Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2018, Az. AK 45/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 460

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Gegenstand

PKK-Unterstützung bei Beteiligung eines Mitglieds an Straftat


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

[X.] wurde am 26. April 2018 festgenommen und befindet sich seit dem 27. April 2018 aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom selben Tage (275 [X.] 31/18), abgeändert und neu gefasst durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 28. August 2018 (O[X.] 51/18), in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am 13. März 2018 in [X.]      gemeinschaftlich mit drei weiteren Angeschuldigten versucht, ein Wohn- und Geschäftshaus in [X.] zu setzen, und dadurch zugleich eine ausländische Vereinigung, die "Partiya [X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]) unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB.

3

Der [X.] hat das Verfahren unter dem 2. Mai 2018 gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 [X.] an die Generalstaatsanwaltschaft [X.] abgegeben. Wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden [X.] sowie wegen weiterer Tatvorwürfe hat die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 9. Oktober 2018 Anklage vor dem Oberlandesgericht [X.] erhoben.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. [X.] ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

[X.] begab sich am 13. März 2018 gegen 2.30 Uhr gemeinsam mit den Mitangeschuldigten M.    , [X.]und [X.]     zu einem in der [X.] in [X.]      gelegenen Wohn- und Geschäftshaus, dessen im Erdgeschoss befindliche Geschäftsräume "M.      C.    " und "T.    " sie [X.] zurechneten. Sie hatten den Entschluss gefasst, die Räumlichkeiten der Geschäfte in [X.] zu setzen, nachdem der gesondert verfolgte [X.].    , gegen den wegen Mitgliedschaft in der [X.] ermittelt wird, ihnen einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte. Das Übergreifen des Feuers auf die im oberen Teil des Gebäudes gelegenen Wohnungen nahmen sie dabei billigend in Kauf. Durch das Inbrandsetzen der Geschäftsräume wollten die Angeschuldigten die Ablehnung des Einsatzes [X.] Streitkräfte in dem Gebiet um die [X.] [X.] in [X.] zum Ausdruck bringen und die Kampfbereitschaft der [X.] öffentlich demonstrieren.

8

Aufgrund ihres gemeinsamen Tatentschlusses warfen sie in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrfach gezielt Steine gegen Fenster der Räume des Geschäfts "M.     C.    " sowie gegen eine [X.] und ein Fenster der Räume des Geschäfts "T.      ", die zu [X.] und Aufsplitterungen der jeweils betroffenen Glasflächen führten. Außerdem entzündeten die Angeschuldigten drei [X.]sätze, die aus mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllten sowie einer Lunte versehenen Glasflaschen hergestellt worden waren (sog. [X.]), und warfen sie gegen Fenster der jeweiligen Geschäftsräume sowie auf das Flachdach über den Räumen des Geschäfts "T.       ".

9

Die [X.]sätze führten zu [X.] an den Fenstern und einer Stoffmarkise sowie zu einer hitzebedingten Verformung einer Metallverkleidung. Außerdem wurden die auf dem Flachdach verlegten Kunststoffbahnen angesengt. Entgegen der Absicht der Angeschuldigten gelang es ihnen nicht, die Fenster sowie die [X.] zu zerstören und Gebäudeteile zu entzünden. Sie gaben ihr Vorhaben schließlich auf und flüchteten, weil sie befürchteten, von den Insassen eines vorbeikommenden Fahrzeugs gestellt zu werden.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Mitangeschuldigten M.     , [X.]  und [X.]     ihre Tatbeteiligung im Ermittlungsverfahren eingeräumt und übereinstimmend angegeben haben, die Tat gemeinsam mit dem Angeschuldigten begangen zu haben. Der [X.] selbst wird durch eine Videoaufnahme belegt, die im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens sichergestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 9. Oktober 2018 Bezug genommen.

c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen versuchter schwerer [X.]stiftung strafbar gemacht (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB). Er hat sich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Mitangeschuldigten daran beteiligt, [X.]sätze gegen das Gebäude zu werfen, in dessen oberen Teil sich - genutzte - Wohnungen befanden, um es in [X.] zu setzen; die Tathandlungen der Mitangeschuldigten muss er sich gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 StGB ist angesichts der Tatsache kein Raum, dass die Angeschuldigten die weitere Tatausführung aufgaben und flüchteten, weil sie befürchteten, von den Insassen eines vorbeikommenden Fahrzeugs gestellt zu werden; ihr Versuch war somit fehlgeschlagen.

Bereits dieser Vorwurf rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft. Deshalb kann dahinstehen, ob die Tat des Angeschuldigten zugleich als Unterstützung der [X.] und damit einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) zu bewerten ist. Insoweit gilt:

aa) Die [X.] wurde 1978 u.a. von [X.] in der [X.] als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die [X.] verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. Fester Bestandteil der Strukturen der [X.]/KCK sind unter anderem die "[X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen "Selbstverteidigung" einen [X.] als legitimes Mittel. Die [X.] verübten vor allem im Südosten der [X.] mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen [X.] Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder töteten dabei eine Vielzahl von diesen. Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der [X.] liegen in den von [X.] bevölkerten Gebieten in der [X.], in [X.], im [X.] und im [X.]. Zahlreiche - regelmäßig allerdings nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem [X.]n Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die [X.] jedoch auch in [X.] und anderen Gebieten [X.] (vgl. näher zu Strukturen und Aktivitäten der [X.] etwa [X.], Beschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106).

bb) Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]s beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345, 350 f.).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], aaO, [X.]; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], aaO, [X.]). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, [X.]St 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

Begeht ein Außenstehender eine Straftat, die mit den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung übereinstimmt und an der ein Mitglied zumindest als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) teilnimmt, so ist dies ebenfalls als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten. Mit der Ausführung der den Zwecken der Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat, an der das [X.] teilnimmt, fördert der Außenstehende die Organisation als solche (vgl. dazu im Einzelnen [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, NJW 2018, 2425, 2426 f.).

An diesen Maßstäben gemessen könnte hier aufgrund der bislang vor-liegenden Erkenntnisse zweifelhaft sein, ob der Angeschuldigte die [X.] durch die Tatbegehung unterstützte. Zum einen ist nicht eindeutig geklärt, ob der gesondert verfolgte [X.].   , der den nicht der [X.] angehörenden Angeschuldigten zu der Tat anstiftete, Mitglied der Organisation ist. Zum anderen könnte fraglich sein, ob die Ausführung von [X.]anschlägen in der Bundesrepublik [X.] tatsächlich den Zwecken oder der Tätigkeit der [X.] entspricht. Insoweit ergeben sich aus Folgendem Bedenken:

Soweit ersichtlich, ist die [X.] seit vielen Jahren nicht mehr durch Gewaltaktionen in [X.] bzw. Westeuropa in Erscheinung getreten. Nachdem sie Anfang der 1990er Jahre vielzählige Terroranschläge in [X.] begangen hatte, stellte sie ihre Gewaltaktionen in Westeuropa im August 1996 ein, weil die Führung der Organisation erkannt hatte, dass die terroristischen Aktivitäten nicht geeignet waren, Sympathien für den kurdischen Befreiungskampf in der [X.] zu gewinnen und deshalb den Zielen der Vereinigung schadeten (vgl. etwa KG, Urteil vom 23. Januar 2008 - (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07), juris Rn. 234; OLG [X.], Urteil vom 23. März 2018 - 5 [X.] 1/17, [X.] - nicht veröffentlicht). Es ist nicht ersichtlich, dass die [X.] ihre Strategie mittlerweile wieder geändert hat. Insbesondere werden im Zusammenhang mit der Darstellung der terroristischen Aktivitäten der [X.] in der Anklageschrift keine in [X.] bzw. Westeuropa ausgeführten Terroranschläge genannt. Insoweit bedarf die Sache deshalb weiterer Aufklärung.

d) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings jedenfalls ein die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] und damit - nach Abgabe des Verfahrens durch den [X.] wegen minderer Bedeutung (§ 142a Abs. 2 Nr. 2 [X.]) - auch der Generalstaatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters des [X.] begründender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB (§ 142a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 120 Abs. 1 Nr. 6 [X.]).

2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. [X.] hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. [X.] ist im Oktober 2015 aus dem [X.] in die Bundesrepublik [X.] geflohen und geht hier keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. [X.] stabilisierte [X.] Bindungen in [X.] liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.

Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Angeschuldigten noch nicht zugelassen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft [X.] das Verfahren am 25. Mai 2018 übernommen hatte, ist die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung eingeholt worden. Es waren umfangreiche Ermittlungen notwendig. Insbesondere mussten Daten aus [X.]n Netzwerken und sichergestellte Mobiltelefone ausgewertet werden. Zudem waren weitere Vernehmungen von Zeugen und Mitbeschuldigten erforderlich. Der Abschlussbericht der Polizei lag Ende August 2018 vor. Unter dem 9. Oktober 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Anklage vor dem 5. Strafsenat des [X.] erhoben. Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] hat unmittelbar nach Anklageerhebung die Zustellung der Anklageschrift verfügt und dem Angeschuldigten gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO eine angemessene Frist zur Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer               [X.]

Meta

AK 45/18

13.12.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 26 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2018, Az. AK 45/18 (REWIS RS 2018, 460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 460

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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