Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. VII ZR 152/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5032

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 152/13
Verkündet am:

5. Juni 2014

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 133 [X.], § 157 Ga
Wird ein Grundstück, dessen Schmutzwasser zuvor einer auf dem Grundstück [X.] mit einem an das öffentliche Abwassernetz angeschlosse-nen Überlauf zugeführt wurde, an eine neu errichtete öffentliche Schmutzwasserlei-tung angeschlossen,
kann hierfür nach den [X.] für Abwasser ein Baukostenzuschuss für einen "[X.] an die öffentlichen Ent-wässerungsanlagen" geschuldet sein.
[X.], Urteil vom 5. Juni 2014 -
VII ZR 152/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Juni 2014
durch den
Vorsitzenden [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Eick, Halfmeier
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
Die Revision der
Beklagten gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 28.
Mai 2013 wird [X.].
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Baukostenzu-schusses für den [X.] an das öffentliche Abwassersystem sowie die Er-stattung der Kosten für die Herstellung des [X.] (An-schlusskanal).
Die klagende GmbH ist gemäß §
3 Abs.
2 der Satzung des Zweckver-bandes
für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung [X.] für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Ab-wassersatzung

[X.]) vom 23.
September 2010
(SächsABl. AAz.
2010, S.
A
410
f.) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für [X.]. Nach §
3 Abs.
3
[X.] bestimmen sich der [X.] an das öffentliche Abwassernetz 1
2
-
3
-
und die Entsorgung des Abwassers nach den Allgemeinen Entsorgungsbedin-gungen für Abwasser ([X.]).
§
2 Abs.
1 AEB
(2008)
lautet:
"Der [X.]nehmer hat bei [X.] an die öffentlichen Ent-wässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der [X.] Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die [X.] zahlen."
§
3
AEButet:

3 [X.] ([X.]kanal), [X.]kanal-kosten
(1)
[X.] ([X.]kanäle) nach §
2 Nr.
7 der Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betriebs-anlagen der
Gesellschaft.
(2)
Die Herstellung des [X.] ([X.]ka-nal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines [X.] bedienen.
(3)
Der [X.] ([X.]kanal) beginnt am [X.] Kanal oder Schacht und endet am Übergabe-schacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vor-handen, endet der [X.]kanal an der Grundstücksgren-ze.

(5)
Der [X.]nehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gül-tigen 'Regelung der Kostenerstattung durch [X.]neh-mer für Abwasser' für die Herstellung, Veränderung oder Be-seitigung des [X.] ([X.]kanal), die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erfor-derlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst

3
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4
-
Die Beklagten sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in [X.] bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das auf diesem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser [X.] einer auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überfluss war an eine Abwasserleitung der Klägerin in Form einer Freigefälleleitung angeschlossen, die in das teilweise verrohrte
öffentliche
Gewässer B. mündete. Die in der Grube der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe wurden regelmäßig durch die Klägerin abgepumpt.
Im Zuge der Erschließung eines benachbarten Baugebietes errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Abwasserdruckleitung als Schmutzwasserleitung und

soweit erforderlich, so auch auf dem Grundstück der Beklagten
öffentli-che [X.]kanäle, die ebenfalls als Druckleitungen ausgeführt waren. Teil-weise vorhandene Abwasserkanäle wurden in das neue System integriert und die Anlage insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen. Die bereits vorhandene Freigefälleleitung wird nunmehr ausschließlich für die Sammlung und Abführung von Niederschlagswasser verwendet (Trennsystem).
Unter dem 12.
Dezember 2008 bot die Klägerin den Beklagten den [X.] eines auf die Nutzung dieser neuen Anlagen gerichteten [X.] an, dem Exemplare
der [X.] 2008, der Rege-lungen über die Kostenerstattung, des aktuell
gültigen Preisblattes sowie eine Kalkulation des [X.] und der [X.] beigefügt waren. Seit dem 26.
April 2011 nutzen die Beklagten die Abwasserentsor-gungsanlage.
Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 4.252,42

und vorgerichtliche Kosten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolg-5
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5
-
reich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien [X.] mit dem Beginn der Abwassereinleitung der Beklagten am 26.
April 2011 ein wirksamer [X.] mit gleichzeitiger Übernah-me der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung
unter Geltung der [X.] (2008)
zustande gekommen sei. Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um einen [X.] des Grundstücks der Beklagten an die öffentliche Entwässerungsanlage der Klägerin im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.]. Der Begriff "Entwässerungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen "Abwasseranlage"
in §
2 Nr.
2 [X.]. Hiernach seien als öffentliche Abwasser-anlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbe-handlungsanlagen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] gemäß §
2 [X.] sich nicht nur auf einen erstmaligen [X.] an das öffentli-che
Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen [X.] an die öffentli-che Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß §
2 Nr.
4 der Satzung 9
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-
des Zweckverbandes die Anlage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. [X.] einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu [X.]. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlungsanlage sei das Grundstück der Beklagten durch die Errichtung des Trennsystems erstmals an-geschlossen worden.
Die Höhe der beiden separat geltend gemachten Forderungen sei jeweils schlüssig dargelegt und hinsichtlich ihrer Berechnungsparameter den
Rechts-grundlagen in nachvollziehbarer Weise entnommen. Der Baukostenzuschuss betrage hiernach die geforderten 4.066,48

die Herstellung des neuen grundstücksbezogenen öffentlichen [X.]kanals
185,94

Weitere von den Beklagten erhobene Einwendungen
seien von dem

wirksamen

Einwendungsausschluss des §
15 [X.] erfasst, der dazu führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden müssten.

II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentsor-gungsvertrag unter Einbeziehung der [X.] für Abwasser in der Fassung 2008 zustande gekommen ist.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem
Vertrag einen [X.] auf Zahlung eines [X.] in der geltend gemachten Hö-he gemäß §
2 Abs.
1 [X.].
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-
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-
a)
Die Auslegung dieser
Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach §
545 Abs.
1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn [X.] sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen un-geachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung be-steht ([X.], Urteile
vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15;
vom 20.
Juni 2013
VII
ZR
82/12, [X.], 1673
Rn. 12
= NZBau 2013, 567, jeweils m.w.[X.]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind

ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebilde-ten durchschnittlichen Vertragspartners
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung
der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden
([X.], Urteil vom 20.
Juni 2013
VII
ZR
82/12, aaO Rn.
12
m.w.[X.]; st. Rspr.).
b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die
öffentlichen [X.] im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] jedenfalls das öffentliche Abwassernetz.
Mangels einer näheren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedin-gungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des Be-griffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des [X.] gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach um-fasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§
2 Nr.
2
[X.]). Das öffentliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zu
einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder
einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und [X.] (§
2 Nr.
3
[X.]).
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-
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-
Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsge-richts zutrifft, ein [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen liege auch bei einem erstmaligen
[X.] an eine öffentliche (zentrale) Abwasser-behandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein [X.] an das öffent-liche
Abwassernetz bestand. Denn
das Grundstück der Beklagten ist durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen
hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht aus, um die Pflicht zur Zahlung eines [X.] auszulösen.
aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von ei-nem [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu herge-stellte) [X.] an eine öffentliche Entwässerungsanlage den bereits vorhan-denen [X.] nicht lediglich ersetzte. Denn der [X.]nehmer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von §
2 Abs.
1 [X.] da-von aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat,
wenn er erstmalig an die öffentlichen [X.] angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleichbares wie zur Regelung des §
9
AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich bei einem Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverteilungsanlagen einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise [X.] ([X.], Urteil vom 23.
November 2011
VIII
ZR
23/11, [X.] 2012, 351 Rn.
21 m.w.[X.]).
bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der Ent-wässerungsanlagen. Die Beklagten waren vor den Baumaßnahmen noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz
angeschlossen. Anders als bei der
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-
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-
Trinkwasserversorgung, wo
es lediglich um die Frage gehen kann, ob ein Ob-jekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im Gegensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Leistungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche
Arten von Abwasser. In
§
2 Nr.
1 [X.] wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, [X.] und sonstigem
in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließenden
Wasser. Es
ist deshalb möglich, nur hinsicht-lich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentlichen [X.] angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nicht. So liegt der Fall hier.
Die neu errichtete Abwasserdruckleitung ist
zur Aufnahme von Schmutzwasser bestimmt. Das Schmutzwasser der Beklagten war bis dahin nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es der Kleinkläranlage zugeführt und dort behandelt worden. §
2 Nr.
13 [X.]
definiert solche Kleinkläranlagen (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasser-behandlungsanlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfal-lende [X.], den die Klägerin regelmäßig abgepumpt hat, wird als Entsorgungsgut
bezeichnet (§
2 Nr.
9 [X.]).
Auch aus §
3 [X.] ergibt sich die Unterscheidung
zwischen einer sol-chen Entsorgung über eine Kleinkläranlage und dem
[X.] an
öffentliche Abwasseranlagen. In §
3 Abs.
1 [X.] werden
einerseits die Ableitung und
Be-handlung des Abwassers in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage und andererseits die Entnahme und der
Transport des [X.] aus Kleinkläranlagen und seine
Behandlung in einer öffentlichen Abwasserbehand-lungsanlage, "wenn das Grundstück nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist", genannt. Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von 23
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-
10
-
Schmutzwasser in einer Kleinkläranlage gerade keinen [X.] an die [X.] (hinsichtlich des anfallenden [X.]) dar. [X.] ist danach auch
ein Verständnis, wie es die Revision in Betracht zieht, dahin ausgeschlossen,
dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufge-fangenen Feststoffe durch die Klägerin und die Weiterbehandlung in einer Ab-fallanlage der Klägerin einen [X.] auch hinsichtlich dieser zu [X.] Stoffe
(als Teil des [X.])
an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne der [X.] begründet. Vielmehr bedarf es hierfür einer gegen-ständlichen, baulichen Verbindung des Grundstücks mit den [X.].
Eine solche lag hinsichtlich des [X.] nicht vor. Sie wird auch nicht
dadurch
begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentli-chen Entwässerungsanlagen in Form der Freigefälleleitung angeschlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwasser, sondern

neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Niederschlagswasser

nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus
der Kleinkläranlage be-stimmt. Damit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.]. Das Schmutzwasser selbst dagegen war
in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt auch §
10 Abs.
1 [X.], wonach die Errichtung einer Kleinkläranlage dann genehmigt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden kann.
Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die [X.] tatsächlich gereinigt wurde und ob das
überlaufende Wasser den Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage
7 zu den [X.] (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen
Verpflich-25
26
-
11
-
tung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die Er-laubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage
dient gerade dazu, dies zu vermeiden.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es ebenfalls nicht darauf an, in welcher Höhe Entgelt für die Abwasserbehandlung anfiel, als die [X.] noch ihre Kleinkläranlage nutzten.
cc)
Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unter-scheidung verschiedenartiger
Anschlüsse liegt auch der
Beurteilung der öffent-lich-rechtlichen Verpflichtung zum [X.] an Abwasseranlagen zu Grunde, was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt.
In Fällen wie den [X.] ist auch ein [X.]-
und Benutzungszwang an
die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig. Ein
solcher
so
genannter [X.] kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grund-stückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur [X.] benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein [X.]-
und Benut-zungszwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Bestim-mung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. [X.], DVBl
2013, 867
Rn. 27
m.w.[X.]). Unschädlich ist
hierfür, dass das auf dem Grundstück anfallen-de Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. [X.], aaO, Rn.
2). Das Verlangen eines so
genann-ten [X.]es auch für solche Grundstücke, die über eine Kläranlage ver-fügen, dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen 27
28
-
12
-
Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grundstücke ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2007
4
B
507/05, juris Rn.
27; vgl. auch [X.], NVwZ 1998, 1080, 1081).
3. Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die Her-stellung des [X.] nach §
3 Abs.
5 [X.] verlangen. Aus denselben Erwägungen handelt es sich auch bei der Herstellung des Grund-stücksanschlusses
für das Schmutzwasser
nicht lediglich um die Erneuerung oder den Ersatz eines bereits vorhandenen [X.].
4. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Grund und Höhe des [X.] seien von dem Einwendungsausschluss des §
15 [X.] erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg.
Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen
hat.
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erge-ben kann ([X.], Beschlüsse
vom 10. Februar 2011 -
VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228
Rn. 10 ff.; vom 10. September 2009 -
VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn.
4
f.; vom 14.
Mai
2008 -
XII
ZB
78/07, [X.], 2351 Rn.
15
ff., jeweils m.w.[X.]). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann viel-mehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar her-vorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im [X.] nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröff-29
30
31
-
13
-
nen wollte ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351
Rn. 16).
Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Be-deutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer um-fangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenzu-schüsse verlange, die sie bei durchschnittlich 20
% der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenzu-schüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom [X.] bereits in seinem Urteil vom 23.
November
2011 (VIII
ZR
23/11,
[X.] 2012, 351) behandelten [X.], wann von einer erstmaligen Herstellung eines [X.]es an ein Ver-
bzw. [X.] auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen aus-schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des §
2 Abs.
1 [X.] bzw. §
3 Abs.
5 [X.].
Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig.
Zwar ist eine Revisi-onszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der [X.] jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfecht-baren Teil-
oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Beschlüsse
vom 10. Februar 2011

VII
ZR
71/10, NJW 2011, 1228
Rn.
11;
vom 22.
Juni
2010

VIII
ZR
192/09, [X.], 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 -
VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572
Rn. 5; vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351
Rn. 21
ff., jeweils m.w.[X.]). Das
ist hier der Fall.
Weitere Einwendungen 32
33
-
14
-
zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines [X.] machen die Beklagten nicht geltend. Sie greifen nur die Höhe
in mehrfacher Hinsicht an und bestreiten die Zulässigkeit der konkret durchgeführten [X.], vor allem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Eick
Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2012 -
8 O 1127/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2013 -
9 U 1991/12 -

34

Meta

VII ZR 152/13

05.06.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. VII ZR 152/13 (REWIS RS 2014, 5032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5032

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 152/13

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