Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 21/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 552

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[X.] ([X.]) 21/[X.] ([X.]) 2/02vom25. November 2002wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.], die RichterinDr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,[X.] und [X.] 25. November 2002 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des [X.] in [X.] vom 3. Januar 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller wurde im Jahre 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und war als Rechtsanwalt zunächst in [X.]in [X.] tätig.Im Oktober 1993 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem- 3 -Landgericht M. sowie bei dem [X.].Mit Verfügung vom 1. Juni 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht M. undseine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei nach § 14Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO und auch wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO; zugleich ordnete sie die [X.] an.Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung und [X.] aufschiebenden Wirkung seines Antrags beantragt. Der [X.]hat zunächst den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden [X.] und diesen [X.]eschluß auf eine als Gegenvorstellung behan-delte [X.]eschwerde des Antragstellers aufrechterhalten. Sodann hat der [X.] auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-sen und seinen [X.]eschluß auf einen Vermögensverfall des Antragstellers ge-stützt. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.] aber keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist [X.] zurückgewiesen worden. Der Widerruf der Zulassung des [X.] Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO).1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu [X.], wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. [X.] 4 -Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfü-gung der Antragsgegnerin erfüllt.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;[X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn (st.Rspr., vgl. [X.] vom25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.] vom21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Das [X.] ist in der Widerrufsverfügung und dem angefochtenen[X.]eschluß zu Recht festgestellt worden. Das [X.]eschwerdevorbringen des [X.] rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung.Gegen den Antragsteller bestand eine seit dem 30. September 1998 fäl-lige, von der DG-[X.]ank gepfändete Darlehensforderung der [X.]" in Höhe von 600.000 DM. Zur Sicherung dieser Forde-rung zuzüglich 15 % Zinsen p.a. seit 30. September 1998 gab der [X.] gegenüber der DG-[X.]ank ein notarielles Schuldanerkenntnisab ([X.] Nr. 326/99 des Notars [X.]in [X.] ), in [X.] der Antragsteller der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Der [X.] hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und in [X.] vom 8. Oktober 2001 selbst eingeräumt, daß er nicht imstande war,diese Forderung zu begleichen und die DG-[X.]ank auch nicht im Wege [X.] hätte [X.]efriedigung erlangen können. [X.] mußten beendet werden, um dem [X.] eine weitere berufliche Tätigkeit überhaupt zu ermöglichen. [X.] darüber, in welcher Weise die Schuld in der Zukunft beglichenwerden sollte, konnte nicht getroffen werden, weil die Liquiditätslage des [X.] -tragstellers dies nicht zuließ. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellershing seine Hoffnung, die Schuld mittelfristig tilgen zu können, von der Entwick-lung seiner [X.]eteiligungen an den Unternehmen G[X.]W GmbH [X.] ab, insbesondere von einer [X.] der Liquiditätslage dieser Gesellschaften.[X.]ereits dieser Sachverhalt rechtfertigte die Annahme des beim [X.] eingetretenen Vermögensverfalls, ohne daß es darauf ankommt, obtitulierte weitere Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von12.513,20 DM nebst Zinsen und Kosten (Urteil des [X.]vom21. Februar 2001, [X.].: [X.]), 10.444,44 DM nebst Zinsen und Kosten(Urteil des [X.]vom 27. Juni 2001, [X.].: 12 O 238/01) und47.394,17 DM nebst Zinsen und Kosten (Vollstreckungsbescheid des [X.]vom 1. Februar 2001, [X.].: 6 [X.] 807/00 und 6 [X.] 635/00)aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder getroffener Ratenzah-lungsvereinbarungen getilgt werden konnten.b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der [X.] führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere [X.] auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Die Ge-fahr, daß der in Vermögensverfall geratene Antragsteller ihm anvertraute [X.] - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwenden würde, bestandauch im vorliegenden Fall. Ob der Antragsteller sich tatsächlich an Mandanten-geldern vergriffen hat, bedarf im Rahmen des [X.] nach § 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO keiner [X.]eurteilung, weil die Gefährdung der Interessen [X.] nach dieser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfallindiziert wird. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts zu [X.] 6 -2. Von einer nachträglichen Konsolidierung der [X.], die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre([X.]GHZ 75, 356; [X.]GHZ 84, 149), kann nicht ausgegangen werden. Einen Weg-fall des [X.] hat der Antragsteller nicht dargetan.In dem vorgelegten "Vermögens- und [X.] zum 31. [X.] "räumt der Antragsteller selbst ein, daß seine gegenwärtige Liquiditätslage"äußerst angespannt" ist. Seine Verbindlichkeiten belaufen sich danach auf [X.] 1.829.000 DM. Wie diese Schulden getilgt werden sollen, legt der [X.] nicht dar. Insbesondere trägt er nichts zur Tilgung deroben genannten Forderung der früheren DG-[X.]ank (jetzt DZ-[X.]ank) vor, die [X.] seinen Angaben mittlerweile auf 650.000 DM erhöht hat.Das Immobilienvermögen des Antragstellers ist hoch belastet und [X.] Tilgung der Verbindlichkeiten nicht aus. Die vom Antragsteller behaupteten- nicht durch Nachweise belegten - eigenen Forderungen in Höhe von587.600 DM, die er seinen Verbindlichkeiten als Aktiva gegenüberstellt, sindnach seinem Vorbringen jedenfalls gegenwärtig im wesentlichen nicht realisier-bar und deshalb in Darlehen und Gesellschaftsbeteiligungen umgewandelt [X.]. Dies gilt auch für die behaupteten Honoraransprüche des [X.] die G[X.]W GmbH in [X.]und [X.] [X.] in [X.], an denen der Antragsteller beteiligt ist.Die Liquiditätslage dieser Gesellschaften hat sich entgegen der im Schriftsatzvom 8. Oktober 2001 geäußerten Erwartung des Antragstellers bislang nichtgebessert, so daß nicht nur Honoraransprüche des Antragstellers nicht befrie-digt werden konnten, sondern auch aus den Unternehmensbeteiligungen keinLiquiditätszufluß erfolgte. Die Hoffnung des Antragstellers, daß sich die [X.] der Gesellschaften und damit auch seine eigene mittelfristig bessernwerde, vermag nichts daran zu ändern, daß der Antragsteller gegenwärtig nicht- 7 -in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Insbesondere ist auchnicht zu ersehen, wie die [X.] mbH in absehbarer Zeit imstande sein soll, [X.] ein Geschäftsführergehalt von annähernd 9.000 bezahlen. Dies hängt nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers von [X.] - ungewissen - Zuführung von [X.]eteiligungskapital Dritter ab. Hinzu kommt,daß die vom Antragsteller vorgelegte Prognose von Juli 2002 für diese Gesell-schaft in den kommenden Jahren negative Geschäftsergebnisse in Höhe vonminus 2.422.000 DM (2002), minus 7.879.000 DM (2003) und [X.] DM (2004) erwartet.Auch die Liquiditätslage der G[X.]W GmbH ist nach dem Vorbringen [X.] angespannt und eine [X.]efriedigung seiner Ansprüche gegen [X.] "eher lang- als mittelfristig" zu erwarten.[X.]ei dieser Sachlage stellen auch die [X.]eteiligungen des Antragstellers anden beiden Gesellschaften, die er selbst mit 2.750.000 DM bewertet, gegen-wärtig kein realisierbares Vermögen dar, mit dem die Verbindlichkeiten des [X.] getilgt werden könnten.Nach alledem haben sich die Einkommens- und [X.] im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-verfügung nicht gebessert. Von einem Vermögensverfall muß weiterhin [X.] werden. Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind damit nach wievor gefährdet.3. Da der Vermögensverfall den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO rechtfertigte undweiterhin rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob der Widerruf darüber hinausauch wegen Verletzung der Kanzleipflicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1- 8 -[X.]RAO) gerechtfertigt war. Der [X.] hat diese Frage deshalb zuRecht dahinstehen lassen.Die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß des [X.]s vom27. Juli 2001, mit dem der [X.] den Antrag auf [X.] aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller in dermündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.[X.] [X.] [X.] FrellesenSchott [X.]

Meta

AnwZ (B) 21/02

25.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 21/02 (REWIS RS 2002, 552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 552

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