Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 5 StR 139/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3337

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5 [X.]/03BUNDESGE[X.]ICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESU[X.]TEILvom 5. Mai 2004in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 4. und 5. Mai 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.] [X.]aum,[X.] [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],[X.]echtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 5. Mai 2004 für [X.]echt [X.] Die [X.]evision des Angeklagten gegen das [X.]eil [X.] vom 5. Juni 2002 wird verwor-fen.2. Auf die [X.]evision der Staatsanwaltschaft wird das ge-nannte [X.]eil aufgehoben, soweit der Angeklagte [X.] worden ist und soweit die Anordnung des [X.] unterblieben ist.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zutragen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Von [X.]echts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monatenverurteilt und ihn im übrigen vom Vorwurf der Steuerhinterziehung [X.]. Die [X.]evision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die allein gegenden Freispruch und die [X.] des Verfalls gerichtete [X.]evision [X.] ist [X.] -Das [X.] hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Ange-klagte war seit 1971 Angestellter der [X.], seit 1991 als stell-vertretender Amtsleiter im [X.]planungsamt, ab 1995 als Leiter der [X.] [X.]sanierung. Dabei hatte er im [X.]ahmen der [X.] und Entwicklungsmaßnahmen [X.] unter [X.] pflichtgemäßen Ermessens [X.] über die Vergabe von Aufträgen zu [X.].Der Angeklagte lernte den Hotelbetriebswirt [X.], den alleini-gen Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] B P GmbH (im folgenden [X.] GmbH genannt), der mit dem [X.]zusammenarbeitete, persönlich eng kennen. Im Jahre 1992 undam 28. Januar 1993 erteilte der Angeklagte dem Zeugen [X.]zweiAufträge zur Erstellung von Bestandsaufnahmen bzw. Finanzierungs- [X.] mit einem Gesamtvolumen von [X.]. Im Frühjahr 1993 trafen sich der Angeklagte und [X.]im[X.] in [X.]. Der Angeklagte teilte [X.] mit, daß es in [X.] üblich sei, 5 % der Auftragssumme zu bezahlen, und wies daraufhin, daß [X.] und [X.]in der Vergangenheit bereits genug anden durch die [X.] erteilten Aufträgen verdient hätten. Dabei wollte er denEindruck erwecken, daß er sich bei der Ausübung des ihm eingeräumtenErmessens im [X.]ahmen der Vergabe entsprechender Aufträge durch eineProvision beeinflussen lasse und daß der [X.] GmbH bei Ausbleiben derZahlung die Nichtberücksichtigung bei weiteren Gutachtenaufträgen drohe.Das [X.] hat nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich [X.], ohne dies aber [X.] zu erkennen zu geben, vorbehielt, [X.] die sachgerechteste Lösung bei der Vergabe entsprechender [X.] auszuwählen. [X.] fragte nach, in welchem Umfang eineProvision bezahlt werden solle. Der Angeklagte überließ diese Entscheidungseinem Gesprächspartner und forderte ihn auf, einen entsprechenden [X.] zu unterbreiten. Daraufhin kamen [X.] und [X.]überein,daß eine jährliche Zahlung von maximal 50.000 DM in [X.] an den [X.] -klagten möglich sei. Etwa eine Woche nach dem Treffen im [X.]trafder Angeklagte sich erneut mit [X.], der auf Frage des [X.] Zahlung von maximal 50.000 DM pro Jahr in [X.] anbot. Der Ange-klagte stimmte dem Angebot zu und sagte, daß die nächste [X.]ate in [X.] Woche fällig sei. In den folgenden Jahren wurden daraufhinmehrfach [X.]zahlungen von [X.] und [X.] an den Ange-klagten geleistet. Welcher Betrag bei jeder [X.]ate an den Angeklagten gezahltwurde, hat das [X.] nicht feststellen können. Ebensowenig konntenFeststellungen dazu getroffen werden, welche Mindestbeträge [X.] und [X.] in dem Zeitraum von 1993 bis 1997 an den Angeklagten leis-teten und zu welchem Zeitpunkt diese Zahlungen erfolgten. In der [X.] zum Jahr 1997 erteilte der Angeklagte der [X.] GmbH neun Gutachten-aufträge, für die insgesamt 1.051.204 DM Honorar gezahlt wurden. Der An-geklagte befand die [X.]echnungen der [X.] als sachlich richtig undfertigte entsprechende Auszahlungsanordnungen aus. Über die sich aus derVergabeordnung der [X.] [X.] und weiteren Anweisungen ergebendePflicht, insbesondere wegen der Überschreitung bestimmter Wertgrenzenseine Dienstvorgesetzten über die Vorgänge zu informieren, setzte der An-geklagte sich bewußt hinweg.Ab 1993 engagierte [X.] sich auch als Bauherr und Investor [X.] in [X.]. Zu diesem Zweck wurden die Bauherrenge-meinschaft [X.] [X.][X.] I [X.]Gb[X.], an der [X.]zu 50 % beteiligt war, und die [X.], deren faktischerGeschäftsführer [X.]war, gegründet. Von April 1994 bis Juni 1995erwarb die genannte Bauherrengemeinschaft sechs Sanierungsobjekte in[X.]. Sie stellte für alle Objekte Anträge auf Bewilligung von [X.] dem Förderprogramm —Historische [X.] Im [X.]ahmen dieses [X.] bestand die Möglichkeit, die Kosten für durchgeführte Notsiche-rungsmaßnahmen seitens der [X.] [X.] unter Anrechnung auf [X.] später auszuzahlende Fördergelder an den jeweiligen Bauherren vorabauszukehren. Die Bauherrengemeinschaft trat ihre Ansprüche auf [X.] -lung von Fördergeldern an die I [X.] GmbH ab. Im Spätherbst 1995wurden Abschlagsrechnungen in Höhe von knapp 2 Mio. DM, die von derI [X.] GmbH eingereicht worden waren, durch die [X.][X.] mbH, die seitens der [X.] [X.] als Sanierungsbe-treuer eingeschaltet war, beanstandet. Die Bauherrengemeinschaft befandsich, wie der Angeklagte wußte, in einer angespannten finanziellen Lage. [X.] Situation äußerte der Angeklagte gegenüber [X.] bei einemTreffen im Spätherbst 1995 im [X.]in [X.], daß —wieder eine[X.]ate fälligfi sei. Er beabsichtigte, die mit [X.] und [X.]beste-hende —[X.] dahingehend zu erweitern, daß die Be-zahlung der einzelnen [X.] nicht nur für die Vergabe von Aufträgen an [X.] erfolgen sollte, sondern darüber hinaus die Bewilligung und zü-gige Auszahlung weiterer Fördermittel, insbesondere die Begleichung voneingereichten Abschlagsrechnungen der [X.]GmbH, —betreffensolltefi. Dabei wollte er gegenüber [X.] zum Ausdruck bringen, daß ersich durch die entsprechende Zahlung bei seiner Entscheidung [X.] würde. Das [X.] hat nicht ausgeschlossen, daß der Ange-klagte sich wiederum insgeheim vorbehielt, jeweils sachgerecht zu [X.]. [X.] erhoffte sich, das Wohlwollen des Angeklagten für die Be-willigung und Auskehr von Fördergeldern durch die Zahlung weiterer [X.]—zusätzlich zu erkaufenfi. Entsprechend der Aufforderung des Angeklagtenleisteten [X.]und [X.]nach entsprechender Abrede unterein-ander weitere [X.]zahlungen an den Angeklagten. Umfang und Zeitpunktder [X.]zahlungen, die bis August 1999 erfolgten, konnten im einzelnennicht festgestellt werden. In der Folgezeit traf der Angeklagte zahlreiche Ent-scheidungen zugunsten der Bauherrengemeinschaft bzw. der I [X.]. Er zeichnete insbesondere [X.]echnungen als richtig ab und erteilteentsprechende Auszahlungsanweisungen.- 7 -I.Die [X.]evision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig erhoben, weil die [X.], mit denen das [X.] die den Beanstandungen zugrundeliegendenAnträge beschieden hat, nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Auch die Sachrüge versagt. Die umfassende sachlichrechtliche Ü-berprüfung des angefochtenen [X.]eils hat [X.] auch eingedenk der erhobenenEinzelbeanstandungen [X.] keinen Fehler zutage treten lassen.a) Dies gilt zunächst für den [X.]) Namentlich sind die Einzelangriffe gegen die [X.].Das [X.] hat unter umfassender Darstellung und entsprechen-der Würdigung belegt, weshalb es dem Zeugen [X.] geglaubt hat.Mit der Aussage des Zeugen [X.]hat das [X.] sichauseinandergesetzt. Die darüber hinausgehende Behauptung, der Zeugehabe bekundet, —seine umfangreichen Finanzermittlungen beim Angeklagtenhätten keinen Hinweis darauf ergebenfi, daß der Angeklagte —Zuwendungenerhalten hatfi, sind urteilsfremd.Auch die Urheberschaft der im [X.]ahmen einer Hausdurchsuchung beidem Zeugen [X.]gefundenen Liste —Zahlungen an [X.] hat das Land-gericht umfassend und rechtsfehlerfrei geprüft. Es ist dabei zu der Überzeu-gung gelangt, daß die Liste von dem Zeugen [X.] erstellt und von [X.]mit der Überschrift —Zahlungen an [X.] versehen wordenist. Zum letzteren hat das [X.] das Gutachten des [X.] -ständigen [X.]ausführlich wiedergegeben. Soweit die [X.]evision be-hauptet, der Sachverständige habe ausgeführt, daß —es ihm möglich wäre,den Urheber zu bestimmen, wenn ihm von diesem ausreichend Vergleichs-material zur Verfügung stündefi, ist dies urteilsfremd. Eine entsprechendeVerfahrensrüge ist nicht erhoben.bb) Zutreffend hat das [X.] in beiden Fällen jeweils eine [X.] gemäß § 332 Abs. 1 StGB (in der vor dem Gesetz zur Be-kämpfung der Korruption vom 13. August 1997, [X.], geltenden [X.]) gefunden. Der Angeklagte hat als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 [X.] lit. cStGB) jeweils einen Vorteil für sich gefordert und angenommen. Dabei hat ersich im Sinne des § 332 Abs. 3 [X.] StGB bereit gezeigt, sich bei der [X.] des ihm zustehenden Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zulassen.b) Auch die Strafzumessung ist ohne [X.]echtsfehler. Die Tatsache, daßdie Höhe der einzelnen Bestechungszahlungen nicht festgestellt werdenkonnte, nötigte das [X.] schon deshalb nicht zu der von der [X.] Erörterung, ob eine Strafe —im Bereich der [X.] in [X.] käme, weil die Höhe der Bestechungszahlungen jedenfalls nicht imniedrigen Bereich lag.II.Die [X.]evision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Das [X.]echtsmittel ist zunächst insoweit begründet, als es sich gegenden Freispruch wendet. Dem Angeklagten wird mit der zugelassenen [X.] vorgeworfen, in [X.] zu den Fällen der Bestechlichkeit eine [X.] nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und [X.] [X.] in vierFällen begangen zu haben. Er habe in den Jahren 1993 bis 1996 von [X.] [X.]Bestechungsgelder jeweils in Höhe von 25.000 DM er-- 9 -halten. Er habe für das [X.] keine Einkommensteuererklärung abgege-ben und in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996die jeweils erhaltenen Bestechungsgelder verschwiegen. Dadurch sei [X.] jeweils zu niedrig festgesetzt worden, nämlich für das [X.] um 9.300 DM, für das [X.] um 7.706 DM, für das [X.] um8.128 DM nebst 609 [X.] und für das [X.] um8.778 DM nebst 659 [X.]. Das [X.] hat den [X.] von diesen Vorwürfen freigesprochen. Es hat sich an einer Verur-teilung allein deshalb gehindert gesehen, weil es nicht hat feststellen können,in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte Zahlungen [X.] [X.]erhielt. Es habe nicht einmal Mindestbeträge für die [X.] feststellen können. Auch komme eine Wahlfeststellung nicht [X.]. Dies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht [X.]) Das [X.] geht zutreffend davon aus, daß [X.] erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG sind([X.]St 30, 46, 51; [X.] in [X.], EStG 3. Aufl. § 19 [X.]dn. [X.]; [X.] in [X.] aaO § 22 [X.]dn. 34; [X.] in [X.],EStG 22. Aufl. § 22 [X.]dn. 150 sub Schmier- und Bestechungsgelder; die bei-den zuletzt Genannten je m.N. der [X.]spr. des [X.]). Zudem hatdas [X.] festgestellt, daß der Angeklagte von [X.]Beste-chungszahlungen erhielt, deren Umfang nach den weiteren [X.] gewesen sein muß. So ergeben sich aus dem jeweiligen Volu-men der einzelnen Geschäftsvorgänge, auf die sich die beiden —Käuflich-keitsvereinbarungenfi bezogen, aus der vom Angeklagten gegenüber [X.]als branchenüblich genannten Quote von 5 % der Auftragssumme,aus dem Zeitraum der zahlreichen Bestechungszahlungen und der [X.] an [X.] Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Höhe der [X.]. Angesichts dieser Sachlage, bei der die Schuld des Angeklagten alssolche feststeht, dagegen lediglich die Verteilung der Höhe der hinterzoge-nen Steuern auf die einzelnen Jahre ungewiß ist, gibt es für einen Freispruchkeinen [X.]aum. Zwar ist es erforderlich, bei einer Tatserie die Einzelakte so- 10 -konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich [X.] Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes ergibt([X.]St 40, 374, 376). Jedoch ist in solchen Fällen die Schuld des Ange-klagten unter Zuordnung zu festgestellten Einzeltaten durch Schätzung [X.].Steht bei [X.] nach der Überzeugung des [X.] strafbares Verhalten des [X.] fest, so kann die Bestimmung [X.] im Wege der Schätzung erfolgen ([X.]St 36, 320, 328; 38,186, 193; 40, 374, 376). Ein solches Verfahren ist stets zulässig, wenn sichFeststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen ([X.][X.] StGB vor § 1Serienstraftaten Betrug 1). Die Schätzung ist dann sogar unumgänglich,wenn über die kriminellen Geschäfte keine Belege oder Aufzeichnungen vor-handen sind. In Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen ange-sehenen [X.] festzustellen. Die Feststellung der Zahl [X.] und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte er-folgt sodann nach dem Grundsatz —in [X.] pro reofi ([X.]St 40, 374, 376 f.;[X.][X.] StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31; [X.], 581; [X.], [X.]. vom21. April 2004 [X.] 5 St[X.] 540/03). [X.] sich nicht für jedes Steuerjahr [X.] von Zahlungen klären, kommt auch eine Feststellung im Wege [X.] in [X.]) Die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärungwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, daß niemand ver-pflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzule-gen (nemo tenetur se ipsum accusare).Zwar regelt § 393 Abs. 1 [X.], daß der Einsatz von Zwangsmitteln [X.] ist, soweit der Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbarenmüßte, was in bestimmten Fällen sogar dazu führt, daß die Pflicht zur Abga-be von Steuererklärungen suspendiert ist (vgl. [X.]St 47, 8, 12; [X.][X.] [X.]§ 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3). Soweit der Steuerpflichtige mit [X.] 11 -wahrheitsgemäßen Erklärung allgemeine Straftaten offenbart, ist er durchdas Steuergeheimnis (§ 30 [X.]) sowie das in § 393 Abs. 2 [X.] normierte be-grenzte strafrechtliche Verwertungsverbot geschützt (vgl. [X.] 56, 37,47).Indes gilt dieser Schutz nicht uneingeschränkt. Vielmehr sieht das [X.] in § 393 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] ausdrücklich eine Durch-brechung des Steuergeheimnisses vor, wenn die [X.] öffentlichen Interesse liegt. In Anbetracht der überragenden [X.] in § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] genannten [X.]echtsgüter für ein ordnungsgemäßfunktionierendes Gemeinwesen wird dem Steuerpflichtigen demnach die Er-klärung auch solcher Einkünfte zugemutet, durch deren Offenbarung er inden Verdacht einer Straftat geraten und durch die er sich der Gefahr [X.] aussetzen kann (vgl. [X.], [X.]. vom 10. August 2001[X.] [X.] ([X.]) 1/00, teilweise abgedruckt in NJW 2002, 834). Um einen Ausgleichim gegebenen Spannungsfeld [X.] zwischen den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] ge-nannten [X.]echtsgütern einerseits, dem Schutz vor erzwungener Selbstbelas-tung und dem Steuergeheimnis andererseits, jeweils vor dem Hintergrundder gebotenen Sicherung eines vollständigen Steueraufkommens [X.] zu [X.], wird es naheliegen, an die Konkretisierung der gebotenen steuerlichenErklärungen möglicherweise niedrigere Anforderungen zu stellen als sonstnach § 90 [X.] geboten. Eine solche [X.]eduzierung des Erklärungsumfangskönnte etwa darin bestehen, daß die Einkünfte nur betragsmäßig, nicht aberunter genauer Bezeichnung der Einkunftsquelle zu benennen sein werden.Dies bedarf hier indes keiner weiteren Entscheidung, weil der Angeklagtegegenüber dem Finanzamt die Schmiergelder gänzlich verschwiegen hat.Jedenfalls ist das gefundene Ergebnis [X.] eine steuerliche Erklärungs-pflicht im Hinblick auf erhaltene Schmiergelder [X.] verfassungsrechtlich undkonventionsrechtlich (Art. 6 Abs. 1 M[X.]K) nur dann hinnehmbar, wenn bei der[X.]echtsfolgenentscheidung der enge zeitliche und sachliche Zusammenhangzwischen der Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung berücksichtigt wird- 12 -und dem durch eine straffe Zusammenziehung der zu verhängenden Einzel-strafen [X.]echnung getragen wird (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Beden-ken [X.]ogall in Festschrift für [X.] 2003, [X.], 469 f., 495 f. m.w.N.;vgl. zu § 393 Abs. 2 [X.] auch Senatsurteil vom heutigen Tag[X.] 5 St[X.] 548/03, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen). Darüber [X.] die mittlerweile erhebliche Dauer des Strafverfahrens und die damitverbundenen Belastungen für den Angeklagten in besonderem Maße bei [X.] zu berücksichtigen sein (vgl. [X.][X.] StGB § 46 Abs. 2 Ver-fahrensverzögerung 13).2. Zudem ist die [X.]evision der Staatsanwaltschaft auch insoweit [X.], als sie sich gegen die [X.] des Verfalls richtet.Das [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte von [X.] Bestechungszahlungen erhalten hat, die nach den weiteren Feststellungenerheblich gewesen sein müssen (oben sub 1a). Es hat allerdings nicht [X.] können, in welchem konkreten Umfang und zu welchem Zeitpunkt [X.] erfolgten. Es hat gemeint, deshalb sei die Anordnung des Verfallsdes Wertersatzes nach §§ 73, 73a StGB nicht möglich. Auch eine Schätzungnach § 73b StGB hat es für ausgeschlossen gehalten. Dies hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht [X.]) Bestechungsgelder unterliegen grundsätzlich dem Verfall nach § 73StGB, ihre Surrogate dem Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB(st. [X.]spr. seit [X.]St 30, 46, 47). Der Umfang des aus der Bestechung Er-langten kann geschätzt werden (§ 73b StGB). Diese [X.]egelung bleibt nichthinter der oben sub 1a beschriebenen [X.]egelung für die Schätzung der [X.] Steuern zurück.b) Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht dem hier nur ineingeschränktem Maß [X.] 13 -aa) Ansprüche der [X.] als Arbeitgeber des [X.] etwaigen Verletzten, die einer Verfallsanordnung entgegenstünden, [X.] generell nicht vor (vgl. [X.]St 30, 46, 49; für Beamte im formellen Sinneferner [X.] NStZ 2000, 589, 590 und 2003, 423); der vorliegende Fall gibtdem Senat keinen Anlaß, die Grundsätze dieser [X.]echtsprechung in Frage zustellen. Auch für einen Fall der Art, daß dem Dienstherrn ein Schaden ent-standen wäre, der demjenigen Vermögenszuwachs spiegelbildlich [X.], den der Angeklagte aus der Tat erlangt hat (vgl. [X.][X.] StGB § 73 [X.] und 5, insoweit in [X.]St 46, 310 nicht abgedruckt; [X.]St 47, 22),ist nichts [X.] festgestellt. Zwar läge eine Untreue des Angeklagtenzum Nachteil der [X.] nicht ganz fern, wenn nachzuweisen gewesen wäre,daß er überhöhte [X.]echnungen zugunsten des [X.] bewilligte.Dem steht aber hier letztlich entgegen, daß hinsichtlich der in [X.]echtskrafterwachsenen [X.] zugunsten des [X.] wurde, seine Diensthandlungen seien in der Sache nicht zu [X.] gewesen. Eine etwaige doppelte Anwendung des Zweifelsgrundsat-zes, welche im Zusammenhang mit dem Verfall das Vorliegen einer Untreuezugunsten des Angeklagten zu unterstellen vorschriebe, scheidet aus. [X.] und Zweck setzt § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB den an den Schuldspruchanknüpfenden eindeutigen Beleg von Ansprüchen Verletzter voraus, weilselbstverständlich nicht ermöglicht werden soll, daß der Täter in [X.] die grundsätzlich verfallene, nicht sicher den Ansprüchen Verletzter aus-gesetzte Tatbeute etwa behalten dürfte.bb) Allerdings gehen die Ansprüche des [X.] vor ([X.][X.] StGB § 73 Verletzter 3; [X.] NStZ 2003, 423).Jedoch besteht hier der dem [X.] zustehende Anspruch nur in Höheder auf die Bestechungszahlungen entfallenden Einkommensteuer. In dieserHöhe ist bei der Bemessung des Verfalls unter dem Gesichtspunkt des § 73Abs. 1 Satz 2 StGB [X.] erforderlichenfalls wiederum im Wege der Schätzung [X.]der dem [X.] zustehende Betrag auszunehmen ([X.]St 30, 46, 51;- 14 -zur Berücksichtigung von Steuern bei der Anordnung von Verfall vgl. [X.]St47, 260, 265).[X.] Häger Basdorf[X.]aum [X.]

Meta

5 StR 139/03

05.05.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 5 StR 139/03 (REWIS RS 2004, 3337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3337

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