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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. [X.] 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2).
Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Bis auf die pauschale Behauptung, dass er nicht in der Lage sei, seine Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu wahren, verhält sich die Antragsbegründung hierzu nicht. Vielmehr ist der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift fähig, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, selbst klar darzustellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
11.10.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Prozesskostenhilfebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Karlsruhe, 28. März 2017, Az: 1 Ws 64/17, Beschluss
§ 90 Abs 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 11.10.2017, Az. 2 BvR 932/17 (REWIS RS 2017, 4168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4168
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