Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 1 StR 311/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3690

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 311/12

vom
23. August
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen
zu 1.: versuchten Totschlags u.a.

zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

zu 6. und 7.: unterlassener Hilfeleistung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. August
2012
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Ungeachtet sowohl der Zulässigkeit der vom Angeklagten M.

erhobenen Rüge der fehlerhaften Behandlung von zwei [X.] als auch der Frage, ob die Ablehnung durch die [X.] rechtsfehlerhaft erfolgte, kann jedenfalls ein Beruhen des Urteils hierauf
ausgeschlossen werden. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen betreffen keinen für die Würdigung der die-sen Angeklagten angelasteten Tatbeiträge relevanten Umstand.
Für die vom Generalbundesanwalt
beantragte Änderung des [X.] aus der [X.] war kein Raum, da dies den Angeklagten M.

, der allein das gegen ihn ergan-gene Urteil angefochten hat, schlechter stellen würde und zudem -
3
-
dem [X.] hierdurch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO mehr zugesprochen würde, als er beantragt hat.
Angesichts der Fassung der Urteilsgründe ist darauf hinzuweisen, dass die Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Gang des [X.] detailliert nachzuzeichnen. Dieser sachlich nicht gebotene Aufwand überfrachtet die Urteilsgründe und verstellt den Blick auf ihren wesentlichen Inhalt, nämlich zu belegen, wa-rum bedeutsame tatsächliche Umstände, so wie geschehen, fest-gestellt worden sind.
[X.]

Hebenstreit Jäger

Sander Cirener

Meta

1 StR 311/12

23.08.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 1 StR 311/12 (REWIS RS 2012, 3690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3690

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