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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 152/14
vom
2. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juli 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
November 2013 wird mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zur Begründung der Schuldspruchänderung
nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des [X.] vom 15. Mai 2014.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Meta
02.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 5 StR 152/14 (REWIS RS 2014, 4404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4404
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