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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117B1STR671.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 671/16
vom
26. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 26.
Januar 2017 gemäß §
44 Satz
1, §
46 Abs.
1
[X.] beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28.
Oktober 2016 auf seine Kosten [X.] in den vorigen Stand gewährt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil des [X.]s [X.] vom 28.
Oktober 2016 u.a. wegen zahlreicher Taten des
schweren Bandendiebstahls zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verur-teilt worden.
Mit am 8.
November 2016 bei dem [X.] eingegangenem Schrift-satz seines Verteidigers hat er Revision gegen das vorgenannte Urteil einge-legt. Am darauffolgenden
Tag ging ein weiteres Schreiben des Verteidigers ein,
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in dem dieser Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragte und (erneut) Revision einlegte.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist des §
341 Abs.
1 [X.] hat
Erfolg. Dem Angeklagten war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war (§
44 Satz
1 [X.]).
1.
Das Wiedereinsetzungsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderun-gen aus §
45 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.]. Da die Einhaltung der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 [X.] vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Handlung entgegenste-hende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschlüsse vom 13.
Januar 2016
4
StR 452/15 Rn.
2 [in NStZ-RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz];
vom 29.
Januar 2013
4
StR
320/12, [X.], 474; vom 8.
Januar 2013
1
StR
621/12 Rn.
4 und
vom 4.
August 2010
2
StR
365/10 Rn.
3).
2.
Im Übrigen wird ein Verschulden der Kanzlei seines Verteidigers an der Fristversäumung glaubhaft gemacht, das dem Angeklagten nicht
zuzurech-nen ist. Es ist weiterhin vorgetragen und mittels anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemacht, der Angeklagte habe den Verteidiger nach Urteilsverkün-dung mit der Erhebung der Revision beauftragt. Anhaltspunkte dafür, dass er
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mit der Fristversäumung seitens des Verteidigers hätte rechnen müssen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
44 Rn.
18 mwN), sind nicht ersichtlich.
Raum
Graf
Bellay
Cirener
Radtke
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 1 StR 671/16 (REWIS RS 2017, 16635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16635
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