Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. 3 StR 397/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4467

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:041017B3STR397.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 397/17
vom
4. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober
2017
einstimmig beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte rechtzeitig Revision
gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2017 einge-legt hat.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten durch das am 18. Mai 2017
ver-kündete Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine [X.] zu den Akten gelangt war, hat die [X.] das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017
hat der Verteidiger für den Angeklagten die [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision beantragt. Er hat dargelegt und anwaltlich
versichert, dass er die [X.] am 26. Mai 2017
durch Telefax an das [X.] Kleve übersandt habe. Dies wird durch den Vermerk der Geschäftsstelle des [X.] vom 3. August 2017 bestätigt, demzufolge das Telefax des Verteidigers an diesem Tage bei Wartungsarbeiten im Lastenaufzug [X.] wurde.
Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Die
schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfü-gungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhn-1
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lichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das war bei der Übersendung per Telefax
am 26. Mai 2017 der Fall. Da das Ende der Revisionseinlegungsfrist auf einen allgemeinen Feiertag fiel, endete die Frist gemäß § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am 26. Mai 2017. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz bis dahin
nicht zu den [X.] gelangt war, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den [X.] bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1999 -
3 [X.], [X.]R StPO § 341 Wirk-samkeit 1).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Frist-versäumung weder
Raum noch Bedarf.
Die Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist hat entsprechend §
267 Abs. 4 Satz 4 StPO zur Folge, dass das [X.] innerhalb der in §
275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe noch ergänzen kann. Die Interessenlage entspricht derjenigen im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die [X.] durfte bei Abfassung des abgekürzten Urteils nach der Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Die nachträgliche Feststellung, dass ein solcher Fall nicht vorlag, macht es erforderlich, das weitere Verfahren entsprechend §
267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu gestalten. Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz, die durch analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu schließen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2008 -
5 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2).
Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt, sobald die Akten nach der Feststellung des [X.] eines [X.] gemäß §
267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht ein-3
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gehen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2008 -
2 [X.], [X.]St 52, 349, 352 ff.).
Schäfer [X.]

Spaniol

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 397/17

04.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. 3 StR 397/17 (REWIS RS 2017, 4467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4467

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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