen, ist das Insolvenzgericht mit seinem Begleitschreiben vom [X.] gerecht geworden. Weitergehende Hinweise nach Ablauf der [X.] hatte das Insolvenzgericht nicht zu erteilen und werden im [X.] nicht gefordert.2. Da bereits das Insolvenzgericht effektives rechtliches Gehör zu derbeabsichtigten Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 [X.] gewährt hat,stellt sich die weitere als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nicht, ob dasrechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (bejaht von[X.], Beschluß vom 16. Oktober 2003 - [X.]/02).[X.] Ganter [X.] [X.]Cierniak

Meta

IX ZB 478/02

15.01.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZB 478/02 (REWIS RS 2004, 5032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5032

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