Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. VII ZR 198/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5004

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 198/13
Verkündet am:

5. Juni 2014

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Juni 2014
durch den
Vorsitzenden [X.]
Dr.
[X.],
[X.]
Eick, Halfmeier
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 9.
Juli 2013 wird [X.].
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Baukostenzu-schusses für den [X.] an das öffentliche Abwassersystem sowie die Er-stattung der Kosten für die Herstellung des [X.] ([X.]kanal).
Die klagende GmbH ist gemäß §
3 Abs.
2 der Satzung des Zweckver-bandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land
für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung ([X.]satzung

[X.]) vom 24.
September 2009
([X.]. AAz.
2009, S.
A
398) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Wasser-versorgung und Abwasserbeseitigung für Leipzig-Land. Nach §
3 Abs.
3
der
im Jahr 2008 gültigen [X.] vom 23.
November 2006 ([X.]. AAz.
1
2
-
3
-
2007,
S.
A
130)
(im Folgenden:
Satzung oder [X.]) bestimmen sich der [X.] an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers nach den [X.] ([X.]).
§
2 Abs.
1 AEB008) lautet:
"Der [X.]nehmer hat bei [X.] an die öffentlichen [X.] oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der [X.] Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen."
§
3 AEButet:

3 Grundstücksanschlüsse ([X.]kanal), [X.]kanal-kosten
(1)
Grundstücksanschlüsse ([X.]kanäle) nach §
2 Nr.
7 der Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betriebs-anlagen der Gesellschaft.
(2)
Die Herstellung des [X.] ([X.]ka-nal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines [X.] bedienen.
(3)
Der [X.] ([X.]kanal) beginnt am [X.] Kanal oder Schacht und endet am Übergabe-schacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vor-handen, endet der [X.]kanal an der Grundstücksgren-ze.

(5)
Der [X.]nehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gül-tigen 'Regelung der Kostenerstattung durch [X.]neh-mer für Abwasser' für die Herstellung, Veränderung oder Be-seitigung des [X.] ([X.]kanal), die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erfor-derlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst

3
4
-
4
-
Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks in [X.] bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das auf diesem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser zunächst einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranla-ge zugeführt. Deren Überfluss war nach den durch das [X.] als unstrei-tig behandelten Vortrag der Klägerin an einen
öffentlichen Abwasserkanal
an-geschlossen.
Im Zuge eines größeren Erschließungsvorhabens
errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Schmutzwasserleitung und

soweit erforderlich, so auch auf dem Grundstück des
Beklagten
öffentliche [X.]kanäle. Die Anlage
wurde
insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen. Der bisher für die Aufnahme des Überlaufwassers der Kleinkläranlage genutzte Abwasserkanal wird nunmehr ausschließlich für die Sammlung und Abführung von Nieder-schlagswasser verwendet (Trennsystem).
Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück des Beklagten anfällt, wird auf diesem versickert.
Unter dem 18.
März 2008 informierte die Klägerin den Beklagten über die durchgeführte Erschließungsmaßnahme, die Erhebung und Kalkulation des [X.] und der [X.] und bot ihm den [X.] eines auf die Nutzung dieser neuen Anlagen gerichteten [X.] an, den dieser unterzeichnet zurücksandte.
Seit dem 26.
August 2008
nutzt der
Beklagte
die Abwasserentsorgungsanlage.
Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 9.364,90

nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten verurteilt. Seine Berufung
ist erfolglos ge-blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte
der
Be-klagte die
Klageabweisung
erreichen.

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8
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision des
Beklagten hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer [X.] mit gleichzeitiger Übernahme der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung unter Geltung der [X.] (2008) zustande gekommen sei.
Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um einen [X.] des Grundstücks des
Beklagten an die öffentliche Entwäs-serungsanlage der Klägerin im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.]. Der Begriff "Ent-wässerungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen "Abwasseranlage" in §
2 Nr.
2 [X.]. Hiernach seien als öffentliche Abwasser-anlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbe-handlungsanlagen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] gemäß §
2 [X.] sich nicht nur auf einen erstmaligen [X.] an das öffentli-che Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen [X.] an die öffentli-che Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß §
2 Nr.
4 [X.]
die An-lage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. [X.] einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu verstehen. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlungsanlage sei das Grundstück des
Beklagten durch die Errichtung des Trennsystems erstmals angeschlossen worden.
Die Höhe der beiden separat geltend gemachten Forderungen sei jeweils schlüssig dargelegt und hinsichtlich ihrer Berechnungsparameter den Rechts-grundlagen in nachvollziehbarer Weise entnommen. Der Baukostenzuschuss 9
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betrage hiernach die geforderten 8.276,77

die Herstellung des neuen grundstücksbezogenen öffentlichen [X.]kanals
1.088,13

Weitere von dem
Beklagten erhobene Einwendungen seien von dem

wirksamen

Einwendungsausschluss des §
15 [X.], der dazu
führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden müssten.

II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentsor-gungsvertrag unter Einbeziehung der [X.] in der Fassung 2008 zustande gekommen ist.
2. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten aus dem Vertrag einen [X.] auf Zahlung eines [X.] in der geltend gemachten Hö-he gemäß §
2 Abs.
1 [X.].
a) Die Auslegung dieser Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach §
545 Abs.
1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn [X.] sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen un-geachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung be-steht ([X.], Urteile vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15; vom 20.
Juni 2013
VII
ZR
82/12, [X.], 1673
Rn. 12
= NZBau 13
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7
-
2013, 567, jeweils m.w.[X.]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind

ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebilde-ten durchschnittlichen Vertragspartners

einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], Urteil vom 20.
Juni 2013
VII
ZR
82/12, aaO Rn.
12 m.w.[X.]; st. Rspr.).
b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen Entwässerungsan-lagen im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] jedenfalls das öffentliche Abwassernetz.
Mangels einer näheren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedin-gungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des Be-griffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des [X.] gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach um-fasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§
2 Nr.
2
[X.]). Das öffentliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zur einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und [X.]kanäle (§
2 Nr.
3
[X.]).
Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsge-richts zutrifft, ein [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen liege auch bei einem erstmaligen
[X.] an eine öffentliche (zentrale) Abwasser-behandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein [X.] an das öffent-liche
Abwassernetz bestand. Denn
das Grundstück des
Beklagten ist durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen
hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung 18
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-
8
-
erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht aus, um die Pflicht zur Zahlung eines [X.] auszulösen.
aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von ei-nem [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu herge-stellte) [X.] an eine öffentliche Entwässerungsanlage den bereits vorhan-denen [X.] nicht lediglich ersetzte. Denn der [X.]nehmer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von §
2 Abs.
1 [X.] da-von aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen [X.] angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleichbares wie zur Regelung des §
9
AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich bei einem Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverteilungsanlagen einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise [X.] ([X.], Urteil vom 23.
November 2011
VIII
ZR
23/11, [X.] 2012, 351 Rn.
21 m.w.[X.]).
bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der [X.]. Das Grundstück des Beklagten war
vor den [X.] noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Anders als bei der Trinkwasserversorgung, wo es lediglich um die Frage gehen kann, ob ein Objekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen ange-schlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im Ge-gensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Leis-tungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche Arten von Abwasser. In §
2 Nr.
1 [X.]
wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, 21
22
-
9
-
Niederschlagswasser und sonstigem
in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließenden
Wasser. Es ist deshalb möglich, nur hin-sichtlich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentlichen [X.] angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nicht. So liegt der Fall hier.
Die neu errichtete Abwasserleitung ist zur Aufnahme von Schmutzwas-ser
bestimmt. Das Schmutzwasser des
Beklagten war bis dahin nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es der Kleinkläranlage zugeführt und dort behandelt worden. §
2 Nr.
13 [X.]
definiert solche [X.]n (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasserbehandlungs-anlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfallende [X.], den die Klägerin regelmäßig abholt, wird als [X.] (§
2 Nr.
8
[X.]).
Auch aus §
5 Abs. 4 [X.] ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer solchen Entsorgung über eine Kleinkläranlage und dem [X.] an öffentli-che Abwasseranlagen. Dort wird einerseits angeordnet, dass von [X.], "die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind", alles [X.] dort einzuleiten ist. Demgegenüber ist auf Grundstücken mit Kleinklär-anlagen das gesamte häusliche Schmutzwasser in diese einzuleiten.
Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von Schmutzwasser in einer Kleinkläranla-ge gerade keinen [X.] an die öffentliche Abwasseranlage (hinsichtlich des anfallenden Schmutzwassers) dar. Zugleich ist danach auch ein Verständ-nis, wie es die Revision in Betracht zieht, dahin
ausgeschlossen, dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe durch die Kläge-rin und die Weiterbehandlung in einer Abfallanlage der Klägerin einen [X.] auch hinsichtlich dieser zu entsorgenden Stoffe (als Teil
des Schmutz-wassers) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen Ent-23
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10
-
wässerungsanlagen im Sinne der [X.] be-gründet. Vielmehr bedarf es hierfür einer gegenständlichen, baulichen Verbin-dung des Grundstücks mit den Entwässerungsanlagen.
Eine solche lag hinsichtlich des Schmutzwassers nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentli-chen Entwässerungsanlagen in Form eines öffentlichen Abwasserkanals
ange-schlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwas-ser, sondern
neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Nieder-schlagswasser
nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der [X.] bestimmt. Damit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.]. Das Schmutzwasser selbst dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt auch §
10 Abs.
1 [X.], wonach der
Errichtung einer Kleinkläranlage dann zu-gestimmt
wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwas-seranlage zugeführt werden kann.
Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die [X.] tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage
7 zu den [X.] (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflich-tung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die Er-laubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dient gerade dazu, dies zu vermeiden.
cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unter-scheidung verschiedenartiger Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffent-lich-rechtlichen Verpflichtung zum [X.] an Abwasseranlagen zu Grunde, 25
26
27
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11
-
was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. In Fällen wie den [X.] ist auch ein [X.]-
und Benutzungszwang an die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig. Ein solcher so genannter Vollanschluss kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grund-stückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur [X.] benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein [X.]-
und Benut-zungszwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Bestim-mung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. [X.], DVBl 2013, 867 Rn. 27 m.w.[X.]). [X.] ist auch hierfür, dass das auf dem Grundstück an-fallende Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. [X.], aaO Rn.
2). Das Verlangen eines so genannten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Kläran-lage verfügen, dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grund-stücke ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2007
4
B
507/05, juris Rn.
27; vgl. auch [X.], NVwZ 1998, 1080, 1081).
3. Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die Her-stellung des [X.] nach §
3 Abs.
5 [X.] verlangen. Aus denselben Erwägungen handelt es sich auch bei der Herstellung des Grund-stücksanschlusses für das Schmutzwasser nicht lediglich um die Erneuerung oder den Ersatz eines bereits vorhandenen [X.].
4. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Grund und Höhe des 28
29
-
12
-
[X.] seien von dem Einwendungsausschluss des §
15 [X.] erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erge-ben kann ([X.], Beschlüsse
vom 10. Februar 2011 -
VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228
Rn. 10 ff.; vom 10. September 2009 -
VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 4
f.; vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351 Rn. 15
ff., jeweils m.w.[X.]). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann viel-mehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar her-vorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im [X.] nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröff-nen wollte ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351
Rn. 16).
Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Be-deutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer um-fangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenzu-schüsse verlange, die sie bei durchschnittlich 20
% der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenzu-schüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom [X.] bereits in seinem Urteil 30
31
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13
-
vom 23.
November
2011 (VIII
ZR
23/11,
[X.] 2012, 351) behandelten [X.], wann von einer erstmaligen Herstellung eines [X.]es an ein Ver-
bzw. [X.] auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen aus-schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des §
2 Abs.
1 [X.] bzw. §
3 Abs.
5 [X.].
Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisi-onszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der [X.] jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfecht-baren Teil-
oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Beschlüsse
vom 10. Februar 2011 -
VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228
Rn. 11; vom 22. Juni 2010

[X.], [X.], 565 Rn. 1 f.;
vom 10. September 2009 -
VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572
Rn. 5; vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351
Rn. 21
ff., jeweils m.w.[X.]). Das
ist hier der Fall. Weitere Einwendungen zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines [X.] macht der Beklagte
nicht geltend. Er
greift
nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an und bestreitet
die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen, vor [X.] deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des [X.], die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind.

32
-
14
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]

Eick
Halfmeier

Graßnack

Jurgeleit

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2013 -
3 O 3416/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
9 [X.] -

33

Meta

VII ZR 198/13

05.06.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. VII ZR 198/13 (REWIS RS 2014, 5004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 198/13

VII ZR 71/10

VII ZR 153/08

VIII ZR 192/09

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