Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. 2 StR 63/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3629

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[X.]/02vom17. April 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 ge-mäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 [X.] [X.] Der Beschluß des [X.] vom 21. Dezember 2001,mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom20. September 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wirdaufgehoben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der [X.] hat zur Verwerfung der Revision gemäߧ 346 Abs. 1 [X.] durch das [X.] [X.] das am 20. September 2001 in Anwesenheit des Angeklagtenverkündete Urteil hat dieser am 22. September 2001 Revision eingelegt; [X.] trägt den Briefkopf und das Diktatzeichen von Rechtsanwalt Z. in B. , der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor dem [X.] vertreten hat. Am 6. November 2001 wurde das Urteil dem [X.] zugestellt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten wurde [X.] Dezember 2001 beim [X.] angebracht. Mit Beschluß vom- 3 -21. Dezember 2001 verwarf das [X.] die Revision als unzulssig (§ 346Abs. 1 [X.]). Der Schriftsatz sei nicht unterzeichnet; er trage auch sonst [X.] Hinweise, die auf die Urheberschaft von Rechtsanwalt [X.]schlieûen lieûen. Der Angeklagte hat - mit am 8. Januar 2002 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 - rechtzeitig [X.] des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 [X.] angetragen; [X.] des Rechtsbehelfs als 'sofortige Beschwerde' ist unsclich(§ 300 [X.]).Der Beschluû des [X.]s unterliegt durchgreifenden [X.]. Die [X.] ist rechtswirksam. Die in § 341 Abs. 1 [X.]fr die [X.]egung der Revision gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingteine Unterschrift. Es t vielmehr zur Wahrung der Schriftform, [X.] ausdem Schriftstck in einer jeden Zweifel ausschlieûenden Weise ersichtlich ist,von wem die Erklrung herrrt. Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz [X.] - aufgrund des [X.] und des computerge-schriebenen Diktatzeichens "[X.]" neben der Datumsangabe - zweifelsfrei denUrheber erkennen ([X.], NJW 1983, 1072 [1072 f.]; siehe [X.], 385 [388 f.]). Es kommt hinzu, [X.] der Schriftsatz schon unter dem21. September 2001 [X.] wurde, nachdem die Hauptverhandlung am [X.] Gegenwart von Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger stattgefunden hatte.Danach bestehen keine Zweifel, [X.] die Revision wirksam von Rechtsanwalt[X.] als Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist. Der [X.] des [X.]s ist daher aufzuheben. Auf den [X.] kommt es somit nicht an."Dem tritt der Senat bei (vgl. auch [X.] 15, 288, 291; BGHSt 2, 77,78).- 4 -Nach Auffassung des Senats steht auch fest, [X.] es sich nicht [X.] einen Entwurf handelt, sondern [X.] das Schriftstck mit Wissen und Wol-len des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Klein-knecht/[X.], [X.] 45. Aufl. [X.]. [X.]. 128 m.w.[X.] Nachprfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.]Elf

Meta

2 StR 63/02

17.04.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. 2 StR 63/02 (REWIS RS 2002, 3629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3629

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