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PDF anzeigen [X.] ZR 124/09 vom 18. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2010 durch [X.] Strohn, die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2009 werden zu-rückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor-gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätz-liche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Von allen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die [X.] zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 1.677.650 • Strohn [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 18.10.2006 - 17 O 538/04 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2009 - 7 [X.]/06 -
Meta
18.10.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. II ZR 124/09 (REWIS RS 2010, 2325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2325
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