Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. VI ZR 78/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2206

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[X.] ZR 78/07 vom 27. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2007 - 1 U 166/05 - wird auf 14.000 • festgesetzt (9.000 • Schmerzens-geld; 5.000 • Feststellung). Gründe: [X.] Das [X.] hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den [X.] der Klage auf 20.000 • (15.000 • Schmerzensgeldforderung und 5.000 • Feststellungsantrag) festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben des [X.] in der Klageschrift. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil abgeändert, dem Kläger 9.000 • Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte ver-pflichtet sei, alle dem Kläger zukünftig noch entstehenden immateriellen [X.], soweit diese vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorher-sehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus der Behandlung im [X.] zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es die Klageabweisung aufrechterhal-1 - 3 - ten. Eine Änderung des Streitwerts erfolgte in zweiter Instanz nicht. Das [X.] hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. [X.] wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er [X.], den Wert der Beschwer auf mindestens 230.954,80 • festzusetzen und begründet dies damit, dass der Kläger bei Vergleichsverhandlungen nach Er-lass des Berufungsurteils seinen materiellen Schaden für den Zeitraum von 2000 bis 2007 auf insgesamt 214.318,80 • beziffert habe und seinen künftigen materiellen Schaden mit 340.568,20 • berechne. Auf der Grundlage des Beru-fungsurteils ergebe sich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % deshalb ein Schadensbetrag in Höhe von 277.443,50 •, weshalb unter Beach-tung eines Abschlages für die positive Feststellung der Ersatzpflicht von 20 % und unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten 9.000 • Schmerzensgeld eine Beschwer für den Beklagten von 230.954,80 • gegeben sei. I[X.] Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wer-tes der Beschwer. 2 Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - [X.] ZR 283/99 - [X.], 869 und vom 10. Juni 2008 - [X.] ZR 316/07 - juris; [X.], Urteil vom 6. Oktober 1977 - [X.] - [X.] 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - [X.] - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - [X.] 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - [X.] - juris). Es besteht kein Unter-schied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur [X.] 2002 [X.]. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so-3 - 4 - weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das [X.], das der Kläger dem [X.] als Grundlage der festzustel-lenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der [X.] gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des [X.] zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - [X.] ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Be-rufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungs-spielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des [X.], Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2001 - [X.] 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die [X.] in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der [X.] durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 • an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das [X.] am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 • zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechti-gung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des [X.]. Das hat zur Fol-- 5 - ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. [X.] [X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.09.2005 - 323 O 333/03 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 1 U 166/05 -

Meta

VI ZR 78/07

27.08.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. VI ZR 78/07 (REWIS RS 2008, 2206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2206

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