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Ablehnung eines isolierten eA-Antrags: Offensichtliche Unzulässigkeit der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr).
Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unzulässig. Sie entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Hinsichtlich der "Entscheidungen" des [X.] vom 27. April 2018 ist weder die Rechtswegerschöpfung noch die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] dargelegt. Im Übrigen hat der Antragsteller weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorgelegt oder detailliert wiedergegeben (vgl. [X.] 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
25.07.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend SG Darmstadt, 27. April 2018, Az: S 22 AS 251/18 ER, Entscheidung
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.07.2019, Az. 1 BvQ 61/19 (REWIS RS 2019, 5075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5075
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