Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. XII ZR 213/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4669

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:6. Februar 2002Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des [X.] langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.[X.], U[X.]eil vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] AG Frankfu[X.] am Main- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Sprick, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das U[X.]eil des 3. [X.]s fürFamiliensachen des [X.] vom28. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist die Witwe des am 4. Januar 1994 verstorbenen Kauf-manns [X.]. Mit der am 11. November 1997 zugestellten [X.] nimmt sie die inzwischen rechtskrftig durch Teilu[X.]eil des [X.] zur E[X.]eilung der Auskunft über das Endvermögen des [X.] [X.] Januar 1994 (Todestag) veru[X.]eilten Beklagten - die Geschwister des [X.] - als dessen alleinige gesetzliche Erben auf Ausgleich des [X.] nach § 1371 Abs. 2 BGB in Anspruch, nachdem sie vom [X.] zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.743,67 DM erhalten [X.] -Die [X.] heiratete den Erblasser am 26. Februar 1973. Seit 1976lebten die Eheleute getrennt und hatten keinen Kontakt mehr. Der [X.] vom 22. November 1993 wurde der Klriffentlichzugestellt; die Anheftung an die Gerichtstafel erfolgte am 8. Dezember 1993.Die [X.] war sowohl zu Beginn als auch im Laufe der Ehe verm-genslos. Der Erblasser verfte bei seinem Tod am 4. Januar r ein- seit dem 22. Dezember 1993 unver[X.]es - [X.] Betrages.Die Beklagten machen geltend, der Erblasser, r dessen [X.] Konkursverfahren am 12. Oktober 1976 erffnet und am [X.] § 204 KO mangels Masse eingestellt worden war, habe [X.] erzielt, weil sein Anfangsverms [X.].Sie verweisen darauf, daß der Erblasser bei Eingehung der Ehe unstreitiga)alleiniger Inhaber der Einzelfirma [X.] ([X.] S. ), die er nach [X.] das Verms [X.]-heren Inhabers im Jahre 1992 mit Zustimmung des Konkursverwalterserwarb und weiter[X.]e,b)alleiniger Inhaber der Einzelfirma [X.]in [X.]([X.] AG F.),c)Alleingesellschafter der [X.] ([X.] ... AG [X.])mit einem Stammkapital von 20.000 DM,d)Alleingesellschafter der U. Druckerei- und Verlags GmbH sowie- mit einer Einlage von 20.000 DM - einziger Kommanditist der U. Druckerei- und Verlags GmbH & Co. ([X.] F.)- 4 -gewesen sei.Die [X.] war im Zeitpunkt der Trennung Gescfts[X.]erin derS. -Druck GmbH und der U. Druckerei- und Verlags GmbH. Siemacht geltend, als Friseurin gescftlich unerfahren gewesen und von ihrem28 Jahrlteren Ehemann lediglich als Stroh[X.]au eingesetzt worden zu sein,ohne je Einsicht in die Gescftsunterlagen erhalten zu haben. Der [X.] nicht r Eigenkapital verft, habe die Druckereien bzw. Beteiligungendaran mit Krediten erworben und sei im Zeitpunkt der Eheschlieûung hoch ver-schuldet gewesen. Auch sie selbst habe wrend der Ehezeit Kredite aufneh-men [X.]n, die den [X.] ihres Mannes zuge[X.] worden sei-en und wegen derer sie auch heute noch in Anspruch genommen werde.Das Familiengericht gab der Klage durch [X.] in [X.] von 60.546,29 DM nebst [X.] statt. Auf dieBerufung der Beklagten wies das [X.] die Klage insgesamt ab.Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der [X.], mit der sie [X.] des erstinstanzlichen U[X.]eils begeh[X.].[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung undzur Zurckverweisung der Sache an das [X.] 5 -I.Zutreffend ist [X.] die auch von der Revision geteilte [X.], das gesetzliche Erbrecht der [X.] sei mit der zweiWochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetrete-nen [X.] des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so[X.] ihr [X.] § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinnsnach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen k, [X.] dessenBerechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablaufdes 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. [X.]su[X.]eil [X.]Z 99, 304, [X.] zu beanstanden - und von der Revision als ihrstig nicht angegriffen - ist ferner die Auffassung des [X.], dievon den Beklagten erhobene Einrede der [X.] nach § 1378 Abs. 4 [X.] der Klage nicht entgegen, da die Beklagten eine [X.] als drei Jahre [X.] der vorliegenden Klage erlangte Kenntnis der [X.] von der Be-endigung des [X.] nicht nachgewiestten und diese Kenntnisauch nicht zugleich mit der Fiktion der Zustellung des Scheidungsantrageszwei Wochen nach deren Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO)zu fingieren sei.Zutreffend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Re-vision - ferner davon aus, [X.] zugunsten der [X.] [X.] die gesetzlicheVermutung des § 1377 Abs. 3 BGB eingreift, demzufolge das [X.] [X.] an diesem Stichtag seinen Zugewinn darstellt, da er und die[X.] kein gemeinsames Verzeichnis seines Anfangsverms [X.]§ 1377 Abs. 1 BGB aufgenommen haben. [X.] ist auch derweitere Ausgangspunkt des [X.], [X.] diese Vermutung auch zu-- 6 -gunsten und zu Lasten der Erben eines Ehegatten gilt, [X.] sie [X.] § 292ZPO widerlegt werden kann und [X.] die auf Ausgleich des Zugewinns in [X.] genommenen Erben in einem solchen Fall grundstzlich die [X.] und Beweislast sowohl [X.] den Bestand als auch [X.] den We[X.] des An-fangsverms des [X.] tragen (vgl. [X.]su[X.]eile [X.]Z 107, 236, 246und vom 10. Juli 1991 - [X.] - FamRZ 1991, 1166, 1169).II.Mit Erfolg greift die Revision indes die Auffassung des Berufungsge-richts an, der Umstand, [X.] der We[X.] des Anfangsverms des [X.] habe aufgekl[X.] werden k, gehe hier zu Lasten der [X.], weilangesichts der unstreitigen Firmenbeteiligungen des [X.] im [X.] von Aktivposten in dessen Anfangsvermvon minde-stens 70.000 DM auszugehen sei, wie sich bereits aus der Addition der Kom-manditeinlage von 20.000 DM und der zwei "GmbH-Mindesteinzahlungen" vonje 25.000 DM ergebe. Da bereits ein Netto-Anfangsvermvon 75.000 DM- indizie[X.] - das Endverms [X.] rsteige, habe die [X.] [X.] der Beklagten, das indizie[X.]e Anfangsverms [X.]rsteige sein Endverm, mit ihrem bloûen Hinweis auf eine Überschul-dung des [X.] nicht hinreichend substantiie[X.] bestritten.Hierzu sei sie aber aufgrund des das Familienrecht in besonderem Ma-ûe durchdringenden Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet gewesen,weil die an sich [X.] Beklagten auûerhalb des von ihnen dar-zulegenden Geschehensablaufs stkeire Kenntnis der maû-geblichen Tatsachen [X.], wrend die [X.] aufgrund ihrer [X.] -die sich aus ihrer Stellung als Gescfts[X.]erin der beiden Gesellschaften mitbeschr[X.]r Haftung und ihrer Inanspruchnahme [X.] vom Erblasser aufge-nommene Kredite ergebe, die erforderlichen Kenntnisse habe und es ihr auchzumutbar sei, im Rahmen des Mlichen Unterlr die behauptete [X.] einzuholen. [X.] ksie sich nicht lediglich daraufberufen, als vom Erblasser eingesetzte Stroh[X.]au "keine Ahnung" von [X.] gehabt zu haben. Aufgrund ihrer [X.]en Inanspruchnahme[X.] Kredite obliege es ihr mlich, durch Angaben zu Kreditgebern und zur H-he der Kredite Licht in die wi[X.]schaftliche Situation zu Beginn der Ehe zu brin-gen und die Beklagten damit in die Lage zu versetzen, ihrer Beweislast [X.]dann etwa noch offene Fragen nachzukommen.1. Der Revision kann zwar nicht gefolgt werden, soweit sie [X.], die [X.] zur Überwindung der widerlegbaren Vermutung des § 1377Abs. 3 BGB herangezogenen [X.] die sogenannte "[X.]" (vgl. dazu [X.], U[X.]eil vom 11. Juni 1990 - [X.] -NJW 1990, 3151, 3152; Zller/[X.] ZPO 22. Aufl. [X.]. 34 vor § 284) seienhier schon deshalb nicht anwendbar, weil [X.] die Beu[X.]eilung der Sacnicht auf die Erben abzustellen sei, sondern auf den Erblasser selbst, in [X.] Vermspositionen der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mit der [X.] Beweislastve[X.]eilung eintrete, wie sie besttte, wenn der [X.] die Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung noch selbstgeltend gemacht tte. Denn die genannten Grundstze bewirken keine Um-kehr der Beweislast, sondern modifizieren diese nur im Einzelfall mit Rcksichtauf rwindliche Beweisschwierigkeiten der beweisbelasteten Pa[X.]ei, [X.] die andere Pa[X.]ei aufgrund besserer Kenntnis, deren Offenbarung ihr zu-mutbar ist, unschwer beheben [X.]. Diese Grundstze, die letztlich ein Aus-fluû der allgemeinen Prozeû[X.]derungspflicht sind, finden daher auch [X.] 8 -dung zugunsten des Erben, der r die noch beim Erblasser [X.] nicht verft, so wie es dem Erben beispielsweise nach § 138Abs. 4 ZPO auch nicht verweh[X.] ist, sicr eigene Handlungen oder Wahr-nehmungen des [X.] mit Nichtwissen zu erklren.2. Die [X.], das Berufungsgericht habe die [X.] die sekre Behauptungslast auch aus weiteren [X.], isthingegen berechtigt.Das Berufungsgericht hat bereits nicht festgestellt, [X.] die [X.] n-here Kenntnisse der wi[X.]schaftlichen Verltnisse des [X.] im Zeitpunktder Eingehung der Ehe hat und ihr daher re Angaben zumutbar sind. [X.] vielmehr davon ausgegangen, [X.] es ihr als Ehe[X.]au obltte, "[X.] die wi[X.]schaftliche Situation zu Anfang der Ehe zu bringen". Damit hat esletztlich mit Hilfe eines aus § 242 BGB abgeleiteten Gedankens die zugunstender [X.] geltende Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB [X.] gesetzt,obwohl die Voraussetzungen, an die der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatzgekft ist, nicht vorliegen. Nach dem unbestrittenen Vo[X.]rag der [X.] [X.] zwar zur Gescfts[X.]erin von zwei Gesellschaften bestellt, hatte [X.] Einblick in deren Verltnisse, weil der Erblasser alle [X.] und eigenmchtig traf und sie lediglich zu Unterschriften angehalten,zum Teil sogar unter Drohungen gezwungen hat. Um so weniger ist davonauszugehen, [X.] sie auch Einblick in die Verltnisse der vom Erblasser ge-[X.]en Einzelfirmen hatte.Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, mit Rcksicht auf ihre [X.] Inanspruchnahme [X.] Kreditaufnahmen sei sie in der Lage, Unterlagenr die behauptete Verschuldung des [X.] beizubringen, ist dem [X.], [X.] sie zum einen zumindest einen Kredit hinreichend spezifi-- 9 -zie[X.] hat, indem sie mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 vorgetragen hat, [X.] sei im Mai 1976 wegen einer Forderung der D.- bank in [X.]in [X.] 88.000 DM zur Abgabe der [X.] geladen worden. Zum anderen hatte die [X.] lediglich vor-getragen, sie werde auch heute noch wegen Krediten in Anspruch genommen,die sie wrend der Ehezeit im eigenen Namen aufgenommen und deren Be-trr Erblasser [X.] seinen Gescftsbetrieb verwendet habe (S. 4 der [X.]). Es kommt aber nicht darauf an, ob sir diese Kredite noch [X.] beibringen [X.], weil diese nicht geeignet wren, auch nur ann-hernd eine Einsctzung der Verbindlichkeiten des [X.] bei [X.] Ehe (und damit vor der Aufnahme dieser Kredite) zu ermlichen. Da [X.] beu[X.]eilenden [X.] bei Erhebung der Klage mehr als 24 Jahrezurcklagen und die [X.] schon seit 1976 keinerlei Kontakt mehr zumErblasser hatte, ist zudem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, [X.]sie selbst durch Nachforschungen ebensowenig zur weiteren Aufklrung bei-tragen kann wie die Beklagten.Hinzu kommt, [X.] eine Nichterfllung der (schon aus den vorstehendenGrier nicht anzunehmenden) sekren Behauptungslast lediglich zurFoltte, [X.] die Behauptung des primr [X.] trotz ihrermangelnden Substantiierung als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 [X.], wenn sie nicht substantiie[X.] bestritten wird (vgl. Zller/[X.] aaO).Hier ist die Behauptung der Beklagten, das indizie[X.]e Anfangsvermdes [X.] habe sein Endvermrschritten, aber nicht nur unsub-stantiie[X.], sondern lediglich eine alles andere als zwingende Folgerung aus [X.] feststehenden Inhaberschaft bzw. Beteiligung des [X.] an vierDruckereibetrieben. Zumindest [X.] unter diesen Umsts Bestreiten- 10 -der [X.] unter Hinweis darauf, der Erblasser habe nicht r Eigenkapitalzu deren Erwerb verft, als hinreichend substantiie[X.] angesehen werden.Dem Berufungsgericht kmlich bereits insoweit nicht gefolgt wer-den, als es davon ausgeht, [X.] jede der beiden GmbH [X.] eine "Mindestein-zahlung" von 25.000 DM geleistet worden sein, und dies offenbar aus § 7Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der derzeit geltenden Fassung entnimmt. Die Min-dests Stammkapitals einer GmbH nach § 5 GmbHG ist erst durch dieGmbH-Novelle von 1980 auf 50.000 DM festgesetzt worden; zuvor betrug [X.] (vgl. [X.] 14. Aufl. § 5 [X.]. 3). Dem ent-spricht, [X.] das Stammkapital der [X.] ausweislich des vor-gelegten Handelsregisterauszuges auch nur 20.000 DM betrug. Hinzu kommt,[X.] hiervon nach der bei Beginn der Ehezeit (1973) geltenden Fassung des§ 7 Abs. 2 GmbHG bei der Anmeldung zum Handelsregister auch nur ein [X.] = 5.000 DM eingezahlt sein [X.]te.Vor allem aber verkennt das Berufungsgericht, [X.] der Nominalbetrageiner Beteiligung oder Stammeinlage keinerlei Rckschluû auf deren We[X.] zueinem der Anmeldung zum Handelsregister nachfolgenden Zeitpunkt [X.],zumal eine Beteiligung als Kommanditist noch keinen Anhaltspunkt da[X.] bie-tet, [X.] die Kommanditeinlage auch geleistet wurde (vgl. § 171 Abs. 1 HGB).Zudem legt der bereits im Oktober 1976 durch [X.] des [X.] offenkundig gewordene Vermsverfall des [X.] eher Zweifel ander We[X.]haltigkeit seiner Unternehmen und Beteiligungen bei [X.] Februar 1973 nahe als die Vermutung, der Vermsverfall sei in ersterLinie auf den vom Erblasser im Juli 1976 erlittenen Herzinfarkt und seine Fol-gen zurckzu[X.]en. Jedenfalls widerlegt die [X.] des Konkursverfahrensdie Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 1999, die wi[X.]schaftli-- 11 -chen Schwierigkeiten des [X.] tten erst nach der Trennung von der[X.] (Ende 1976) begonnen.[X.] angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. [X.] Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, das Endverms [X.]s stelle zugleich seinen Zugewinn dar, ist nicht ausgermt.Der [X.] kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden.1. Zwar mag weiterer Sachvo[X.]rag zum Anfangsverms [X.]s nicht zu erwa[X.]en sein, so [X.] der [X.] auf der Grundlage des eige-nen Vo[X.]rags der Beklagten rechnerisch mindestens der erstinstanzlich zuge-sprochene Betrag von 60.546,29 DM zusteht. Geht mmlich zugunsten [X.] davon aus, [X.] das von ihnen zuletzt mit 141.386,89 DM beziffe[X.]eEndvermim Zeitpunkt der [X.] des [X.] um eine Nachlaûverbindlichkeit wegen [X.]er Energielieferungen andenKlr zu verringern ist, die die Beklagten mit 8.791,39 DM beziffern, ver-bleiben 132.595,50 DM, von denen der [X.] als Ausgleich die [X.] [X.] bereits gezahlter 2.743,67 DM zustehen.Hingegen sind die Kosten der Bestattung des [X.], des [X.] und der Nachlaûpflegschaft in [X.] insgesamt 12.293 DM nichtvom Endvermin Abzug zu bringen, da diese Nachlaûverbindlichkeitenjedenfalls zeitlich nach dem [X.] § 1384 BGB maûgeblichen Stichtag22. Dezember 1993 entstanden sind und die Hs der [X.] zustehen-- 12 -den Ausgleichsanspruchs daher nicht beeinflussen. Denn auch wenn man die-se Verbindlichkeiten als dem Grunde nach bereits bei Beendigung des [X.] durch den Tod des [X.] am 4. Januar 1994 entstanden ansehenwrde, rstieg der We[X.] des Nachlasses auch nach Abzug dieser [X.] mit der Folge, [X.] § 1378 Abs. 2 BGB nichtzur Anwendung kommt.2. Der [X.] sieht sich aber aus anderen Grinde[X.], dieser Be-rechnung zufolge auf die Revision der [X.] das erstinstanzliche U[X.]eil [X.] herzustellen. Mit Erfolg erhebt die Revisionserwidermlich die Ge-genr, das Berufungsgericht habe § 1381 BGB fehlerhaft angewandt und seiaufgrund einer unvollstigen Wrdigung des Streitstoffes zu dem [X.], der Ausgleich des Zugewinns sei nach den [X.] grob unbillig.Bei der erneuten Beu[X.]eilung des Falles wird das Berufungsgericht [X.] und [X.] Trennung hinaus, die es seiner We[X.]ung allein zu-grunde gelegt hat, im Rahmen einer Gesamtwrdigung auch die ungewlichlange Trennungszeit zu bercksichtigen haben sowie insbesondere den [X.], [X.] der Erblasser sein Endvermrst nach der Trennung erwi[X.]-schaftet hat, so [X.] jegliche innere Beziehung dieses Verms zur eheli-chen Lebensgemeinschaft fehlt.Insoweit ist zu beachten, [X.] der Zugewinnausgleich nach seinemGrundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwi[X.]schaftetenVermienen soll. § 1381 BGB ermlicht eine Korrektur gerade auch sol-cher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in une[X.]rlicher [X.] Ergebnisse, die sich in besonders gelage[X.]en Fllen aus derschematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des [X.] -gleichsanspruchs ergeben k, ohne [X.] Absatz 1 dieser Vorschrift stetsund ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegattenvoraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem [X.] 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch [X.]su[X.]eil vom 9. Juli 1980- IVb [X.] - FamRZ 1980, 877 f. und [X.], 1300,1301 f.).Das [X.]su[X.]eil vom 18. Mrz 1992 ([X.], 787,788 f.), auf das sich das Berufungsgericht insoweit sttzt, betraf einen nichtvergleichbaren Sachverhalt, bei dem ausschlieûlich ein nicht schuldhaftes wi[X.]-schaftliches Verhalten des [X.] zur Beu[X.]eilung stand. [X.] jener Entscheidung entwickelten Grundstze schlieûen es jedenfalls nichtaus, auch solche Umstwi[X.]schaftlicher A[X.], die [X.] sich allein die Voraus-setzungen des § 1381 Abs. 2 BGB nicht erfllen, im Rahmen einer [X.] nach § 1381 Abs. 1 BGB neben weiteren [X.]zend zubercksichtigen.Andererseits wird die [X.] in der erneuten Verhandlung Gelegenheithaben, ihren Vo[X.]rag zu przisieren und zu belegen, in der Trennungszeit [X.]Darlehen, mit denen die Gescftsbetriebe des [X.] finanzie[X.] wordenseien, [X.] in Anspruch genommen worden zu sein. Hat [X.], [X.] die der Erblasser mithaftete, in nennenswe[X.]em Umfang auseigenen Mitteln zurckge[X.], kann dies als ein Umstand zu we[X.]en sein, derder Annahme entgegensteht, der Erblasser habe sein [X.] ohneihr Zutun erworben.[X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt- 14 -

Meta

XII ZR 213/00

06.02.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. XII ZR 213/00 (REWIS RS 2002, 4669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4669

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