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Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei mangelnder Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG - zudem offensichtliche Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG sowie wegen bislang unzureichender Substantiierung eines Verfassungsverstoßes
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr).
1. Die Antragstellerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]), welche schweren Nachteile ihr drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
In Anbetracht des monatlich durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts zur Verfügung stehenden pfändungsfreien Einkommens der blinden Antragstellerin in Höhe von 1.791,22 Euro sind keine schweren Nachteile vorgetragen oder erkennbar, die ihr durch die Tragung eines monatlichen Eigenanteils an Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 69,30 Euro drohen. Dies gilt insbesondere, da in die Berechnung des pfändungsfreien Betrags ein Erwerbstätigenmehrbetrag von 175,00 Euro eingestellt ist.
2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zudem offensichtlich unzulässig. Sie wäre hinsichtlich des Beschlusses des [X.] vom 27. September 2018, des Beschlusses des [X.] vom 17. Juli 2018 und dessen Gerichtsbescheid vom 29. November 2018 nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfristet und entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Die Antragstellerin hat einen möglichen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht nicht substantiiert dargelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
30.01.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 27. September 2018, Az: L 1 R 5/18 B ER, Beschluss
GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.01.2019, Az. 1 BvQ 1/19 (REWIS RS 2019, 10880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10880
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