Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 45/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1138

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[X.][X.] ([X.]) 45/03
vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am [X.] 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und [X.]zugelassen worden. 1985 erhielt er au-ßerdem die Zulassung bei dem [X.]
. Mit [X.]escheid vom 2. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.] 3 -

falls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit der sofortigen [X.]eschwerde.

I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 [X.]) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle [X.], die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und [X.] ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; [X.] vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083 unter I 1 m. Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller hatte am 23. April 2001 in 15 Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In der Widerrufsverfügung sind darüber hinaus wei-tere im einzelnen aufgelistete Verbindlichkeiten angegeben, die zu [X.] gegen ihn geführt haben. Insgesamt beliefen sich seine - 4 -

Verbindlichkeiten - wie der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt hat - auf 2.358.880,65 DM. Die danach bestehende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Soweit er im [X.] geltend gemacht hat, ihm stünden erhebliche Honoraransprüche zu, die er im Vermö-gensverzeichnis im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit 1.234.000 DM nebst Nebenforderungen angegeben hat, blieben diese [X.] - abgesehen davon, daß ihre Realisierung fraglich erscheint - weit hinter den festgestellten Verbindlichkeiten zurück.

Daß der [X.] nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar im Verfahren vor dem [X.] vorgetra-gen, daß ihm neben den bereits im [X.] angegebenen Forde-rungen, die sich sämtlich gegen den [X.] richteten, mit denen er einen - nach seiner Auffassung rechtswidrig gekündigten - [X.]eratungsvertrag abgeschlossen hatte, noch ein weiterer Honorarbetrag in Höhe von 1.560.790 DM zustände. Diese Forderungen habe er rechtshängig gemacht, es würden jedoch Verhandlungen mit dem [X.]undesfinanzministerium geführt, bei denen es unter anderem auch um die Regelung seiner Ansprüche gehe. Der [X.] hat daraufhin mit seiner Entscheidung zugewartet, und nach der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 und einer ersten Fristsetzung bis zum 31. Januar 2003 am 6. Mai 2003 entschieden. Eine außergerichtliche Einigung war bis zu diesem Zeitpunkt und ist, soweit ersichtlich, auch danach nicht zustande gekommen. Auch im übrigen hat der Antragsteller weder im Ver-fahren vor dem [X.], wie dieser zutreffend dargelegt hat, noch im [X.]eschwerdeverfahren nachgewiesen, daß der Vermögensverfall nachträg-lich entfallen ist.
- 5 -

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen des Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-ben. Deppert Ganter

Otten Ernemann

Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 45/03

18.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 45/03 (REWIS RS 2004, 1138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1138

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