Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 7 AZR 112/08

7. Senat | REWIS RS 2012, 10036

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Gegenstand

Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für Piloten


Leitsatz

Die Altersgrenze in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal bei Lufthansa idF vom 14. Januar 2005, wonach das Arbeitsverhältnis von Flugzeugführern mit dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres endet, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters in § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. Sie ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

Tenor

I. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2007 - 17 Sa 809/07 - aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2007 - 6 Ca 7405/06 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] zu 1. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] idF vom 14. Januar 2005 mit dem 30. November 2006 endete.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des verstorbenen früheren [X.] zu 2. M und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] idF vom 14. Januar 2005 mit dem 30. April 2007 endete.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] zu 3. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] idF vom 14. Januar 2005 mit dem 30. Juni 2007 endete.

[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Kläger zu 1. und 3. sowie des verstorbenen früheren Klägers zu 2. mit der Beklagten aufgrund einer tariflichen Altersgrenze.

2

Der Kläger zu 1. wurde am 10. November 1946, der frühere Kläger zu 2. am 25. April 1947 und der Kläger zu 3. am 29. Juni 1947 geboren. Der ehemalige Kläger zu 2. verstarb am 13. November 2009.

3

Die Kläger wurden von dem beklagten Luftfahrtunternehmen seit vielen Jahren als Flugzeugführer, zuletzt als Flugkapitäne, beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden [X.] - bei den Klägern zu 1. und 3. auch kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit - die für das [X.] der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. § 19 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] ([X.] Nr. 5a) idF vom 14. Januar 2005 lautet:

        

„Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.“

4

Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen richten sich nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]([X.]) idF der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 ([X.]I S. 182). Der Umfang der Lizenzen bestimmt sich nach der Verordnung über [X.]. Für [X.], [X.] und [X.] galt zu dem Zeitpunkt, in dem die Kläger jeweils die tarifliche Altersgrenze erreichten, die vom [X.], Bau- und Wohnungswesen im [X.] bekannt gemachte Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen ([X.]) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 80a vom 29. April 2003; jetzt: [X.] idF vom 17. November 2008, [X.] Nr. 13a vom 27. Januar 2009). Bei den Bestimmungen der [X.] handelt es sich um ein unter [X.] Beteiligung erarbeitetes Regelwerk einer internationalen Institution, der [X.] ([X.]). [X.] 1.060 idF vom 15. April 2003 lautet (in [X.]. a wortgleich mit der Fassung vom 17. November 2008):

        

„Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

        

(a)     

60 - 64 Jahre:

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

        

(1)     

er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, und

        

(2)     

die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

        

(b)     

65 Jahre

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.“

5

§ 4 der [X.] zur Verordnung über [X.] (1. [X.]) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 82b vom 3. Mai 2003) bestimmt:

        

„Der Inhaber einer in der [X.] ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 LuftPersV darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der [X.], ausüben.

        

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Flugzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht eingesetzt werden.“

6

Mit ihrer am 19. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage haben sich die Kläger zu 1. und 3. sowie der verstorbene frühere Kläger zu 2. gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenze in § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a gewandt. Die Altersgrenze diskriminiere sie wegen ihres Alters und verstoße damit gegen § 7 Abs. 1 iVm. § 1 [X.]. Das [X.] sei unionsrechtskonform anhand der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, [X.]) auszulegen.

7

Die Kläger zu 1. und 3. sowie der verstorbene frühere Kläger zu 2. haben, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt

         

I.    

festzustellen,

                 

1.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] idF vom 14. Januar 2005 zum 30. November 2006 endete;

                 

2.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] idF vom 14. Januar 2005 zum 30. April 2007 endete;

                 

3.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 3. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] idF vom 14. Januar 2005 zum 30. Juni 2007 endete;

        

II.     

die Beklagte zu verurteilen,

                 

1.    

den Kläger zu 1. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu I.1. zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugkapitän sowie als Check- und Trainingskapitän über den Ablauf des 30. November 2006 hinaus weiterzubeschäftigen;

                 

2.    

den Kläger zu 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu I.2. zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugkapitän über den Ablauf des 30. April 2007 hinaus weiterzubeschäftigen;

                 

3.    

den Kläger zu 3. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu [X.] zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugkapitän sowie als Check- und Trainingskapitän über den Ablauf des 30. November 2006 hinaus weiterzubeschäftigen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die tarifliche Altersgrenze für wirksam gehalten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger zu 1. und 3. sowie die Ehefrau des in der Revisionsinstanz verstorbenen früheren Klägers zu 2. die Anträge weiter. Die Ehefrau des früheren Klägers zu 2. ist dessen Alleinerbin und hat das Verfahren aufgenommen. Die Beklagte ist der Aufnahme nicht entgegengetreten.

Der Senat hat den [X.] (heute: [X.], im Folgenden Gerichtshof oder [X.]) mit Beschluss vom 17. Juni 2009 (- 7 [X.] (A) - [X.] 131, 113) um Vorabentscheidung über die Frage ersucht:

        

„Sind Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass sie Regelungen des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine auf Gründen der Gewährleistung der Flugsicherheit beruhende tarifliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren für Piloten anerkennen?“

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2011 (- [X.]/09 - [[X.]] Rn. 83, [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) erkannt:

        

„Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen, vorausgesetzt, diese Ermächtigungsvorschriften sind hinreichend genau, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie genannten Anforderungen beachten. Eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, ist keine Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist.

        

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen.

        

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist.“

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist begründet. Die [X.] haben entgegen der [X.]uffassung der Vorinstanzen in der Sache Erfolg. Über die [X.]nträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung hat der [X.] nicht zu entscheiden.

[X.]. Die [X.] sind begründet. Das gilt auch für den Befristungskontrollantrag des früheren [X.] zu 2. [X.]n seine Stelle ist als Partei dessen Ehefrau getreten. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] ist in allen drei Fällen gewahrt. Die drei [X.]rbeitsverhältnisse endeten nicht aufgrund ihrer Befristung am 30. November 2006, 30. [X.]pril 2007 und 30. Juni 2007.

I. Die Ehefrau des am 13. November 2009 während des Revisionsverfahrens verstorbenen [X.] zu 2. ist an seiner Stelle aktivlegitimiert. Sie ist seine [X.]lleinerbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin iSv. § 1922 [X.]bs. 1 [X.]lt. 1 BGB. Die Erben eines [X.]rbeitnehmers können Befristungskontrollklage erheben oder sie anstelle des [X.]rbeitnehmers fortführen, wenn der [X.]rbeitnehmer nach dem Ende der Befristung stirbt (vgl. zu der parallelen Problematik im Kündigungsschutzrecht bei Versterben des [X.]rbeitnehmers nach [X.]blauf der Kündigungsfrist oder nach Zugang der außerordentlichen Kündigung [X.]. § 4 [X.] Rn. 82; [X.]/Gallner 4. [X.]ufl. § 4 [X.] Rn. 97; von [X.]/[X.] 14. [X.]ufl. § 4 [X.] Rn. 63; [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 4 [X.] Rn. 17). Nur auf diese Weise kann die Fiktion der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses nach § 17 Satz 2 [X.], § 7 Halbs. 1 [X.] abgewandt und eine zB auf [X.] gerichtete Leistungsklage vorbereitet werden. Es handelt sich um einen Fall des gesetzlichen Parteiwechsels durch [X.]ufnahme des Rechtsstreits iSv. § 239 [X.]bs. 1, § 250 ZPO (vgl. [X.]/[X.] ZPO 29. [X.]ufl. § 239 ZPO Rn. 1).

II. Die Befristungen der [X.]rbeitsverträge aufgrund der tariflichen [X.]ltersgrenze gelten nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam. Die Kläger zu 1. und 3. sowie der frühere Kläger zu 2. haben die Rechtsunwirksamkeit der Befristungen mit der am 19. Oktober 2006 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Die Klage konnte nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. nur [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 [X.]).

III. Die [X.]rbeitsverhältnisse der Kläger zu 1. und 3. sowie des früheren [X.] zu 2. endeten nicht aufgrund ihrer Befristung mit dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die auf die drei [X.]rbeitsverhältnisse anzuwendende tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a verstößt gegen das Benachteiligungsverbot wegen des [X.]lters in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Sie ist nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam (vgl. zu der abweichenden früheren Rspr., die [X.]ltersgrenzen von 60 Jahren für Piloten vor Inkrafttreten des [X.] für sachlich gerechtfertigt iSv. § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] hielt, zuletzt [X.] 21. Juli 2004 - 7 [X.] - zu II der Gründe [X.], [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 5; verfassungsrechtlich gebilligt von [X.] 25. November 2004 -  1 BvR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe, [X.]K 4, 219).

1. Die Vorschriften des [X.] sind auf den Streitfall anzuwenden.

a) Dem steht nicht entgegen, dass die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a von den Tarifvertragsparteien am 14. Januar 2005 und damit vor Inkrafttreten des [X.] am 18. [X.]ugust 2006 vereinbart wurde. Die Regelungen des [X.] sind auch auf [X.]ltersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des [X.] einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart wurden, wenn die [X.]ltersgrenze im Einzelfall erst mit oder nach Inkrafttreten des [X.] erreicht wird. Nur wenn die [X.]ltersgrenze bereits vor dem 18. [X.]ugust 2006 erreicht wurde, gilt nach § 33 [X.]bs. 1 [X.] altes Recht (vgl. ausführlich [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 36 ff. [X.], [X.]E 131, 113).

b) Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger zu 1. vollendete sein 60. Lebensjahr am 10. November 2006 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 30. November 2006. Der verstorbene frühere Kläger zu 2. vollendete sein 60. Lebensjahr am 25. [X.]pril 2007 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 30. [X.]pril 2007. Der Kläger zu 3. vollendete sein 60. Lebensjahr am 29. Juni 2007 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 30. Juni 2007.

2. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a verstößt gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Mit der [X.]ltersgrenze ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters verbunden. Die [X.]ltersgrenze des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen. Die Benachteiligung ist weder durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] noch durch § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt. Da das [X.] ua. der Umsetzung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie dient, ist es grundsätzlich unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 43, [X.]E 131, 113; 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 20/07  - Rn. 17, [X.]E 129, 105). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen [X.]uslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter [X.]nwendung der danach anerkannten [X.]uslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 55 [X.], Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69).

a) Die tarifliche [X.]ltersgrenzenregelung des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a enthält eine unmittelbar auf dem Merkmal des [X.]lters beruhende Ungleichbehandlung der [X.]rbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber jüngeren [X.]rbeitnehmern.

aa) Nach § 7 [X.]bs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt werden. Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 [X.]. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

bb) Wird eine tarifliche [X.]ltersgrenze wie die des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a erreicht, wird der [X.]rbeitsvertrag automatisch beendet. [X.]rbeitnehmer, die dieses [X.]lter erreicht haben, erfahren eine weniger günstige Behandlung iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] als vergleichbare jüngere [X.]rbeitnehmer.

(1) Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem [X.]lter beruhenden Ungleichbehandlung bei den [X.] (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 27; 8. Dezember 2010 - 7 [X.]ZR 438/09 - Rn. 39 [X.], [X.]P [X.] § 14 Nr. 77 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 10; 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 44 f., [X.]E 131, 113 ). Wie der Gerichtshof in der Vorabentscheidung [X.] ausdrücklich erkannt hat, erfährt ein Pilot, dessen [X.]rbeitsverhältnis aufgrund von § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a mit dem Monat automatisch endet, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, eine weniger günstige Behandlung als ein Pilot, der jünger ist und für dieselbe Luftfahrtgesellschaft die gleiche Tätigkeit ausübt und/oder demselben Tarifvertrag unterliegt. Die [X.]ltersgrenze begründet eine unmittelbar auf dem [X.]lter beruhende Ungleichbehandlung iSv. [X.]rt. 1 iVm. [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buch[X.]a der Richtlinie 2000/78/[X.] (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 42 ff., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit erläuternder [X.]nm. Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886; siehe auch 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10  - [X.]] Rn. 33, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 32, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 37, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 28, Slg. 2010, [X.]; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2010, [X.]; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 37, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge [X.]oncern England] Rn. 33, Slg. 2009, [X.]569; 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 51, Slg. 2007, [X.]; zu der [X.]ltersgrenzenrechtsprechung des Gerichtshofs Preis NZ[X.] 2010, 1323).

(2) Eine nationale Regelung - hier § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] - kann es aus einem sachlichen Grund zulassen, dass ein Tarifvertrag [X.]rbeitsverträge automatisch enden lässt, wenn ein bestimmtes [X.]lter erreicht wird. Das ändert nichts daran, dass dieser Tarifvertrag dem Unionsrecht und insbesondere der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/[X.] zu entsprechen hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 46, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 53, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9 ). Das in [X.]rt. 28 der [X.] proklamierte Recht auf [X.] muss im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 47, aaO; 18. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Laval un Partneri] Rn. 91, Slg. 2007, [X.]1767; 11. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Viking Line] Rn. 44, Slg. 2007, [X.]0779). Wenn die Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fallen, die für Beschäftigung und Beruf das Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters konkretisiert, müssen sie daher unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 48, aaO).

b) Die [X.]ltersgrenze des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen.

aa) Nach ihrem [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 berührt die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer [X.] Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

bb) Die Sozialpartner sind keine öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen. Das hindert die Mitgliedstaaten aber nicht, es den Sozialpartnern zu gestatten, Maßnahmen iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen. Diese [X.] müssen hinreichend genau sein, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten [X.]nforderungen beachten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 60 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

cc) Die Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a der [X.]nsicht, dass für die [X.]usübung der Tätigkeit der Piloten wegen der Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete, aber auch aus Gründen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Piloten selbst betreffen, eine [X.]ltersgrenze von 60 Jahren festzulegen ist. Diese Maßnahme verfolgt Ziele, die mit der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit in Zusammenhang stehen. Sie fällt in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen. Es ist nach der nationalen und der internationalen Lizenzregelung jedoch nicht erforderlich, den Piloten die [X.]usübung ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu untersagen. Es genügt nach J[X.]R-F[X.]L 1.060 Buch[X.]a, diese [X.]usübung dahin zu beschränken, dass ein weiterer Pilot, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Mitglied der Flugbesatzung ist. Das in der tariflichen [X.]ltersgrenze enthaltene Verbot, mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ein Flugzeug zu führen, ist nicht notwendig iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 62 bis 64, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; zu der vom Gerichtshof vorgenommenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei [X.]ltersgrenzen für bestimmte Beschäftigtengruppen unterhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze Preis NZ[X.] 2010, 1323, 1327; Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886, 1888).

c) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] oder § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

aa) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale ist nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] zulässig, wenn dieses Merkmal wegen der [X.]rt der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die [X.]nforderung angemessen ist. Eine besondere Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters enthält § 10 [X.]. Nach § 10 Satz 1 [X.] ist - ungeachtet des § 8 [X.] - eine unterschiedliche Behandlung wegen des [X.]lters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein ( vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 42, [X.]E 131, 113 ).

bb) Mit § 8 [X.]bs. 1 sowie § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber die Regelungen in [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. zu § 8 [X.]bs. 1 [X.] den besonderen Teil der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/1780 S. 35 f.; zum Umsetzungswillen für die gesamte Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auch den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27). Dabei hat er den Text der Richtlinie nahezu wörtlich in das nationale Recht übernommen ([X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 43, [X.]E 131, 113 ). Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - aaO; 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 20/07  - Rn. 17, [X.]E 129, 105).

cc) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] gerechtfertigt.

(1) Nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale zulässig, wenn dieses Merkmal wegen der [X.]rt der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die [X.]nforderung angemessen ist. Das entspricht weitgehend dem Wortlaut des [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das in Zusammenhang mit einem der in [X.]rt. 1 dieser Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der [X.]rt einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene [X.]nforderung handelt.

(2) Für Verkehrspiloten ist es wesentlich, dass sie über besondere körperliche Fähigkeiten verfügen, weil körperliche Schwächen in diesem Beruf erhebliche Konsequenzen haben können. Die körperlichen Fähigkeiten nehmen aus Sicht des Gerichtshofs ab einem bestimmten Lebensalter ab (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 67, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit Bezug auf 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2010, [X.]; vgl. auch [X.] 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe [X.], [X.]K 4, 219). Für die [X.]usübung des Berufs eines Verkehrspiloten kann das Vorhandensein besonderer körperlicher - altersabhängiger - Fähigkeiten deswegen als eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie angesehen werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] aaO).

(3) Rechtmäßiger Zweck der tariflichen [X.]ltersgrenze ist es, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 68 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

(4) Die Tarifvertragsparteien haben Verkehrspiloten, die unter § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a fallen, aber eine unverhältnismäßige [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auferlegt, indem sie die [X.]ltersgrenze, von der an die Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur [X.]usübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf das Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt haben. Die nationalen und die internationalen Lizenzregelungen lassen die [X.]usübung dieser Tätigkeit im doppelt besetzten ([X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu, wenn der Besatzung ein ([X.]o-)Pilot angehört, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 73, 75, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22). Es gibt keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse dafür, dass die derzeit geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht ausreichend und deshalb weiter gehende tarifliche Beschränkungen erforderlich sind (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 74, aaO).

(5) Für den mit [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fast textgleichen § 8 [X.]bs. 1 [X.] gilt nach richtlinienkonformer [X.]uslegung nichts anderes. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a begründet eine unangemessene [X.]nforderung iSv. § 8 [X.]bs. 1 [X.].

dd) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

(1) Nach § 10 Satz 1 [X.] ist - ungeachtet des § 8 [X.] - eine unterschiedliche Behandlung wegen des [X.]lters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein. Diese Vorschriften setzen [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie um. Dort ist bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

(2) Das Ziel der Flugsicherheit unterfällt nicht dem Begriff des Ziels iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Diese Vorschriften sind richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] ist. Ziele, die als „legitim“ iSv. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie und damit als geeignet angesehen werden können, eine [X.]usnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des [X.]lters zu rechtfertigen, sind sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 81, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge [X.]oncern England] Rn. 46, Slg. 2009, [X.]569 ). Ein Ziel wie das der Flugsicherheit gehört nicht zu den in [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten Zielen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 82, aaO).

d) Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a, die schon eintritt, bevor das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, verstößt damit gegen das Benachteiligungsverbot wegen des [X.]lters in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Sie ist nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam. Die [X.] gilt auch für tarifliche Regelungen (vgl. zB [X.] 15. Februar 2011 - 9 [X.]ZR 584/09 - Rn. 54, [X.]P TVG § 1 Vorruhestand Nr. 34; 8. Dezember 2010 - 7 [X.]BR 98/09 - Rn. 63, Ez[X.] TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 5). Die [X.]ltersgrenze entfällt, ohne dass die Lücke gefüllt werden könnte (vgl. [X.]/Schlachter § 7 [X.] Rn. 6).

B. Die auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichteten [X.]nträge fallen nicht zur Entscheidung des [X.]s an. Mit diesen [X.]nträgen machen die Kläger den vom Großen [X.] des [X.] entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Rechtsstreits geltend (vgl. [X.] 27. Februar 1985 - [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 48, 122). Der Rechtsstreit ist mit Verkündung der Entscheidung des [X.]s über die [X.] rechtskräftig abgeschlossen (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.]ZR 1021/08 - Rn. 25, [X.]P [X.] § 14 Nr. 76 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 8).

[X.]. Die Beklagte hat nach § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

7 AZR 112/08

18.01.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 14. März 2007, Az: 6 Ca 7405/06, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 8 Abs 1 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000, Art 2 Abs 5 EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 7 AZR 112/08 (REWIS RS 2012, 10036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10036

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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