Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 5 StR 526/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9820

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5 StR 526/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
25. Januar 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2011, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Die Revision des Angeklagten Ö.

gegen das vorbezeich-nete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten K.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Ö.

hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt und zudem erweiterten Verfall bzw. Wertersatzverfall angeordnet. Während die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Ö.

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, hat die ebenfalls auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten K.

entsprechend dem Antrag des [X.]

Erfolg.
1
-
3
-

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklag-ten K.

gewertet, dass dieser erheblich vorbestraft und hafterfahren ist, [X.] persönlichen VerhälS.
13) wären jedoch aufgrund der mitgeteilten Daten wegen eingetretener Tilgungsreife gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr verwertbar gewesen.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] vermag aufgrund der [X.] der Feststellungen zu den [X.] des Angeklagten nicht zu beurteilen, ob insoweit tatsächlich ein [X.] vorliegt oder nicht. Er kann deshalb

auch mit
Blick auf die Strafzumessung betreffend die Mitangeklagten

nicht ausschließen, dass bei eventuell anzunehmender Unbestraftheit des Angeklagten niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wären.

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3

Meta

5 StR 526/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 5 StR 526/11 (REWIS RS 2012, 9820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9820

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