Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. 5 StR 371/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 339

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: ja[X.] 1977 §§ 370 ff; StG[X.] § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2Zur [X.]edeutung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] für [X.] bei bestehenden Steuerforderungen.[X.], [X.]. v. 28. November 2000 - 5 StR 371/00 LG Kleve [X.]5 StR 371/00[X.]UNDESGERICHTSHOF[X.]ESCHLUSSvom 28. November 2000in der [X.] gewerbsmäßiger Steuerhehlerei- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2000 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPOmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet [X.], daß der vom [X.] angeordnete Verfall ent-fällt.Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDas [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-erhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von sichergestellten[X.]argeldbeträgen in Höhe von insgesamt 18.230,98 DM sowie von [X.] in Höhe von 13.114,30 DM angeordnet. Die auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich [X.] angeordneten Verfalls Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im [X.] § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen des [X.]s erwarb der Angeklagtevon einem Mitglied einer [X.] Zigarettenschmugglerbande [X.] zwischen Februar 1996 und April 1997 in vier Fällen insgesamt5.750 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten, um sie mit [X.]. Er wollte sich mit dem Verkauf solcher Zigaretten für eineunbestimmte Dauer eine fortlaufende Einnahmequelle [X.] 3 -Ende 1997 mietete er für seinen Zigarettenlieferanten eine [X.], in der in [X.] im Zeitraum von März bis Oktober 1998 dreiLkw-Ladungen von zusammen 90.500 Stangen unversteuerter und unver-zollter Zigaretten zwischengelagert wurden. Einen Teil der angelieferten Zi-garetten veräußerte der Angeklagte selbst; dies war das Entgelt dafür, daß [X.] die Unterhaltung der Lagerhalle den Verkauf der eingeschmuggeltenZigaretten unterstützte. Insgesamt bezogen sich die Handlungen des Ange-klagten auf Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben in Höhe von3.548.491,95 DM lasteten.2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs undder Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Indes hält die Anordnung des Verfalls rechtlicher Nachprüfung [X.].[X.]ei seiner Festnahme hatte der Angeklagte Verkaufserlöse für unver-steuerte und unverzollte Zigaretten in Höhe von 7.757,28 DM bei sich. In [X.] wurden weitere Geldbeträge in Höhe von 10.240,00 DM und233,70 DM sichergestellt, die ebenfalls aus dem Verkauf unversteuerter Zi-garetten stammten. Gewinne aus Zigarettenverkäufen hatte er zudem [X.] angelegt, die auf seinen oder den Namen seiner Angehörigengeführt wurden.Das [X.] hat den Verfall der sichergestellten [X.]argeldbeträgesowie der Sparguthaben angeordnet. Die Voraussetzungen des Verfalls sindjedoch nicht gegeben, da dem [X.] aufgrund der Taten des Ange-klagten Steuerforderungen von mehr als 3,5 Millionen DM entstanden sind.Dies schließt die Anordnung des Verfalls der sichergestellten Geldbeträgezugunsten des [X.]) Allerdings war die Anordnung des Verfalls dem Grunde nach zuläs-sig.- 4 -Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StG[X.] ordnet das Gericht den Verfall von [X.], was der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Ausder Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aufgrund der [X.] in irgendeiner Phase des Tatablaufs (vgl. [X.] NStZ 1994, 123,124) zufließen. Der Verfall ist dabei gegebenenfalls auch auf die Surrogatedes [X.] zu erstrecken (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StG[X.]). Hier hat sich der An-geklagte durch die Veräußerung der unversteuerten und unverzollten [X.] die Vorteile seiner Taten gesichert.b) Dem stehen aber die [X.] des Fiskus gemäß § 73Abs. 1 Satz 2 StG[X.] entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Verfall insoweitnicht angeordnet werden, als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-wachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des ausder Tat [X.] entziehen würde. Hier würde die Nachzahlung der [X.] wegen der Steuerhehlerei an den [X.] zu bezahlendenSteuern seinen durch die Taten erlangten Vermögensvorteil wieder beseiti-gen.aa) Ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] [X.] des Staatesdie Anordnung des Verfalls ausschließen können, hat der [X.]undesgerichtshofbislang nicht ausdrücklich entschieden (vgl. hierzu [X.]St 45, 235, 248;[X.], [X.]. vom 16. August 1978 [X.] 3 [X.]/78).Die Frage wird in der Literatur zum Teil verneint (vgl. [X.] in [X.] 73 [X.]. 17; [X.] 1975, 299, 302; [X.] 1976, 139, 141; [X.] 1977, 203, 204), weil [X.] nicht —aus der [X.] könnten; sie beruhten auf eigenständigen steuerlichen [X.]. Auch sei die Vorrangregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] aufzivilrechtliche Ersatzansprüche Privater und nicht auf öffentlich-rechtlicheAnsprüche des Staates ausgerichtet. Schließlich könne eine ungewollteDoppelbelastung des vom Verfall [X.]etroffenen durch [X.] und- 5 -Verfall auch ohne Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] im Rahmen [X.] nach § 73c Abs. 1 StG[X.] vermieden werden.Demgegenüber vertritt die überwiegende Ansicht in [X.] Literatur die Auffassung, der [X.] könne Verletzter im Sinne von§ 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] sein, so daß bei [X.] (vgl. [X.] NJW 1978, 385; [X.], 157;W. [X.] in [X.]. § 73 [X.]. 36; [X.] in [X.] § 73 [X.]. 18;Tröndle/[X.], StG[X.] 49. Aufl. § 73 [X.]. 5; [X.]/Kühl, StG[X.] 23. Aufl.§ 73 [X.]. 6; [X.] in [X.]/[X.], StG[X.] 25. Aufl. § 73 [X.]. 26; [X.], Steuerstrafrecht 7. Aufl. vor § 369 [X.] [Abschnitt [X.]] [X.]. 259 ff.;Güntert, Die Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, S. 76; [X.]äk-kermann ZfZ 1976, 366, 368; [X.] NStZ 1991, 438 f.). Im wesentlichenwird darauf abgestellt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der[X.]egriff —[X.] nicht auf geschädigte Privatpersonen beschränkt sei.bb) Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] kann nur derjeni-ge sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Straf-gesetz geschützt werden sollen (vgl. [X.]R StG[X.] § 73 [X.] Verletzter 1, 2). [X.] die Steuerdelikte der §§ 370 ff. [X.] geschützte Rechtsgut ist die Siche-rung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständi-gen Steueraufkommens (vgl. [X.]St 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5;[X.] wistra 2000, 340, 344). Die Steuerstraftatbestände schützen damit ge-rade die Fiskalinteressen des Staates.§ 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] bezieht sich auf Ansprüche schlechthin; [X.] erfaßt damit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die hier vor-liegenden [X.]. Weder vom Wortlaut noch nach Sinn und Zweckder Regelung sind [X.]eschränkungen hinsichtlich der Art und der Rechts-grundlage des Anspruchs gegeben (vgl. W. [X.] aaO [X.]. 41). [X.] ist nicht zu entnehmen, daß die Vorschrift lediglichden Vorrang zivilrechtlicher Ersatzansprüche Privater im Auge hätte (a.A.- 6 -[X.]renner aaO). Zwar dürfte es sich bei den geltend gemachten Ansprüchenregelmäßig um Schadensersatz-, Herausgabe- und ähnliche zivilrechtlicheAnsprüche handeln, die dem Opfer aus einem [X.]etrug, einer Unterschlagungoder einem Diebstahl erwachsen. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß [X.] den Schutz auf solche Ansprüche beschränken wollte. [X.] des § 73 Abs. 1 StG[X.] liegt darin, einerseits bei dem [X.] aus der Tat erlangten Vorteile abzuschöpfen, andererseits aber dieseAbschöpfung nicht zu Lasten des durch die Tat geschädigten [X.]. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise zugunsten des Staateszu, soweit er als Verletzter in [X.]etracht kommt.Auch der Umstand, daß die dem Verfall unterliegenden [X.]eträge ohne-hin der öffentlichen Hand zufließen, stellt das gefundene Ergebnis nicht [X.]. Denn der insoweit begünstigte [X.] ist nicht identisch mit dem[X.]. Der [X.] soll aber nach der gesetzlichen Regelung injedem Fall hinter den übrigen Anspruchsinhabern zurückstehen. Ein hinrei-chender Grund, den Staat in diesem [X.]ereich anders als eine natürliche Per-son zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. [X.] aaO S. 439).Schließlich sind auch solche [X.] des Staates —aus [X.], die nicht erst aufgrund des tatbestandlichen Geschehensentstanden sind, sondern bereits vorher entstanden waren, sofern sich [X.] auf sie [X.]) [X.]ei der Frage, welche Ansprüche im Sinne von § 73 Abs. 1Satz 2 StG[X.] —aus der Tat erwachsenfi sind, müssen drei Gruppen von [X.] unterschieden werden. Zur ersten Gruppe gehören diejenigen [X.], die erst aufgrund des der Straftat zugrunde liegenden Geschehenszur Entstehung gelangen. Es sind dies insbesondere Schadensersatz- [X.], mit denen —durch die Straftat verlorene [X.] sind (vgl. [X.] wistra 1984, 10, 14). Die zweiteGruppe bilden die Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten, die zwar- 7 -bereits vor der Straftat bestanden haben, die aber Gegenstand der [X.]. Die dritte Gruppe umfaßt alle sonstigen Ansprüche eines [X.], derenErfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat [X.]entziehen würde, ohne daß ein enger Zusammenhang zwischen der [X.] dem Anspruch [X.]) —Aus der Tat erwachsenfi im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.]sind diejenigen Ansprüche, die einer der beiden ersten Gruppen [X.].Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, daß [X.]nicht —aus der [X.] erwachsen könnten, weil sie nicht aus der Straftat entste-hen würden, sondern im Gegenteil Objekt der Straftat seien (vgl. z. [X.]. [X.]en-der ZfZ 1978, 268). Es würde in der Regel ein bereits bestehender Steueran-spruch —verkürztfi, statt daß er durch die Tat —erwächstfi ([X.]ender aaO; [X.] 1990, 181, 182). [X.] entstünden nämlich [X.], wenn sie äußerlich mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes zu-sammenfallen würden [X.] aufgrund von Steuertatbeständen (§ 38 [X.]), nichtinfolge von Straftatbeständen. Sie seien keine Reaktion auf die Tat, sondern—Objektfi der Rechtsverletzung ([X.]ender aaO). Die Hinterziehung von [X.] weder einen Schadensersatzanspruch, noch ändere die Tat etwasam [X.]estand der Steuerforderung.Dem Gesetz läßt sich indes keine Einschränkung des [X.] dahingehend entnehmen, daß von § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] nur sol-che Ansprüche erfaßt werden, deren Entstehung an die Verwirklichung einesStraftatbestandes selbst anknüpft und die der —[X.] des durch [X.] verlorenen [X.] beim Straftäter dienen (so aber [X.] aaO; ähnlich [X.]ender aaO).§ 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] räumt den Individualansprüchen des aus [X.] vor einer Abschöpfung des illegitim Er-- 8 -langten zugunsten der Staatskasse ein (vgl. W. [X.] aaO [X.]. 34). [X.] man all diejenigen Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Vorschriftausnehmen, bei denen der Anspruch bereits vor der strafbaren Handlungbestanden hat, dann würden [X.] dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend [X.] in vie-len Fällen gerade diejenigen Verletzten mit ihren Ansprüchen aus dem An-wendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, deren Ansprüche [X.] durch die verletzte Strafnorm geschützt werden. Einederartige Konstellation ist nicht nur bei Steuerhinterziehungen, sondern auchallgemein bei [X.] denkbar, bei denen das Tatopfer betrüge-risch daran gehindert wird, seine bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchegeltend zu machen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] soll indes solches [X.] Verfall schützen, in das der durch die Straftat Verletzte vollstreckenkönnte. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn auch solche Forderungen, diebereits vor der Tat bestanden haben und nicht erst aufgrund der Tatbe-standsverwirklichung entstanden sind, miteinbezogen werden (vgl. [X.]ayObLGwistra 2000, 395, 397; [X.] aaO [X.]. 259.2; [X.] aaO). Es ist [X.] die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] ausreichend, wenn [X.] den Steueranspruch zum Gegenstand hat; [X.] muß die Straftat nicht sein. Mit der Formulierung —ausder Tat erwachsenfi wird lediglich klargestellt, daß zwischen der Straftat unddem Anspruch ein enger Zusammenhang bestehen muß und nicht nur [X.] Anspruch eines Gläubigers genügt.Auch aus Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich, daß [X.] des verletzten [X.] nicht unmittelbar an den [X.] selbst anknüpfen muß. Der Verfall dient der öffentlich-rechtlichen Gewinnabschöpfung und hat dabei grundsätzlich keinen Straf-charakter (vgl. W. [X.] aaO [X.]. 7 ff.). Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.]soll dabei sichergestellt werden, daß der Täter auf keinen Fall zweimal [X.] muß, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die [X.] Ausgleichsanspruchs ([X.]R StG[X.] § 73 [X.] Anspruch 1 m.w.N; OLGKarlsruhe NJW 1982, 456, 457). Dieser Grundgedanke wurde bereits im Ge-- 9 -setzgebungsverfahren deutlich gemacht (vgl. Niederschriften über die Sit-zungen der [X.], [X.] ff. und[X.]T-Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 5. Legislaturperiode, Prot.S. 544 f., 992 ff.). Die Verfallsanordnung darf daher nicht zu einer Doppelbe-lastung des [X.]etroffenen des Inhalts führen, daß einerseits ein der Abgaben-schuld entsprechender [X.]etrag für verfallen erklärt wird, andererseits aber [X.] bestehen bleibt (so auch [X.]ayObLG aaO).Hier ergibt sich die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] für diebestehenden [X.] bereits daraus, daß die maßgeblichen [X.] des [X.] aus der Haftung des Steuerhehlers für die [X.] Steuern nach § 71 [X.] unmittelbar an den Straftatbestand der Steu-erhehlerei gemäß § 374 [X.] anknüpfen.c) Auch ein Verfall hinsichtlich der vom Angeklagten angelegten Spar-guthaben scheidet aus. § 73 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] erfaßt auch die in Absatz 2Satz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vor-teile getretenen Surrogate ([X.]R StG[X.] § 73 [X.] Gewinn 2).Harms Häger [X.]asdorfGerhardt [X.]rause

Meta

5 StR 371/00

28.11.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. 5 StR 371/00 (REWIS RS 2000, 339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 339

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 139/03 (Bundesgerichtshof)


5 StR 127/02 (Bundesgerichtshof)


1 StR 613/14 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei bei illegaler Einfuhr von Tabakwaren: Fälligkeit inländischer Einfuhrabgaben; Wertersatzverfall; Tabaksteuer als ersparte Aufwendungen; …


1 StR 204/16 (Bundesgerichtshof)

Hinterziehung von Tabaksteuer: Verfallsanordnung hinsichtlich der geschmuggelten Zigaretten; Tabaksteuer als ersparte Aufwendungen; Auswirkungen der Verfallsanordnung …


5 StR 434/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 204/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.