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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217B5STR45.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 45/17
vom
9. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Februar 2017
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2016 auf seine Kosten [X.] in den vorigen Stand gewährt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das [X.] hat Gelegenheit, die Ur-teilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2008
2 StR
134/08, [X.]St 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die
Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
[X.]
Dölp
Berger [X.]
Meta
09.02.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. 5 StR 45/17 (REWIS RS 2017, 15870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15870
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 237/22 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in Strafsachen: Verschuldenszurechnung bei formwidriger Revisionseinlegung
1 StR 671/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 233/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 246/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 129/17 (Bundesgerichtshof)
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