Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 475/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1142

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[X.] ZB 475/02vom16. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.]am 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 24. September 2002 wird [X.] der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 Gründe:[X.] den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das [X.] - Insolvenzgericht - mit [X.]uß vom 8. November 2001Rechtsanwalt [X.]zum vorläufigen Insolvenzverwalter und [X.] mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenz-verwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht [X.] 3 -handen sei. Mit [X.]uß vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht daraufhin [X.] der Insolvenzschuldnerin mangels Masse abgewiesen.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerindarauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährtworden.Mit [X.]uß vom 24. September 2002 wies die 11. Zivilkammer des[X.] [X.] die sofortige Beschwerde zurück.Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerdemacht die Schuldnerin weiterhin geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagtworden.[X.] nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzuse-hende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, ob [X.] vor einer Abweisung seines Antrags auf Eröffnung des [X.] Gelegenheit gegeben werden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]- 4 -einen Vorschuß für die nicht gedeckten Verfahrenskosten zu leisten, ist nichtentscheidungserheblich.Wie schon im [X.] des Amtsgerichts und in der [X.] Beschwerdeentscheidung des [X.] zutreffend ausgeführt ist, be-ruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des rechtli-chen Gehörs. Hierzu hätte die Schuldnerin darlegen müssen, was sie bei ord-nungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen, insbesondere,daß sie einen die Kosten deckenden Vorschuß einbezahlt und daß sie [X.] für sie günstigere Entscheidung erreicht hätte.Hieran fehlt es jedoch. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat bisher nichtsvorgetragen, womit sie das Sachverständigengutachten hätte entkräften [X.]. Sie hat auch den erforderlichen Vorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]nicht einbezahlt oder wenigstens rechtlich bindend und unbedingt erklärt, daßsie ihn einzahlen werde (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]. v. 5. [X.] - [X.], [X.], 1894, 1895 f). Sie macht lediglich geltend, ihrhätte vom Amtsgericht Gelegenheit gegeben werden müssen, sich von dritterSeite 1.200 der Darlegung, was die Schuldnerin bei Einräumung dieser Gelegenheit getanhätte.Das rechtliche Gehör konnte außerdem im Beschwerdeverfahren [X.] werden ([X.], [X.]. v. 3. April 2003 - [X.] 373/02; Kirchhof in Hei-delberger Kommentar zur [X.], 2. Aufl., § 34 Rn. 17; [X.] in [X.] zur [X.], § 34 Rn. 76). Dies ist hier geschehen. Die [X.] 5 -führerin hatte im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ausreichend Gele-- 6 -genheit zur Stellungnahme, zur Einzahlung des Kostenvorschusses oder [X.] zur Ankündigung, Kostenvorschuß einzahlen zu wollen. Eine möglicheVerletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung desrechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt.[X.] [X.] Raebel Bergmann [X.]

Meta

IX ZB 475/02

16.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 475/02 (REWIS RS 2003, 1142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1142

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