Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. AnwZ (B) 70/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2680

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[X.] ([X.]) 70/00vom24. Juni 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie [X.] Prof. Dr. Salditt, [X.] und die RechtsanwältinDr. [X.] Juni 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes Zweiten Senats des [X.]s in [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 51.129,19 • (= 100.000 DM) festge-setzt.Gründe:[X.] im Jahre 1945 geborene Antragsteller ist seit 1976 als [X.] Amts- und [X.] 3 -Seit [X.] verficht er das standespolitische Anliegen, die [X.] der [X.] seien - weil nicht mehr kostendeckend - vom [X.] anzuheben. Solange dies nicht geschehen sei, sei die Umsatzbesteuerungverfassungswidrig. Infolgedessen [X.] der Antragsteller keine Umsatzsteuer andas Finanzamt ab. Dieses betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung.Unter Hinweis auf die entsprechenden Vollstreckungsmaûnahmen [X.] Antragsgegnerin mit [X.] 21. Februar 2000 die Zulassung [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]e-schluû vom 7. November 2000 zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zulssig; [X.] jedoch keinen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdetsind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeord-neten, schlechten finanziellen Verltnissen befindet und auûerstande ist, [X.] 4 -nen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfr sind insbeson-dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn.2. Diese Voraussetzungen hat der [X.] fr den [X.] fehlerfrei bejaht. Die Finanzverwaltung hatte gegen den [X.] wiederholt, zuletzt im Juni 1998, wegen erheblicher Steuerverbindlich-keiten in dessen Vermvollstreckt. Am 3. November 1999 schuldete [X.] der [X.] 124.000 DM zuzlich [X.] fast 40.000 DM. [X.] die Interessen der Rechtsuchendendurch die Vollstreckungsmaûnahmen ausnahmsweise nicht gefrdet werden,hatte der Antragsteller nicht dargetan.3. Nach Erlaû des [X.] sind die Voraussetzungen [X.] nicht zweifelsfrei entfallen. Eine geordnete Aufstellung [X.] Einnahmen und laufenden Ausgaben, des Verms und der [X.]elastungenhat der Antragsteller nicht vorgelegt.Allerdings befindet sich mlicherweise nicht in [X.], werdie gegen ihn gerichteten Forderungen erfllen kte, dies aber - aus wel-chen Grch immer - nicht will. Der Antragsteller boykottiert aus stan-despolitischen Erwie Umsatzsteuerpflicht. Er kommt der gesetzli-chen Verpflichtung nach § 149 AO und § 18 UStG zur monatlichen Abgabe [X.] nicht nach und [X.] auch keine [X.] die Finanzrden ab. [X.] behielt er die von seinen Mandantenbezahlten Mehrwertsteuerbetrin, um dadurch die angeblich unzureichen-den gesetzlichen Grenregelungen zu "kompensieren". Durch diese zu-stzlichen Einnahmen hat er sein Vermzwar nicht vermehrt - jene wurden- 5 -durch die in gleicher Htstehenden [X.] den [X.] neutralisiert -, aber doch mlicherweise konstant gehalten. Seitdem 1. Juli 1999 stellt er jedoch seinen Mandanten keine Mehrwertsteuer mehrin Rechnung. Da dies seine eigene Steuerpflicht gemû §§ 1, 2 UStG nichtberrt, nehmen seither seine [X.] der [X.] immer mehr zu, ohne [X.] dem entsprechende [X.].Es ist nicht erkennbar, [X.] der Antragsteller Rcklagen oder liquidesVermzur Abdeckung der [X.] besitzt. Zwar will er imGescftsjahr 1999 einen [X.]etriebsgewinn in [X.] DM, im [X.] einen solchen in [X.] 112.491,64 DM und im Jahre 2001 einen sol-chen in [X.] 184.750,85 DM erzielt haben. Wieviel davon nach Abdek-kung seines privaten [X.]edarfs rig geblieben ist, ist jedoch nicht mitgeteilt, [X.] denn belegt worden. Nach eigenen Angaben haben sich seine son-stigen Verbindlichkeiten - im [X.] [X.]anken - per 18. Novem-ber 2001 auf insgesamt 389.938,79 DM belaufen. Diesen Verbindlichkeiten- die anscheinend von dem Antragsteller ordnungsgemû bedient werden -steht zwar nach der [X.]ehauptung des Antragstellers Grundvermin [X.] 900.000 DM und sonstiges Vermin [X.] 228.013 DM gegen-r. Der Antragsteller hat aber weder Nachweise vorgelegt noch vollstigmitgeteilt, in welcher [X.] belastet ist.- 6 -4. Die Verfr [X.]eschwerdegegnerin vom 8./17. April 2002 hat- entgegen der Ansicht des Antragstellers - auf das vorliegende Verfahren kei-nen [X.].Deppert[X.]asdorfGanter[X.]SaldittKieserlingHauger

Meta

AnwZ (B) 70/00

24.06.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. AnwZ (B) 70/00 (REWIS RS 2002, 2680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2680

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