Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. VI ZB 75/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 712

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[X.] vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] so-wie [X.] und Zoll beschlossen: [X.] gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzis[X.]n [X.]s Zweibrücken vom 17. November 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 40.000 • Gründe: [X.] Das [X.] hat der auf Feststellung einer materiellen und immate-riellen Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage zur Hälfte statt-gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevoll-mächtigten zugestellte Urteil hat die Beklagte innerhalb laufender Frist Berufung eingelegt. Im Kopf des Schriftsatzes sind die Rechtsanwälte Dr. K., [X.], [X.], [X.] und - der in erster Instanz für die Beklagte als Prozessbe-vollmächtigter auftretende, die Schriftsätze unterzeichnende und die Termine wahrnehmende - [X.] B. genannt. Der Schriftsatz ist wie folgt unterzeichnet: 1 - 3 - "i.V." dann ein nahezu senkrechter Strich, rechts daneben - etwa in der Mitte des Stri[X.]s - ein Punkt und, wieder rechts davon, ein bis zu dem Punkt rei-[X.]nder Haken, der an ein großes "L" erinnert. Darunter ist vermerkt: "[X.] B. Rechtsanwalt nach Diktat verreist". 2 Durch den angefochtenen Beschluss hat das [X.] die [X.] als unzulässig verworfen. Die Berufungseinlegung müsse als bestim-mender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich [X.] (§§ 130 Abs. 6, 519 Abs. 4 ZPO). Vorliegend sei bis zum Ablauf der [X.] unklar geblieben, wer die Berufungseinlegung [X.] habe. Schon deshalb trage sie keine formgültige Unterschrift. Der unter die Berufungseinlegung gesetzte Schriftzug erlaube es nicht, darin die Wiedergabe eines Namens zu erkennen, der den im Briefkopf angegebenen Rechtsanwäl-ten oder einem anderen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zugeordnet werden könnte. Ein klarstellender Textzusatz, wer mit den hand-schriftli[X.]n Zei[X.]n gemeint sei, fehle; auch die beigefügten Abschriften der Berufungsschrift für den Kläger enthielten ihn nicht. Entgegen der [X.] der Beklagten gebe der Schriftzug nicht eindeutig den Namen von [X.] wieder. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist begründet. 3 I[X.] [X.] ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Ents[X.]idung des Bundes-gerichtshofs ist weder wegen einer grundsätzli[X.]n Bedeutung der [X.] - 4 - [X.] noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Si[X.]rung einer einheitli[X.]n Rechtsprechung geboten. 5 1. Die hier maßgebli[X.]n Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Im [X.] müssen sol-[X.] Schriftsätze demgemäß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4, 78 Abs. 1 ZPO), weil mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der [X.]s- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmit-telschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZB 46/03 - [X.] 2004, 406 f. und vom 15. Juni 2004 - [X.] ZB 9/04 - [X.], 136, 137; [X.], Urteile vom 10. Juli 1997 - [X.] - [X.], 340; vom 24. Juli 2001 - [X.]II ZR 58/01 - NJW 2001, 2888; vom 31. März 2003 - [X.]/02 - VersR 2004, 487, 488). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der [X.] durch den Berufungsanwalt dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat (vgl. [X.] vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZB 46/03 - und vom 15. Juni 2004 - [X.] ZB 9/04 -, jeweils aaO). Es reicht aus, dass die [X.] von ei-nem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechts-anwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortli[X.]r Prüfung ge-nehmigt und unterschrieben ist (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 2003 - [X.]/02 - aaO). 2. Diese Grundsätze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie meint jedoch, eine Ents[X.]idung des [X.] sei zur Klärung der 6 - 5 - Frage geboten, ob eine Berufung schon dann zulässig sei, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist kein Zweifel mehr möglich sei, dass die Berufung von einem Anwalt unterschrieben sei, der beim Berufungsgericht zugelassen sei. Nicht erforderlich sei, dass das Berufungsgericht im Zeitpunkt des Fristablaufs erkennen könne, wel[X.]r der in Frage kommenden Anwälte die [X.] unterzeichnet habe. Nach den Feststellungen des [X.] kämen hier als Unterzeichner die auf dem Briefkopf aufgeführten Anwälte mit Ausnahme des nach Diktat verreisten Rechtsanwalts B. in Betracht. Da die Berufungsschrift "in Vertretung" unterschrieben worden sei, müsse da-von ausgegangen werden, dass der Anwalt, der die Berufungsschrift [X.] hatte, nicht lediglich aufgrund einer Befugnis im Innenverhältnis zu dem eigentli[X.]n Sachbearbeiter, sondern zumindest auch unmittelbar in [X.] des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden sei. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die aufge-worfene Rechtsfrage nicht. Hier war nämlich für das Berufungsgericht schon nicht erkennbar, ob die Berufungsschrift überhaupt von einem der im Briefkopf angegebenen Rechtsanwälte oder einem anderen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schriftzug unter der Berufungsschrift noch anderen Umständen entnehmen ließ. Das Berufungsgericht hat also nicht erkennen können, ob überhaupt ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel [X.] hat. Dann liegt aber keine zulässige Einlegung der Berufung vor, ohne dass sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage stellt. 7 3. Die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der konkreten Beru-fungsschrift ist eine Frage des Einzelfalls und lässt Rechtsfehler, die zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde führen könnten, nicht erkennen. 8 - 6 - II[X.] 9 Die Kostenents[X.]idung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.]

[X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom [X.] - 4 O 388/03 - [X.], Ents[X.]idung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -

Meta

VI ZB 75/04

22.11.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. VI ZB 75/04 (REWIS RS 2005, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 712

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