Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. VII ZR 189/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4172

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 189/13
Verkündet am:

10. Juli 2014

Anderer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Juli 2014
durch den
Richter [X.],
die Richterin [X.], die Richter Halfmeier
und Prof. Dr.
Jurgeleit und
die Richterin
Graßnack
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 16.
Juli 2013 wird [X.].
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines [X.] für den [X.] an das öffentliche Abwassersystem sowie die Er-stattung der Kosten für die Herstellung des [X.] ([X.]).
Die klagende GmbH ist gemäß §
3 Abs.
2 der Satzung des [X.] für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung ([X.]

[X.])
vom 23.
September 2010
([X.]. [X.]. 2010, S.
A
410
f.) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Was-1
2
-
3
-
serversorgung und Abwasserbeseitigung für [X.]. Nach §
3 Abs.
3 der im Jahr 2007 gültigen [X.] vom 23.
November 2006 ([X.]. [X.]. 2007, S.
A
130) (im Folgenden: Satzung oder [X.]) bestimmen sich der [X.] an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers nach den [X.] ([X.]).
§
2 Abs.
1 AEB005) lautet:
"Der [X.]nehmer hat bei [X.] an die öffentlichen [X.] oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der [X.] Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen."
§
3 AEB(2005) lautet:

3 [X.] ([X.]kanal), [X.]kanal-kosten
(1)
[X.] ([X.]kanäle) nach §
2 Abs.
6 der Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betriebs-anlagen der Gesellschaft.
(2)
Die Herstellung des [X.] ([X.]ka-nal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines [X.] bedienen.
(3)
Der [X.] ([X.]kanal) beginnt am [X.] Kanal oder Schacht und endet am Übergabe-schacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vor-handen, endet der [X.]kanal an der Grundstücksgren-ze.

(5)
Der [X.]nehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gül-tigen 'Regelung der Kostenerstattung durch [X.]neh-mer für Abwasser' für die Herstellung, Veränderung oder Be-3
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4
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seitigung des [X.] ([X.]kanal), die durch eine Änderung
oder Erweiterung seiner Anlage erfor-derlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst

Der Beklagte ist Eigentümer zweier jeweils mit einem Wohnhaus bebau-ten Grundstücke in S., und zwar in der P.-Straße und in der L.-Straße. Bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das dort [X.] häusliche Schmutzwasser
einer
auf den jeweiligen Grundstücken befind-lichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überlauf
war an einen öffentlichen [X.]kanal angeschlossen.
Im Zuge eines größeren [X.] errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Schmutzwasserleitung und

soweit erforderlich

öffentli-che [X.]kanäle. Die Anlage wurde insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen.
Das auf dem Grundstück
in der P.-Straße
anfallende Schmutzwasser
wird nunmehr über einen neu hergestellten öffentlichen [X.]kanal (Haus-anschluss) vollständig in den ebenfalls neu hergestellten öffentlichen [X.] geleitet und von dort zu einer zentralen Kläranlage geführt. Das [X.] Niederschlagswasser wird über den alten vorhandenen öffentlichen [X.] abgeführt.
In
der L.-Straße wird das anfallende Schmutz-
und Niederschlagswasser über den weiterhin vorhandenen bisherigen öffentlichen [X.]kanal
(Haus-anschluss) nunmehr vollständig in den öffentlichen Abwasserkanal mit [X.] geleitet, dort getrennt und sodann
einerseits zur [X.] und andererseits in ein Gewässer geleitet.

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5
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Hinsichtlich des Grundstücks in der L.-Straße informierte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24.
November 2005 über die Durchführung der Maßnahmen; zuvor hatte sie unter dem 13.
Oktober 2005 bereits den [X.] eines Nutzungsvertrags unter Übersendung der [X.] (2005), eines Preisblattes und einer Kostenberechnung angeboten. Am 29.
August 2008 er-folgte auf diesem Grundstück die Endreinigung und Stilllegung der [X.].
Auch hinsichtlich des Grundstücks P.-Straße hatte die Klägerin dem Be-klagten den
Abschluss eines Nutzungsvertrags angeboten. Mit Schreiben vom 30.
Januar 2006 informierte die Klägerin den Beklagten über die durchgeführte Maßnahme. Am 12.
August 2008 erfolgte auf diesem Grundstück die [X.] und Stilllegung der Kleinkläranlage.
Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 7.336,16

ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Klageabweisung erreichen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien mit Beginn der Abwassereinleitung durch den
Beklagten

sei es nach seinem Vor-trag im Jahre 2007, sei es nach dem Vortrag der Klägerin im Jahre 2008

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weils ein wirksamer [X.] mit gleichzeitiger Übernah-me der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung unter Geltung der [X.] (2005) zustande gekommen sei.
Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um einen An-schluss der Grundstücke des Beklagten an die öffentliche Entwässerungsanla-ge der Klägerin im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.]
(2005). Der Begriff "Entwässe-rungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen "Abwas-seranlage" in §
2
Nr.
2 [X.]. Hiernach seien als öffentliche Abwasseranlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen [X.].
Die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] gemäß §
2 AEB
(2005)
beziehe sich nicht nur auf einen erstmaligen [X.] an das öffentliche Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen [X.] an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß §
2 Nr.
4 [X.] die Anlage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. Abwasser-schlamms einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu verstehen. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlungsanlage seien die Grundstücke des Beklagten durch die Errichtung des Trennsystems erstmals angeschlossen worden.
Die Höhe der separat geltend gemachten Forderungen sei jeweils schlüssig dargelegt und hinsichtlich ihrer Berechnungsparameter den Rechts-grundlagen in nachvollziehbarer Weise entnommen. Die [X.] betrügen hiernach jeweils die geforderten 3.160,29

n-spruch
für die Herstellung des neuen grundstücksbezogenen öffentlichen [X.]s in der P.-Straße 1.015,58

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Weitere von dem Beklagten erhobene Einwendungen seien von dem

wirksamen

Einwendungsausschluss des §
15 AEB
(2005)
erfasst, der [X.] führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden müssten.
Die Forderungen der Klägerin seien auch nicht verjährt. Für die Fälligkeit der Forderungen sei nach §
271
BGB [X.]. der Anlage 6 Abs.
7 [X.] (2005) auf den Zeitpunkt der "Herstellung der Entwässerungsanlage"
abzustellen. [X.] läge jedoch nicht in dem bereits einige Jahre zurückliegenden Abschluss der Arbeiten an der Entwässerungsanlage der Klägerin. Vielmehr sei auf die tat-sächliche Anbindung der Abwasserleitung des Beklagten an die neu [X.] Zuleitungen zum Abwassersystem der Klägerin abzustellen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die neue Entwässerungsanlage im Verhältnis der Parteien zueinander hergestellt gewesen sei.
Es könne zugunsten des Beklagten unter-stellt werden, dass diese Arbeiten zur Umbindung des Hausanschlusses an beiden Grundstücken bereits im Jahre 2007 stattgefunden haben und gleichzei-tig mit der Abwassereinleitung in die Anlagen der Klägerin begonnen worden sei. Nach §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB habe die Verjährung der streitgegenständli-chen Ansprüche erst beginnen können, nachdem die Klägerin von der Annah-me ihrer Realofferte durch den Beklagten als Folge der Einleitung des Abwas-sers von den streitgegenständlichen Grundstücken in ihre Abwasseranlage er-fahren habe bzw. hätte erfahren müssen.
Da der Beklagte dies zu keiner Zeit mitgeteilt habe, sei für die Klägerin die Aufnahme der Abwassereinleitung [X.] im Zusammenhang mit der Entleerung und Endreinigung der Kläranla-gen auf den Grundstücken des Beklagten im
Jahre 2008 erkennbar gewesen. Damit sei durch die Klageerhebung am 17.
Juni 2011 der Eintritt der Verjährung rechtzeitig gehemmt worden.

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II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentsor-gungsvertrag unter Einbeziehung der [X.] in der Fassung 2005 zustande gekommen ist.
2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Vertrag einen [X.] auf Zahlung je eines [X.] für jedes Grundstück in der geltend gemachten Höhe gemäß §
2 Abs.
1 [X.]
(2005).
a) Die Auslegung dieser Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach §
545 Abs.
1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn [X.] sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen un-geachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung be-steht ([X.], Urteile vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15; vom 20.
Juni 2013
VII
ZR
82/12, [X.], 1673
Rn. 12 = NZBau 2013, 567, jeweils m.w.[X.]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind

ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebilde-ten durchschnittlichen Vertragspartners
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], Urteil vom 20.
Juni 2013
VII
ZR
82/12, aaO Rn.
12 m.w.[X.]; st. Rspr.).
b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen [X.] im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] jedenfalls das öffentliche Abwassernetz.

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Mangels einer näheren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedin-gungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des Be-griffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des [X.] gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach um-fasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§
2 Nr.
2 [X.]). Das öffentliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage o-der einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und [X.] (§
2 Nr.
3 [X.]).
Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsge-richts zutrifft, ein [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen liege auch bei einem erstmaligen [X.] an eine öffentliche (zentrale) Abwasser-behandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein [X.] an das öffent-liche Abwassernetz bestand. Denn die Grundstücke des Beklagten sind durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen hinsichtlich der Schmutzwasserentsor-gung erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht aus, um die Pflicht zur Zahlung eines [X.] auszulösen.
aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von ei-nem [X.] an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.]
(2005)
nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu hergestellte) [X.] an eine öffentliche Entwässerungsanlage den be-reits vorhandenen [X.] nicht lediglich ersetzte. Denn der [X.]neh-23
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mer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von §
2 Abs.
1 [X.] (2005) davon aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen [X.] angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleichbares wie zur Regelung des §
9
AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger ledig-lich bei einem Neuanschluss eines Objektes an die [X.] einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise abzudecken ([X.], Urteil vom 23.
November 2011
VIII
ZR
23/11, [X.] 2012, 351 Rn.
21 m.w.[X.]).
bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der [X.]. Die Grundstücke des Beklagten waren vor den [X.] noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. [X.] als bei der Trinkwasserversorgung, wo es lediglich um die Frage gehen kann, ob ein Objekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im Gegensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Leistungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche Arten von Abwasser. In §
2 Nr.
1 [X.]
(2005)
wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, Niederschlagswasser und sonstigem in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließenden Wasser. Es ist deshalb möglich, nur hinsichtlich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentli-chen Entwässerungsanlagen angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer [X.] (noch) nicht. So liegt der Fall hier.
Die neu errichtete Abwasserleitung in der P.-Straße ist zur Aufnahme von Schmutzwasser bestimmt. In der L.-Straße dient der bisherige [X.] nunmehr erstmals der Aufnahme von Schmutzwasser und nicht nur wie bisher 26
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von vorgeklärtem Überlaufwasser aus der Kleinkläranlage und von [X.]. Das Schmutzwasser des Beklagten war bis dahin auf beiden Grundstücken nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. [X.] war es den Kleinkläranlagen zugeführt und dort behandelt worden. §
2 Nr.
13 [X.] definiert solche Kleinkläranlagen (Grundstückskläranlagen) aus-drücklich als Abwasserbehandlungsanlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfallende [X.], den die Klägerin regelmäßig ab-holte, wird als Entsorgungsgut bezeichnet (§
2 Nr.
8 [X.]).
Auch aus §
5 Abs. 4 [X.] ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer solchen Entsorgung über eine Kleinkläranlage und dem [X.] an öffentli-che Abwasseranlagen. Dort wird einerseits angeordnet, dass von [X.], "die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind", alles [X.] dort einzuleiten ist. Demgegenüber ist auf Grundstücken mit Kleinklär-anlagen das gesamte häusliche Schmutzwasser in diese einzuleiten. Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von Schmutzwasser in einer Kleinkläranla-ge gerade keinen [X.] an die öffentliche Abwasseranlage hinsichtlich
des anfallenden [X.]
dar. Zugleich ist danach auch ein Verständnis dahin ausgeschlossen, dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufge-fangenen Feststoffe durch die Klägerin und die Weiterbehandlung in einer Ab-fallanlage der Klägerin einen [X.] auch hinsichtlich dieser zu [X.] Stoffe (als Teil des [X.]) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne der [X.] begründet. Vielmehr bedarf es hierfür einer gegen-ständlichen, baulichen Verbindung des Grundstücks mit den [X.].
Eine solche lag hinsichtlich des [X.] nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentli-28
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-
chen Entwässerungsanlagen in Form eines öffentlichen Abwasserkanals ange-schlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwas-ser, sondern
neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem [X.]
nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der [X.] bestimmt. Damit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.]. Das Schmutzwasser selbst dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt auch §
10 Abs.
1 [X.], wonach der Errichtung einer Kleinkläranlage dann zu-gestimmt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwas-seranlage zugeführt werden kann.
Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die [X.] tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage
7 zu den [X.] (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflich-tung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die Er-laubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dient gerade dazu, dies zu vermeiden.
cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unter-scheidung verschiedenartiger Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffent-lich-rechtlichen Verpflichtung zum [X.] an Abwasseranlagen zu Grunde, was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. In Fällen wie den [X.] ist auch ein [X.]-
und Benutzungszwang an die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig. Ein solcher so genannter Vollanschluss kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grund-stückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage 30
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13
-
betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur [X.] benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein [X.]-
und Benut-zungszwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Bestim-mung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. [X.], DVBl.
2013, 867 Rn.
27 m.w.[X.]). [X.] ist auch hierfür, dass das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. [X.], aaO Rn.
2). Das Verlangen eines so genannten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Kläran-lage verfügen, dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grund-stücke ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2007
4
B
507/05, juris Rn.
27; vgl. auch [X.], NVwZ 1998, 1080, 1081).
3.
Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die Her-stellung des [X.] in
der P.-Straße nach §
3 Abs.
5 [X.] (2005) verlangen. Aus denselben Erwägungen handelt es sich auch bei der Herstellung des [X.] für das Schmutzwasser nicht lediglich um die Erneuerung oder den Ersatz eines bereits vorhandenen Grundstücksan-schlusses.
4.
Zutreffend hat
das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Forderungen der Klägerin
auf Zahlung von [X.]n
nicht verjährt sind.
Mit Recht ist es davon ausgegangen, dass die regelmäßige [X.] gemäß §
199 Abs.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres begonnen hat, in dem die Ansprüche entstanden sind und die Klägerin von den den Anspruch 32
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14
-
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Dies war
Ende 2008.
Ein Anspruch ist im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB entstanden, [X.] er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wofür grundsätzlich auch Fälligkeit des Anspruchs nach §
271 Abs. 1 BGB notwendig ist ([X.], Urteil
vom 18.
Juni
2009

VII
ZR
167/08, [X.]Z
181, 310 Rn.
19; [X.]/[X.],
BGB, 73.
Aufl., §
199 Rn.
3 m.w.[X.]). Die [X.], unter denen die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines [X.] entstehen, richten sich wie dargestellt (vgl. oben unter 2.b))
nach §
2 Abs.
1 [X.] (2005). Sie setzen also den [X.] an die öffentlichen [X.] voraus. Die in §
2 Abs.
2 [X.] (2005) in Bezug genom-mene Anlage 6, die nach ihrer Überschrift die Berechnung des [X.] regelt, ändert hieran
nichts. Soweit sie in Abs.
7 Satz
1 regelt, dass der Baukostenzuschuss spätestens mit der Herstellung der [X.] zur Zahlung fällig wird, berührt dies schon nach ihrem Wortlaut nicht die Voraussetzungen des Anspruchs,
sondern nur dessen Fälligkeit, §
271 Abs. 1 BGB. Solange die Voraussetzungen
zur Entstehung
eines Anspruchs nicht vor-liegen, kann dieser
auch nicht fällig werden. Deshalb können die Regelungen in
Anlage
6 zur [X.] (2005)
nur so verstanden werden, dass sie das Bestehen eines Anspruchs
voraussetzen.
Die hierfür notwendigen Voraussetzungen la-gen nach dem Vortrag des [X.] vor.
Es muss daher nicht entschieden werden, was genau unter der Herstellung der Entwässerungsanla-ge in der Anlage 6 Abs.
7 zur [X.] (2005) zu verstehen ist.
Von der Revision unangegriffen ist die weitere Feststellung des [X.], dass
die Klägerin frühestens im Jahr
2008 von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kenntnis erlangen konnte.
Damit hat die [X.] im Juni 2011 zur Hemmung der Verjährung geführt.
35
36
-
15
-
5.
Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Einwendungen des
Beklagten gegen Grund und Höhe des [X.] seien von dem Einwendungsausschluss des §
15 [X.] erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erge-ben kann ([X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2011 -
VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 10 ff.; vom 10. September 2009 -
VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351 Rn. 15 ff., jeweils m.w.[X.]). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann viel-mehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar her-vorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im [X.] nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröff-nen wollte ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351 Rn. 16).
Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Be-deutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer um-fangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenzu-schüsse verlange, die sie bei durchschnittlich 20
% der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenzu-schüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und 37
38
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16
-
damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom [X.] bereits in seinem Urteil vom 23.
November
2011 (VIII
ZR
23/11, [X.]R 2012, 351) behandelten [X.], wann von einer erstmaligen Herstellung eines [X.]es an ein Ver-
bzw. [X.] auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen aus-schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des §
2 Abs.
1 [X.] (2005) bzw. §
3 Abs.
5 [X.]
(2005).
Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisi-onszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der [X.] jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfecht-baren Teil-
oder Zwischenurteils
sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2011 -
VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11; vom 22. Juni 2010

[X.], [X.], 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 -
VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; vom 14. Mai 2008 -
XII [X.], [X.], 2351
Rn.
21 ff., jeweils m.w.[X.]). Das ist hier der Fall. Weitere Einwendungen zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines [X.] macht der
Beklagte nicht geltend. Er
greift nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an und bestreitet die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen, vor [X.] deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des [X.], die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind.

40
-
17
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Eick
[X.]
Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.01.2013 -
3 O 1657/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2013 -
9 [X.] -

41

Meta

VII ZR 189/13

10.07.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. VII ZR 189/13 (REWIS RS 2014, 4172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4172

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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