Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 4 StR 86/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13599

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317B4STR86.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 86/13

vom
22. März
2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22.
März 2017 gemäß §
44 StPO beschlossen:
1.
Dem
Beschuldigten wird mit Blick auf die Entscheidung des [X.] vom 1.
Sep-tember 2016

Individualbeschwerde Nr.
24062/13

auf sei-nen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des [X.] bei dem [X.] vom 18.
Dezember 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Der Senatsbeschluss vom 24.
April 2013 ist damit gegen-standslos.
3.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zu-stellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat Gelegen-heit, die Urteilsgründe gemäß §
267 Abs.
4 Satz
4 StPO zu ergänzen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
September 2008

2
StR
134/08, [X.]St 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
4.
Das Landgericht wird gemäß §
47 Abs.
3, §
126 Abs.
2 Satz
2 StPO unverzüglich eine Prüfung der einstweiligen Un-terbringung durchzuführen haben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 86/13

22.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 4 StR 86/13 (REWIS RS 2017, 13599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13599

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4 StR 86/13 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Versagung der Wiedereinsetzung


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4 StR 86/13

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