Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. 5 StR 45/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15870

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217B5STR45.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 45/17

vom
9. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Februar 2017
beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2016 auf seine Kosten [X.] in den vorigen Stand gewährt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das [X.] hat Gelegenheit, die Ur-teilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2008

2 StR
134/08, [X.]St 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die
Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.

[X.]

Dölp

Berger [X.]

Meta

5 StR 45/17

09.02.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. 5 StR 45/17 (REWIS RS 2017, 15870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15870

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