Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. AnwZ (B) 21/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 4267

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[X.] ([X.]) 21/01vom4. März 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], [X.]asdorf und [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin Dr. [X.] mündlicher Verhandlungam 4. März 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 12. März 2001wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • [X.][X.] Antragsteller war in den Jahren 1973 bis 1986 als Rechtsanwalt [X.] und in der Folgezeit in der Privatwirtschaft ttig. Im April 1996 [X.] erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Durch [X.] 17. [X.] hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls [X.]. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurckgewiesen. Mit der sofortigen [X.]eschwerde verfolgt [X.] sein [X.]egehren weiter.[X.] nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zulssige Rechtsmittel hat inder Sache keinen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdetsind. Der [X.] des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verltnisse geraten ist, die er inabsehbarer Zeit nicht ordnen kann. [X.]eweisanzeichen dafr sind insbesonderegegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und [X.] 4 -Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur [X.] im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen [X.]. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers beliefen sich zu jenemZeitpunkt nach seinen eigenen Angaben auf mehr als 1,9 Mio. DM. [X.] hatten bereits Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn [X.]. Dengenannten Verbindlichkeiten standen nach Darstellung des Antragstellers ei-gene Forderungen nur in [X.] etwa 1,03 Mio. DM r, deren [X.] nicht nachgewiesen war. Sie konnten zudem in [X.] 250.000DM erst in Zukunft fllig werden. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeitpunktkeine Tatsachen vorgetragen, die erwarten lieûen, [X.] er diese Schulden [X.] etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungsgemûwerde erfllen k. Umst, die geeignet sein kten, die [X.] widerlegen, [X.] die Interessen der Rechtsuchenden infolge des [X.] sind, waren nicht ersichtlich.2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen frden Widerruf der Zulassung nachtrlich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nachder stigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidungnoch zu bercksichtigen. Der Rechtsanwalt muû dazu im einzelnen belegen,[X.] er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in eine Weise zuerfllen vermag, die seine Einkommens- und Vermsverltnisse wiederals geordnet erscheinen lût.Den entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller mit den [X.] vom 14. und 18. Januar 2002 sowie den ihnen beigeften Anlagen [X.]. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, [X.] lediglich einige Forderungengetilgt und mit einzelnen Gligern [X.] getroffen- 5 -worden sind. Aus diesen Grwurden die zwischenzeitlich erfolgten [X.] im Schuldnerverzeichnis wieder [X.]. Jedoch ist nicht erkenn-bar, [X.] eine Tilgung der weiterhin bestehenden hohen [X.]ankforderungen inabsehbarer Zeit gesichert ist. Der Antragsteller hat in seiner Aufstellung vom11. August 2000 die Forderungen der Deutschen [X.]ank AG auf mehr [X.] beziffert. Er gibt an, mit ihr in Verhandlungen zu stehen und hoffeauf ein Ergebnis in etwa zwei Monaten. Ob es zu einer Vereinbarung kommenwird, ist bisher nicht geklrt. Mit der [X.] der Forderung der [X.] 80.000 DM ist auch noch keine verbindliche Regelung zustande gekom-men. Eiltige Vereinbarung mit dem Gliger H. (Forderung von326.000 DM) ist ebenfalls nicht nachgewiesen.Schon aus diesen Grvermag der Antragsteller nicht darzutun, [X.]seine Vermsverltnisse wieder geordnet sind. Daher kann dahingestelltbleiben, in welchem Umfang er auf die von ihm benannten eigenen Forderun-gen in absehbarer Zeit Zahlungen erhalten wird, was aus seiner Darstellungnicht zu ersehen ist.Deppert [X.] [X.]asdorf [X.] Hauger

Meta

AnwZ (B) 21/01

04.03.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. AnwZ (B) 21/01 (REWIS RS 2002, 4267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4267

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