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PDF anzeigen [X.]/03
vom 15. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am durch die Vorsitzende [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 20. August 2003 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. [X.], 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 3473 f.; 3. Kammer des [X.], 574). Danach liegt auch bei Berücksichtigung des Vortrags, der [X.] des Beklagten habe mit der Telefaxübermittlung der [X.] um 23.56 Uhr begonnen, eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf denen die Entscheidung des [X.] beruhte und die eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde erforderte, nicht vor. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.496,40 •.
[X.]
[X.] Zoll
Meta
15.06.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. VI ZB 69/03 (REWIS RS 2004, 2803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2803
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