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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 44/01vom1. Juli 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] inCelle vom 28. Mai 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) [X.] -GrI.Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaftund als Rechtsanwalt bei dem [X.] und dem [X.].Durch [X.] 12. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerdedes Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] in der Sache ohne [X.] zu Recht ergangen.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.] 4 -schlechte finanzielle Verltnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und auûerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. [X.]eweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung [X.] und die Durchfrung von Vollstreckungsmaûnahmen gegenden Rechtsanwalt (st. [X.]., vgl. [X.]eschluû vom 21. November 1994- [X.] ([X.]) 40/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). [X.] hinaus wird ein Verm-gensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] frende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen [X.]) Diese Voraussetzungen waren zum maûgeblichen Zeitpunkt der [X.]. [X.]ereits vor [X.] dieser [X.] es zu zahlrei-chen Vollstreckungsmaûnahmen gegen den Antragsteller gekommen. NachMitteilung des [X.] - Vollstreckungsgericht - waren gegen [X.] seit 1996 32 Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden. NachMitteilung des Gerichtsvollziehers [X.]. wurden diesem 1999 und 2000 13 Voll-streckungsauftrAntragsteller erteilt, die bis auf einen nicht erle-digt werden konnten.Das Finanzamt [X.], zu dessen Gunsten der Grundbesitz des [X.] mit mehreren Sicherungshypotheken belastet ist, hatte am [X.] wegen aufgelaufener Abgabenrckstvon nahezu 185.000 [X.] auf Erffnung des Insolvenzverfahrens r das [X.] gestellt.c) Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem trotz des Verms-verfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdet wren, lagen [X.] 5 -2.Wenn der [X.] nach [X.] der [X.] weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu bercksichtigen.Von einem derartigen Wegfall kann keine Rede sein.Nach dem Widerruf der Zulassung sind weitere, im angefochtenen [X.]e-schluû im einzelnen aufgefrte [X.] geworden, die die Zerrt-tung der wirtschaftlichen Verltnisse des Antragstellers noch deutlicher wer-den lassen.[X.] hinaus hat das [X.] mit [X.]eschluû vom 18. Dezember2002 den im Dezember 2000 gestellten Antrag auf Erffnung des [X.] mangels Masse abgewiesen. Aufgrund dieser Ablehnung ist [X.] in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 [X.] eingetragenworden, so [X.] nunmehr auch die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO normierte [X.] zum Tragen kommt.Im rigen hat es der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren an dergrundstzlich unerlûlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- [X.] fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer voll-stigen Übersicht r die bestehenden Verbindlichkeiten, r - zu bele-- 6 -gende - erfolgte und fr die Zukunft vereinbarte [X.].Hirsch[X.]asdorf GanterSchlickWllrich [X.][X.]
Meta
01.07.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 44/01 (REWIS RS 2002, 2544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2544
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