Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 156/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2370

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[X.] StR 156/01vom7. Juni 2001in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom 24. [X.], mit dem die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 29. November 2000als unzulässig verworfen worden ist, wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil wird als unzulässig verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das am 29. November 2000verkündete Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkün-dung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben [X.], beim [X.] eingegangen am 11. Dezember 2000,Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 24. Januar 2001, dem Angeklagten zu-gestellt am 29. Januar 2001, hat das [X.] die Revision - unter [X.] die Versäumung der Einlegungsfrist und den Rechtsmittelverzicht - nach§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat bereits [X.] vom 22. Januar 2001, beim [X.] am 26. Januar 2001 [X.], "um Beibehaltung (seiner) Revisionseinlegung" [X.] -1. [X.] vom 22. Januar 2001 ist nach demerklrten Sinn und Zweck, die [X.] der Revisionseinlegungfl zu errei-chen, ungeachtet der fehlenden Bezeichnung des Rechtsbehelfs als Antragnach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Dieser ist, da erst am 26. Januar 2001und damit nach [X.] des Beschlusses vom 24. Januar 2001 beim [X.]eingegangen, wirksam gestellt. [X.] der Antrag schon vor der Zustellung [X.] angebracht wurde, ist [X.] (vgl. [X.]St 25, 187; Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 346 StPO, Rdn. 8 m.w.[X.] Der Antrag hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg:a) Der Beschluû des [X.] vom 24. Januar 2001 nach§ 346 Abs. 1 StPO ist allerdings aufzuheben. Da der Angeklagte nach [X.] Rechtsmittel verzichtet hat, fehlt es an der Zustigkeit desTatgerichts fr die Verwerfung der Revision ([X.], 1974, 1975;NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; [X.]/[X.]44. Aufl. § 346 Rdn. [X.]) Die Revision ist jedoch wegen des vom Angeklagten wirksam erklr-ten Rechtsmittelverzichts als unzulssig zu verwerfen (§ 302 Abs. 1 Satz 1,§ 349 Abs. 1 StPO).aa) Wie das [X.] ausweist, haben der Ange-klagte und sein Verteidiger [X.] nach Rechtsmittelbelehrung - durch ausdrckli-che Erklrung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Soweit der An-geklagte dies bestreitet und sich auf Unkenntnis beruft, kann er hiermit nichtgehört werden. Seine [X.] nimmt, da sie gemû § 273 Abs. 3StPO vorgelesen und genehmigt wurde, an der Beweiskraft des [X.] § 274 StPO teil (st. Rspr.; vgl. [X.]St 18, 257, 258; [X.] NJW 1997,- 4 -2691; [X.] NStZ 1999, 364; s. auch [X.]/[X.] aaO § 274Rdn. 11 m.w.N.).bb) Bedenken gegen die Wirksamkeit der [X.] bestehennicht.Der Angeklagte hat diese Erklrung nicht etwa schon vor ihrem Wirk-samwerden widerrufen. Allerdings ist seine Revisionsschrift vom [X.], die als Widerruf des Verzichts ausgelegt werden könnte, bereits [X.] Dezember 2000, mithin vor Fertigstellung des Protokolls am [X.], bei Gericht eingegangen. Die [X.] wird aber nicht erst mitder Fertigstellung des Protokolls, sondern sofort mit ihrer Abgabe wirksam([X.]/[X.] aaO § 302 Rdn. 19).Anhaltspunkte dafr, [X.] der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserkl-rung nicht verhandlungsfig gewesen oder [X.] ihm deren Tragweite nichtbewuût gewesen sein könnte (vgl. [X.]St 17, 14, 18 f.; [X.] NJW 1999, 2449,2451; NStZ-RR 1997, 173), sind nicht ersichtlich. Das gilt auch unter [X.] seiner Behauptung, sein "[X.] (sei) nicht ... [X.] solche rechtlich schwierige Sachlage... zu verstehen", auch sei ihm [X.] eines Rechtsmittelverzichts nicht erklrt worden. Der [X.] ausweislich des Protokolls und der [X.] an der Verhandlungmitgewirkt. Umst, die [X.] zu Zweifeln an seiner Verhandlungsfigkeitgeben könnten, sind dabei nicht zutage getreten. [X.] ihm das [X.] denRechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger [X.] oder ihm keine Gelegenheit tte, sich mit seinem Verteidigerzu beraten (vgl. dazu [X.]St 18, 257, 259; 19, 101, 103; 45, 51; [X.]R StPO§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9; [X.]/[X.] aaO§ 302 Rdn. 25 m.w.N.), macht auch der Angeklagte nicht [X.] -cc) Der wirksam erklrte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeûhandlungnicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurckgenommen wer-den (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526; [X.] vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00).[X.] [X.]Athing Solin-Stojanoviæ Elf

Meta

4 StR 156/01

07.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 156/01 (REWIS RS 2001, 2370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2370

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