Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 4 StR 34/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11979

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B4STR34.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 34/17
vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer

Straftat u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 26.
April 2017 beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Februar 2016 zu gewähren, wird verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten
gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unzulässig verworfen (§
349 Abs.
1 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es angeordnet, dass ihm für die Dauer von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses am 5.
Februar 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte am 16.
Dezember 2016 "Rechtsmittel" eingelegt und um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzun-gen
des §
45 Abs.
2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 1
2
3
-
3
-
Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernis-ses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
November 2016 -
3 [X.], [X.], 66; Beschluss vom 13.
Januar 2016 -
4 [X.], [X.], 86 [LS]). An dieser [X.] fehlt es hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, welches Hindernis der Fristwahrung entgegenstand und wann dieses weggefallen ist. Soweit sich der
Antragsteller zur Begründung [X.] auf Vorgänge in der Hauptverhandlung beruft, waren ihm diese von Anfang an bekannt.
2. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§
341 Abs.
1 StPO) da-nach nicht eingehalten worden ist, ist
die Revision gemäß §
349 Abs.
1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Auf die Frage, ob der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

[X.]

Franke

Quentin Feilcke
4
5

Meta

4 StR 34/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 4 StR 34/17 (REWIS RS 2017, 11979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11979

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