Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 4 StR 376/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14328

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218B4STR376.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 376/17

vom
7. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: erpresserischen [X.] u.a.

zu 2.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 7.
Februar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit die Angeklagten im Fall
II.1 der Urteilsgründe ver-urteilt worden sind mit Ausnahme der Adhäsionsent-scheidung,
b)
hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten T.

im
Fall
II.3 der Urteilsgründe,
c)
im [X.] gegen den Angeklagten T.

und
d)
in den [X.].
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten T.

unter Freisprechung im
Übrigen

wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Ange-klagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen den Angeklagten G.

hat es

unter Freisprechung im Übrigen

wegen
Beihilfe zu einem in Tateinheit mit besonders schwerem Raub begangenen er-presserischen Menschenraub und wegen Verabredung zu
einem besonders schweren Raub die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Des Weiteren hat das [X.] eine Einziehungs-
sowie eine Ad-häsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der [X.] mit Verfahrensbeanstandungen und den [X.] der Verletzung mate-riellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben jeweils mit den Sachrügen den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Verurteilungen der Angeklagten im Fall
II.1 der Urteilsgründe ha-ben keinen Bestand, weil die den Feststellungen zugrunde liegende Beweis-würdigung des [X.] unter Berücksichtigung des eingeschränkten revi-sionsrechtlichen [X.] (st. Rspr.; vgl.
nur [X.], Beschluss vom 7.
Juni 1979

4
StR
441/78, [X.]St 29, 18, 20
f. [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
337 Rn.
117
ff. [X.])
durchgreifenden rechtlichen Be-denken begegnet.
1
2
3
-
4
-
Die [X.] stützt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung
der [X.] maßgeblich auf die Bekundungen des Zeugen B.

, der angege-
ben hat, in der Justizvollzugsanstalt von einem Mitgefangenen gesprächsweise erfahren zu haben, dass der Angeklagte T.

dem Mitgefangenen gegenüber
die Begehung des Überfalls gemeinsam mit dem Angeklagten G.

eingeräumt
habe. Diese Zeugenaussage hat das [X.] insbesondere deshalb für glaubhaft erachtet, weil die Schilderung des Zeugen, wonach sein Gesprächs-partner auch von einem weiteren, dem Angeklagten T.

zum damaligen Zeit-
punkt noch nicht zugeordneten Überfall auf einen Baumarkt in [X.] berichtet habe, durch ergänzende polizeiliche Ermittlungen bestätigt worden ist und die [X.] in der Hauptverhandlung auf einem in Augenschein genommenen Lichtbild des [X.] aus dem beigezogenen polizeilichen Ermittlungsvorgang den Angeklagten T.

als abgebildete Person erkannt hat.
Die Revision des Angeklagten T.

beanstandet zu Recht, dass die
Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Angeklagten an-hand des in Augenschein genommenen Lichtbildes den hierzu in der Recht-sprechung entwickelten sachlich-rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Stützt der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdi-gung seine Überzeugung auf die Identifizierung einer abgebildeten Person auf dem Lichtbild einer Überwachungskamera, müssen sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Per-son zu ermöglichen. Dies kann dadurch geschehen, dass im Urteil gemäß §
267 Abs.
1 Satz
3 [X.] auf das bei den Akten befindliche Foto verwiesen wird. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit einer solchen Verweisung, durch welche das Lichtbild selbst Bestandteil der Urteilsgründe wird, keinen Ge-brauch, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bild-schärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifi-4
5
-
5
-
zierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 1995

4
StR 170/95, [X.]St 41, 376, 382
ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
101 [X.]; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 17.
Aufl., §
71 Rn.
47a). Entsprechende Angaben lassen die Urteilsgründe, die sich darauf beschränken, die festgestellte
Übereinstimmung des halbseitigen Profils der linken Kopfseite der abgebildeten Person mit der entsprechenden Kopfpartie des Angeklagten mitzuteilen, in Gänze vermissen.
Da die Verurteilungen der Angeklagten im Fall
II.1 der Urteilsgründe auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben, kommt es auf die von den Revisionen jeweils mit Verfahrensrügen zutreffend beanstandete defizitäre Begründung der auf den Ablehnungsgrund der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit gestützten Zurückweisung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Br.

(vgl. nur
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
225 [X.]) nicht mehr an.
2.
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten T.

wegen durch fal-
sches
Überholen begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §
315c Abs.
1 Nr.
2b StGB im Fall
II.3 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. In den Urteilsgründen wird der Verlauf der [X.] der Angeklagten in dem vom Angeklagten T.

gesteuerten Kraftfahrzeug umfangreich beschrieben, ohne dass der [X.] aber ein falsches Fahren beim Überholen entnommen werden kann. Dass das festgestellte kurzzeitige Lenken des Fluchtfahrzeugs in den Gegenverkehr, das die Vollbremsung eines im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeugs zur [X.] einer Kollision erforderlich machte, im Zusammenhang mit einem 6
7
-
6
-
Überholvorgang erfolgte, bleibt nach den Urteilsfeststellungen
offen. Soweit andere unter den
Tatbestand des §
315c Abs.
1 Nr.
2 StGB zu subsumierende Verhaltensweisen im Verlaufe der [X.] geschildert werden, fehlt es schließlich an der Feststellung einer hierdurch verursachten konkreten Gefähr-dung für Leib oder Leben eines anderen Verkehrsteilnehmers.
3.
Die Aufhebung der Verurteilungen der Angeklagten in den Fällen
II.1 und 3 der Urteilsgründe entzieht der [X.] gegen den Angeklag-ten T.

sowie den [X.] die Grundlage. Dagegen wird
die rechtsfehlerfrei getroffene Adhäsionsentscheidung von der Aufhebung nicht berührt
(vgl. [X.], Beschluss vom 31.
August 2016

4
StR
340/16, [X.], 282, 284; Urteil vom 28.
November 2007

2
StR
477/07, [X.]St 52, 96
ff.). Über eine Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
8

Meta

4 StR 376/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 4 StR 376/17 (REWIS RS 2018, 14328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14328

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4 StR 376/17

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