Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2014, Az. VII ZR 198/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5014

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Gegenstand

Baukostenzuschuss: Anschluss eines bisher mit einer Kleinkläranlage ausgestatteten Grundstücks an das öffentliche Abwassernetz


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines [X.] für den [X.] an das öffentliche Abwassersystem sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung des [X.] ([X.]kanal).

2

Die klagende GmbH ist gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des [X.] für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung ([X.] - [X.]) vom 24. September 2009 ([X.]. [X.]. 2009, [X.]) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für [X.]. Nach § 3 Abs. 3 der [X.] gültigen [X.] vom 23. November 2006 ([X.]. [X.]. 2007, [X.]) (im Folgenden: Satzung oder [X.]) bestimmen sich der [X.] an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers nach den [X.] ([X.]).

3

§ 2 Abs. 1 [X.] (2008) lautet:

"Der [X.]nehmer hat bei [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen."

4

§ 3 [X.] lautet:

"§ 3 [X.] ([X.]kanal), [X.]kanalkosten

(1) [X.] ([X.]kanäle) nach § 2 Nr. 7 der Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft.

(

2) Die Herstellung des [X.] ([X.]kanal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines Dritten bedienen.

(3) Der [X.] ([X.]kanal) beginnt am öffentlichen Kanal oder Schacht und endet am Übergabeschacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vorhanden, endet der [X.]kanal an der Grundstücksgrenze.

(5) Der [X.]nehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen 'Regelung der Kostenerstattung durch [X.]nehmer für Abwasser' für die Herstellung, Veränderung oder Beseitigung des [X.] ([X.]kanal), die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. ..."

5

Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks in [X.] bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das auf diesem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser zunächst einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überfluss war nach den durch das [X.] als unstreitig behandelten Vortrag der Klägerin an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.

6

Im Zuge eines größeren [X.] errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Schmutzwasserleitung und - soweit erforderlich, so auch auf dem Grundstück des Beklagten - öffentliche [X.]kanäle. Die Anlage wurde insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen. Der bisher für die Aufnahme des Überlaufwassers der Kleinkläranlage genutzte Abwasserkanal wird nunmehr ausschließlich für die Sammlung und Abführung von Niederschlagswasser verwendet (Trennsystem). Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück des Beklagten anfällt, wird auf diesem versickert.

7

Unter dem 18. März 2008 informierte die Klägerin den Beklagten über die durchgeführte Erschließungsmaßnahme, die Erhebung und Kalkulation des [X.] und der [X.] und bot ihm den Abschluss eines auf die Nutzung dieser neuen Anlagen gerichteten privatrechtlichen Nutzungsvertrages an, den dieser unterzeichnet zurücksandte. Seit dem 26. August 2008 nutzt der Beklagte die Abwasserentsorgungsanlage.

8

Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 9.364,90 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten verurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Klageabweisung erreichen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer [X.] mit gleichzeitiger Übernahme der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung unter Geltung der [X.] (2008) zustande gekommen sei. Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um einen [X.] des Grundstücks des Beklagten an die öffentliche Entwässerungsanlage der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]. Der Begriff "Entwässerungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen "Abwasseranlage" in § 2 Nr. 2 [X.] Hiernach seien als öffentliche Abwasseranlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] gemäß § 2 [X.] beziehe sich nicht nur auf einen erstmaligen [X.] an das öffentliche Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen [X.] an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß § 2 Nr. 4 [X.] die Anlage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. [X.] einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu verstehen. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlungsanlage sei das Grundstück des Beklagten durch die Errichtung des Trennsystems erstmals angeschlossen worden.

Die Höhe der beiden separat geltend gemachten Forderungen sei jeweils schlüssig dargelegt und hinsichtlich ihrer Berechnungsparameter den Rechtsgrundlagen in nachvollziehbarer Weise entnommen. Der Baukostenzuschuss betrage hiernach die geforderten 8.276,77 € und der Erstattungsanspruch für die Herstellung des neuen grundstücksbezogenen öffentlichen [X.]kanals 1.088,13 €.

Weitere von dem Beklagten erhobene Einwendungen seien von dem - wirksamen - Einwendungsausschluss des § 15 [X.] erfasst, der dazu führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden müssten.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentsorgungsvertrag unter Einbeziehung der [X.] für Abwasser in der Fassung 2008 zustande gekommen i[X.]

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlung eines [X.] in der geltend gemachten Höhe gemäß § 2 Abs. 1 [X.].

a) Die Auslegung dieser Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach § 545 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht ([X.], Urteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15; vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1673 Rn. 12 = NZBau 2013, 567, jeweils m.w.[X.]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], aaO Rn. 12 m.w.[X.]; [X.] Rspr.).

b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] jedenfalls das öffentliche Abwassernetz.

Mangels einer näheren Definition in den [X.] Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach umfasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr. 2 [X.]). Das öffentliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zur einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und [X.]kanäle (§ 2 Nr. 3 [X.]).

Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, ein [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen liege auch bei einem erstmaligen [X.] an eine öffentliche (zentrale) Abwasserbehandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein [X.] an das öffentliche Abwassernetz bestand. Denn das Grundstück des Beklagten ist durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht aus, um die Pflicht zur Zahlung eines [X.] auszulösen.

aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von einem [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu hergestellte) [X.] an eine öffentliche Entwässerungsanlage den bereits vorhandenen [X.] nicht lediglich ersetzte. Denn der [X.]nehmer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von § 2 Abs. 1 [X.] davon aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleichbares wie zur Regelung des § 9 AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich bei einem Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverteilungsanlagen einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise abzudecken ([X.], Urteil vom 23. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 351 Rn. 21 m.w.[X.]).

bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der Entwässerungsanlagen. Das Grundstück des Beklagten war vor den Baumaßnahmen noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Anders als bei der Trinkwasserversorgung, wo es lediglich um die Frage gehen kann, ob ein Objekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im Gegensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Leistungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche Arten von Abwasser. In § 2 Nr. 1 [X.] wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, Niederschlagswasser und sonstigem in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließenden Wasser. Es ist deshalb möglich, nur hinsichtlich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nicht. So liegt der Fall hier.

Die neu errichtete Abwasserleitung ist zur Aufnahme von Schmutzwasser bestimmt. Das Schmutzwasser des Beklagten war bis dahin nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es der Kleinkläranlage zugeführt und dort behandelt worden. § 2 Nr. 13 [X.] definiert solche Kleinkläranlagen (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasserbehandlungsanlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfallende [X.], den die Klägerin regelmäßig abholt, wird als [X.] bezeichnet (§ 2 Nr. 8 [X.]).

Auch aus § 5 Abs. 4 [X.] ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer solchen Entsorgung über eine Kleinkläranlage und dem [X.] an öffentliche Abwasseranlagen. Dort wird einerseits angeordnet, dass von Grundstücken, "die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind", alles Abwasser dort einzuleiten i[X.] Demgegenüber ist auf Grundstücken mit Kleinkläranlagen das gesamte häusliche Schmutzwasser in diese einzuleiten. Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von Schmutzwasser in einer Kleinkläranlage gerade keinen [X.] an die öffentliche Abwasseranlage (hinsichtlich des anfallenden [X.]) dar. Zugleich ist danach auch ein Verständnis, wie es die Revision in Betracht zieht, dahin ausgeschlossen, dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe durch die Klägerin und die Weiterbehandlung in einer Abfallanlage der Klägerin einen [X.] auch hinsichtlich dieser zu entsorgenden Stoffe (als Teil des [X.]) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne der [X.] begründet. Vielmehr bedarf es hierfür einer gegenständlichen, baulichen Verbindung des Grundstücks mit den Entwässerungsanlagen.

Eine solche lag hinsichtlich des [X.] nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentlichen Entwässerungsanlagen in Form eines öffentlichen [X.] angeschlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwasser, sondern - neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Niederschlagswasser - nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der Kleinkläranlage bestimmt. Damit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 [X.] Das Schmutzwasser selbst dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt auch § 10 Abs. 1 [X.], wonach der Errichtung einer Kleinkläranlage dann zugestimmt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden kann.

Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die Kleinkläranlage tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage 7 zu den [X.] (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die Erlaubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dient gerade dazu, dies zu vermeiden.

cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unterscheidung verschiedenartiger Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum [X.] an Abwasseranlagen zu Grunde, was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. In Fällen wie den vorliegenden ist auch ein [X.]- und Benutzungszwang an die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig. Ein solcher so genannter Vollanschluss kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein [X.]- und Benutzungszwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Bestimmung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. [X.], DVBl 2013, 867 Rn. 27 m.w.[X.]). [X.] ist auch hierfür, dass das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. [X.], aaO Rn. 2). Das Verlangen eines so genannten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Kläranlage verfügen, dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grundstücke ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2007 - 4 [X.]/05, juris Rn. 27; vgl. auch [X.], NVwZ 1998, 1080, 1081).

3. Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die Herstellung des [X.] nach § 3 Abs. 5 [X.] verlangen. Aus denselben Erwägungen handelt es sich auch bei der Herstellung des [X.] für das Schmutzwasser nicht lediglich um die Erneuerung oder den Ersatz eines bereits vorhandenen [X.].

4. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Grund und Höhe des [X.] seien von dem Einwendungsausschluss des § 15 [X.] erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.

Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann ([X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1228 Rn. 10 ff.; vom 10. September 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 572 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2008 - [X.], [X.], 2351 Rn. 15 ff., jeweils m.w.[X.]). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 - [X.], [X.], 2351 Rn. 16).

Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer umfangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen [X.] verlange, die sie bei durchschnittlich 20 % der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, [X.] könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom [X.] bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 ([X.], NJW-RR 2012, 351) behandelten Frage, wann von einer erstmaligen Herstellung eines [X.]es an ein Ver- bzw. Entsorgungsnetz auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.] bzw. § 3 Abs. 5 [X.].

Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1228 Rn. 11; vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.], 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; vom 14. Mai 2008 - [X.], [X.], 2351 Rn. 21 ff., jeweils m.w.[X.]). Das ist hier der Fall. Weitere Einwendungen zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines [X.] macht der Beklagte nicht geltend. Er greift nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an und bestreitet die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen, vor allem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                         Eick                                         Halfmeier

                     Graßnack                                    Jurgeleit

Meta

VII ZR 198/13

05.06.2014

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 9. Juli 2013, Az: 9 U 304/13

§ 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2014, Az. VII ZR 198/13 (REWIS RS 2014, 5014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5014

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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