Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2010, Az. II ZR 292/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2073

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 292/09 vom 25. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit

- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2010 durch [X.] Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen, weil [X.] der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor-liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Es kommt nicht darauf an, dass ein Anspruch eines Gesellschaf-ters gegen einen anderen Gesellschafter im Stadium der [X.] grundsätzlich nicht durchgesetzt werden kann. Denn das Be-rufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Wohnung im [X.] noch nicht verkauft ist. Damit ist die [X.] noch nicht aufgelöst. Wenn sie etwa durch Kündigung oder Zweckerreichung (§§ 723, 726 BGB) aufgelöst wird, bleibt der Beklagten die Möglichkeit, aufgrund dieses veränderten [X.] ihren etwaigen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen (vgl. [X.]/Ulmer/[X.], 5. Aufl., § 730 Rn. 12 ff.).

- 3 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 92.593,36 • Strohn [X.] Reichart

Drescher Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 - 13 U 847/09 -

Meta

II ZR 292/09

25.10.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2010, Az. II ZR 292/09 (REWIS RS 2010, 2073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2073

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