Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, Az. B 10 EG 1/18 R

10. Senat | REWIS RS 2019, 6004

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Gehaltsnachzahlung - Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses im Bemessungszeitraum - Aufgabe des modifizierten Zuflussprinzips - keine Anbindung an bereichsspezifische lohnsteuerrechtliche Berechnungsregelung - Regelungsabsicht des Gesetzgebers - keine Möglichkeit des Verzichts auf Ausklammerung von Monaten des Bemessungszeitraums


Leitsatz

Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist der tatsächliche Zufluss im Bemessungszeitraum maßgeblich (Aufgabe ua von BSG vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R = BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2017 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 1. September 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2015 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Elterngeld für ihre am 25. August 2014 geborene Tochter unter Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgelts von 22 150 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen drei Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld der Klägerin unter Berücksichtigung einer [X.].

2

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter am 25.8.2014 in einer Bildungseinrichtung beschäftigt. In den Monaten August bis Oktober 2013 bezog sie von der [X.] Insolvenzgeld. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie Nachzahlungen ihres Bruttogehalts für Juni 2013 im August 2013, für Juli 2013 im September 2013 und für November 2013 im Dezember 2013 in Höhe von jeweils 1900 Euro. In den Folgemonaten von Dezember 2013 bis Juni 2014 erzielte sie ein gleichbleibendes Bruttogehalt in Höhe von 2350 Euro monatlich. Vom 11.7. bis 20.10.2014 bezog sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.

3

Mit ihrem Antrag auf Elterngeld für die ersten elf Lebensmonate des Kindes verzichtete die Klägerin auf die Ausklammerung des Mutterschaftsgeldbezugsmonats Juli 2014, sofern sich diese für sie negativ auswirke. Der Beklagte bewilligte ihr sodann Elterngeld nach einem Bemessungsentgelt von 20 250 Euro in der [X.] von Juli 2013 bis Juni 2014, ohne die im August 2013 zugeflossene [X.] für Juni 2013 und das Insolvenzgeld zu berücksichtigen (Bescheid vom 20.10.2014; Widerspruchsbescheid vom 25.3.2015).

4

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgelts von 22 933,33 Euro zu gewähren. Der Bemessungszeitraum sei auf Wunsch der Klägerin auf August 2013 bis Juli 2014 zu verschieben. Die im August und September 2013 erfolgten [X.]en für Juni und Juli 2013 seien bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigen (Urteil vom 1.9.2015). Das L[X.] hat die Klage abgewiesen. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 ([X.] 1878) seien bei [X.]en die steuerlichen Grundsätze der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen zu beachten. Danach seien Nachzahlungen den [X.] zuzurechnen, für die sie geleistet worden seien (Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinie <[X.]> [X.]). [X.] diese außerhalb des [X.], seien entsprechende [X.]en bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen. Damit scheide auch eine Verschiebung des [X.] mangels Vorteils für die Klägerin aus (Urteil vom 15.6.2017).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 2 Abs 1 S 3 Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) in der ab [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (aaO). Das vom B[X.] zur bisherigen Rechtslage entwickelte modifizierte [X.] für die Bemessung des [X.] nach Einkünften aus abhängiger Beschäftigung sei nicht mehr maßgebend. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme es nur noch darauf an, welches Einkommen der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich gehabt habe, unabhängig davon, in welchem [X.]raum er es "erarbeitet" habe, sofern dies noch im steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum (dem [X.]) erfolgt sei. Das L[X.] verstehe die zeitliche Zuordnung von Einnahmen unter Berücksichtigung der [X.] verfehlt dahin, dass Nachzahlungen dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen seien, für den sie geleistet worden seien. Damit konterkariere es die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abkehr von dem modifizierten [X.]. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des B[X.] mit Urteil vom 18.8.2011 (B 10 EG 7/10 R) sei der Bemessungszeitraum auf August 2013 bis Juli 2014 zu verschieben.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15.6.2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und das Urteil des [X.] abzuändern (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G) unter Zurückweisung der Revision im Übrigen (§ 170 [X.] [X.]G).

9

Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld nach einem Gesamtbemessungsentgelt in Höhe von 22 150 Euro, weil die ihr im August 2013 zugeflossene [X.] für Juni 2013 in Höhe von 1900 Euro elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist. Ein Anspruch auf Verschiebung des [X.] wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld steht ihr jedoch nicht zu.

A. Den Streitgegenstand bildet der Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld. Insoweit begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der [X.] im August 2013 für Juni 2013 sowie eine Verschiebung des [X.] auf den [X.]raum von August 2013 bis Juli 2014. Dies hat der Beklagte ihr mit Bescheid vom 20.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2015 (§ 95 [X.]G) versagt. Allein hiergegen wendet sich die Klägerin zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.]G), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 [X.]G; vgl hierzu Senatsurteil vom [X.] EG 8/15 R - B[X.]E 121, 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]4 mwN).

B. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide beschwert (§ 54 Abs 2 [X.]G). Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen (dazu unter 1.). Sie hat auch Anspruch auf höheres Elterngeld (dazu unter 2.). Der Beklagte hat zwar bei der Bemessung des [X.] der Klägerin im Ergebnis zu Recht als Bemessungszeitraum die [X.] von Juli 2013 bis Juni 2014 zugrunde gelegt (dazu unter 2.a.). Bei der Berechnung der Höhe des [X.]s der Klägerin ist jedoch auch die [X.] im August 2013 für Juni 2013 zu berücksichtigen (dazu unter 2.b.), sodass ein Gesamtbemessungsentgelt in Höhe von 22 150 Euro zugrunde zu legen ist (dazu unter 2.c.).

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter beanspruchen. Die Grundvoraussetzungen des [X.] richten sich aufgrund der Geburt der Tochter der Klägerin vor dem 1.1.2015 gemäß § 27 [X.] [X.] (idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.]) noch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 1 Abs 1 [X.] (idF vom 5.12.2006, [X.]). Wie von § 1 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den Senat nach § 163 [X.]G bindenden Feststellungen des [X.] im Bezugszeitraum des [X.] vom 25.8.2014 bis [X.] ihren Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit ihrem drittgeborenen Kind, dass sie selbst betreute und erzog und übte keine volle Erwerbstätigkeit aus iS von § 1 Abs 6 [X.] (idF des Gesetzes zur Vereinfachung des [X.] vom 10.9.2012, [X.] 1878).

2. Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld. Nach § 2 [X.] und 2 [X.] (idF vom 10.9.2012, aaO) bestimmt sich die Höhe des [X.] nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, wird in Höhe von 67 % dieses Einkommens gewährt und bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für alle Monat gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Entsprechend diesen Vorgaben ist die hier streitige [X.] im August 2013 als Teil des der Klägerin gezahlten laufenden Arbeitslohns bei der Bemessung des [X.] heranzuziehen. Sie gehört zu den im Bemessungszeitraum (dazu unter a.) erhaltenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und erhöht den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld (dazu unter b. und c.).

a. Zutreffend hat der Beklagte als Bemessungszeitraum nach § 2b [X.] [X.] (idF vom 10.9.2012, aaO) den [X.]raum von Juli 2013 bis Juni 2014 bestimmt. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihr Elterngeld nach dem Einkommen bemisst, das sie in den Monaten August 2013 bis Juli 2014 aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Wurde - wie hier - vor der Geburt des Kindes nur Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] bezogen, erstreckt sich der Bemessungszeitraum gemäß § 2b [X.] [X.] auf die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Dabei bleiben aber bei der Bestimmung des [X.] gemäß § 2b [X.] [X.] 2 [X.] Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld nach dem [X.]B V - hier also der Juli 2014 - unberücksichtigt. Diese Regelung ist zwingend. Von ihrer Anwendung kann nicht einmal dann abgesehen werden, wenn die Verlängerung des [X.] in die Vergangenheit zu einem geringeren [X.] führt (Senatsurteil vom 16.3.2017 - [X.] EG 9/15 R - B[X.]E 123, 1 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.] 32 ff, in dem der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.]-7837 § 2 [X.]0, Rd[X.] 50 ff - zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 [X.] nicht fortgeführt hat).

b. Die [X.] für Juni 2013 gehört als laufender Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum zum [X.].

Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b [X.] hat (§ 2 Abs 1 S 3 [X.] [X.] idF vom 10.9.2012, aaO). Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des [X.], vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f [X.], ergibt das elterngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c [X.] [X.] idF vom 10.9.2012, aaO).

Hiervon ausgehend hat der Beklagte bei der Festsetzung des Durchschnittsverdienstes der Klägerin für den Bemessungszeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 zu Unrecht die in der entsprechenden Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ausgewiesene [X.] im Monat August 2013 für Juni 2013 außer Betracht gelassen.

Bei dieser Zahlung handelt es sich ausweislich der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (vgl § 2c Abs 2 [X.]) - ebenso wie bei den [X.]en im September 2013 für Juli 2013 und Dezember 2013 für November 2013 - um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Sie ist - wie auch die anderen vorgenannten [X.]en - kein bei der Bemessung des [X.] von vornherein unbeachtlicher sonstiger Bezug (§ 2c [X.] [X.]), sondern laufender Arbeitslohn, weil sich die Nachzahlung auf einen Lohnzahlungszeitraum bezieht (Juni 2013), der im Kalenderjahr der Zahlung endet (s hierzu [X.] R39b.2 Abs 1 [X.] 6 idF der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vom [X.], [X.] 851; zur Maßgeblichkeit des Lohnsteuerrechts für die elterngeldrechtliche Bestimmung und Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und sonstigem Bezug s Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 2/18 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; Senatsurteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 R - B[X.]E 125, 62 = [X.]-7837 § 2c [X.] 2, Rd[X.] 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 R - [X.]-7837 § 2c [X.] Rd[X.] 25).

Der Berücksichtigung der [X.] für Juni 2013 beim [X.] steht nicht entgegen, dass das Gehalt von der Klägerin außerhalb des [X.] von Juli 2013 bis Juni 2014 "erarbeitet" worden ist. Denn für das bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigende [X.] aus abhängiger Beschäftigung kommt es allein auf den tatsächlichen Zufluss (Eingang) der [X.] im Bemessungszeitraum an. Entscheidend ist also, dass der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum die Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt hat, sodass er über sie bestimmen kann. Die [X.] für Juni 2013 ist im August 2013 auf das Konto der Klägerin eingegangen und damit innerhalb des hier maßgeblichen [X.] erfolgt.

Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses der [X.] im Bemessungszeitraum ergibt sich aus der mit dem [X.] (aaO) mit Wirkung ab dem [X.] erfolgten Änderung des § 2 Abs 1 [X.]. Danach kommt es bei der Bemessung des [X.] nicht mehr auf das durchschnittlich "erzielte" monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 2 [X.] [X.] idF vom 5.12.2006, aaO), sondern nur noch auf das "Einkommen" und die "Einkünfte" an, das bzw die der Berechtigte im Bemessungszeitraum "hat" (§ 2 Abs 1 S 3 [X.] idF vom 10.9.2012, aaO). Dementsprechend ist laufender Arbeitslohn, der dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist und ihm damit zur Verfügung steht, als elterngeldrelevantes [X.] zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieser vom Elterngeldberechtigten außerhalb des [X.] "erarbeitet" oder "erwirtschaftet" worden ist.

Das Kriterium des tatsächlichen Zuflusses folgt unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte aus dem Wortlaut (dazu unter aa.), der Systematik (dazu unter [X.]) und dem Zweck der Norm (dazu unter cc.).

aa. Mit der Hinwendung des Gesetzeswortlauts zum Einkommen, dass der Berechtigte "hat", und der damit verbundenen Abkehr vom "erzielten Einkommen" in [X.] des § 2 Abs 1 [X.] (idF vom 5.12.2006, aaO) hat der Gesetzgeber dem vom Senat ausschließlich für die Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum [X.] entwickelten modifizierten Zuflussprinzip die Grundlage entzogen und stattdessen einheitlich für alle Einkunftsarten den [X.] einer Bemessung streng nach Zufluss erteilt (zur Geltung des "strengen Zuflussprinzips" bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zB Senatsbeschluss vom 31.8.2015 - [X.] [X.] B - Juris Rd[X.] 6; Senatsbeschluss vom 28.10.2014 - [X.] [X.] B - Juris Rd[X.] 6; Senatsurteil vom 5.4.2012 - [X.] EG 10/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]4 Rd[X.] 30; Senatsurteil vom 29.8.2012 - [X.] EG 18/11 R - Juris Rd[X.] 22 ff). Nach dem modifizierten Zuflussprinzip war für die Bemessung des [X.] nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin "erarbeitete" - also "erzielte" - und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 20.5.2014 - [X.] EG 11/13 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 26 Rd[X.]6; Senatsurteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 5/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]1 Rd[X.] 25; Senatsurteil vom 30.9.2010 - [X.] EG 19/09 R - B[X.]E 107, 18 = [X.]-7837 § 2 [X.] 6, Rd[X.] 23 ff). Für Lohn- und [X.]en hatte dies zur Folge, dass sie dem Monat zuzuordnen waren, in dem der jeweilige Vergütungsbestandteil "erarbeitet" worden war. Zwar musste das Entgelt dem Berechtigten zugeflossen sein. Auf den [X.]punkt des Zuflusses kam es aber elterngeldrechtlich nicht maßgebend an. Auch Lohn- und [X.]en, die dem Berechtigten erst nach dem Bemessungszeitraum zugeflossen waren, waren daher bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen, soweit sie Arbeitsentgelt für leistungsrelevante Kalendermonate enthielten (Senatsurteil vom 20.5.2014 - [X.] EG 11/13 R, aaO).

Diese Rechtsprechung des Senats, die ausdrücklich am Begriff des "Erzielens" von Einkommen in der Vorgängernorm angeknüpft hat, hat der [X.]-Gesetzgeber mit der Streichung des bis zum 17.9.2012 verwendeten Begriffs des "Einkommenserzielens" und seiner Ersetzung durch den Begriff des "Einkommenshabens" bewusst abgelehnt. Dies ergibt sich aus seiner in den Gesetzesmaterialien verlautbarten [X.] in Reaktion auf die Senatsentscheidung vom 30.9.2010 ([X.] EG 19/09 R aaO; vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom [X.] zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]8 zu § 2 Abs 1 S 3 [X.]; s hierzu auch bereits Senatsbeschlüsse vom 11.10.2018 - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 9 und vom [X.] [X.] B - Juris Rd[X.]1). Danach soll die "Umformulierung" unter Verzicht auf das Wort "erzielt" der "Klarstellung" dienen, dass das elterngeldrechtlich relevante Einkommen "auch hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen in Anlehnung an den steuerlichen Einkommensbegriff" unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips ermittelt wird (BT-Drucks aaO). Durch das Wort "hat" wird verdeutlicht, dass es sich um einen tatsächlichen Zufluss handeln muss und nicht um bloße Ansprüche (vgl Senatsurteil vom 17.2.2011 - [X.] KG 5/09 R - B[X.]E 107, 239 = [X.]-5870 § 2 [X.], Rd[X.] 25).

[X.] Die Systematik des [X.] legt es gleichfalls nahe, das [X.] einheitlich für alle Einkunftsarten streng nach dem Zufluss im Bemessungszeitraum zu bestimmen. Dafür spricht das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur (Fort-)Geltung des modifizierten Zuflussprinzips im Elterngeldrecht und erst recht der Vergleich mit Bemessungsvorschriften in anderen Sozialleistungsbereichen. So wird im Bereich der Krankenversicherung in § 47 [X.] [X.]B V das dort verwendete Wort "erzielt" in Bezug auf das "regelmäßige Arbeitsentgelt" von der Rechtsprechung im Sinne eines modifizierten Zuflussprinzips verstanden. Danach sind auch diejenige Teile des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts als "erzielt" im Sinne dieser Norm zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer infolge nachträglicher Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zugeflossen sind (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 19/03 R - [X.]-2500 § 47 [X.] 2 Rd[X.] 20 f; B[X.] Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R - B[X.]E 96, 246 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.] 24; [X.]/[X.], Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, [X.]: Mai 2016 § 47 [X.]B V Rd[X.] 35; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, [X.]: Februar 2019, § 47 [X.]B V Rd[X.]3; [X.] in [X.] Komm, [X.]: Dezember 2018, § 47 [X.]B V Rd[X.]7). Entsprechendes gilt für den Bereich der Arbeitsförderung in Bezug auf den Begriff des "erzielten" [X.]s in § 151 Abs 1 [X.]B III. Dort ist in Satz 2 sogar ausdrücklich bestimmt, dass beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum als erzielt gilt und damit in die Bemessung des Arbeitslosengelds mit einfließt, auf das die arbeitslose Person beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, wenn dieses - später - zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist. Danach ist bemessungsrechtlich relevant, dass der Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zum [X.]punkt des Ausscheidens entstanden und das Entgelt später zugeflossen ist (dort auch "kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie" genannt, vgl B[X.] Urteil vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-4300 § 150 [X.] 5 vorgesehen - Juris Rd[X.] 27; [X.], [X.]B III, 8. Aufl 2018, § 151 Rd[X.]0; [X.] in jurisPK-[X.]B III, Stand: [X.], § 151 Rd[X.]1 f). Umgekehrt hat der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2011 ([X.] KG 5/09 R - B[X.]E 107, 239 = [X.]-5870 § 2 [X.], Rd[X.] 25) aus dem Wortlaut des § 2 Abs 2 [X.] Bundeskindergeldgesetz ([X.]) aF, der darauf abstellte, dass das Kind "Einkünfte" und "Bezüge" …" im Kalenderjahr" …"hat", gefolgert, im [X.] gelte insoweit das steuerliche Zuflussprinzip.

cc. Sinn und Zweck des [X.] stützen ebenfalls die nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik seit [X.] gebotene Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum [X.] nach dem strengen Zuflussprinzip.

Ziel des [X.] ist seit seiner Einführung im Jahr 2006 vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Der Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen orientiert sich am individuellen Einkommen im Bemessungszeitraum (vgl Begründung der Fraktionen der [X.] und [X.] vom [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; Begründung der Bundesregierung vom [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/2454 [X.]; Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom 27.9.2006 zu den vorgenannten Gesetzentwürfen, BT-Drucks 16/2785 [X.]). An dieser Zielsetzung hat sich durch die Änderung in § 2 Abs 1 [X.] ab dem [X.] unter Zugrundelegung eines strengen Zuflussprinzips auch bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nichts geändert. Bei der Ausgestaltung des [X.] als (teilweisem) Einkommensersatz kam es dem Gesetzgeber von [X.] darauf an, in generalisierender Weise eine Bemessungsgrundlage zu schaffen, die das zukünftig wegfallende Einkommen verlässlich und möglichst realitätsgetreu abbildet. Danach ist wesentlich, welches Erwerbseinkommen dem Elterngeldberechtigten vor der Geburt tatsächlich zur Verfügung stand und damit prägend für die Lebensführung war, dh die vorgeburtliche Lebenssituation wesentlich beeinflusst hat (vgl Senatsurteil vom 8.3.2018 - [X.] EG 8/16 R - B[X.]E 125, 162 = [X.]-7837 § 2c [X.] 3, Rd[X.] 28; Senatsurteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 20/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 8 Rd[X.] 59 und 64 f). Diese grundsätzlich gesetzgeberische Zielsetzung wird mit der generellen Berücksichtigung von im Bemessungszeitraum als laufender Arbeitslohn zugeflossenen Lohn- oder [X.]en und dem Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss dieser Einnahmen nicht in Frage gestellt.

Die Bemessung nach dem tatsächlichen Zufluss von Einkommen im Bemessungszeitraum dient der Verwaltungsvereinfachung (zu dieser Zielsetzung des [X.]-Gesetzgebers s Begründung des [X.] vom [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/1221 [X.], 7; Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom [X.] zu dem vorgenannten Gesetzentwurf, BT-Drucks 17/9841 [X.], 13). Der tatsächliche Zufluss von laufendem Arbeitslohn im Bemessungszeitraum ist von den Elterngeldbehörden anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Arbeitgeber mit deren gesetzlichen Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung (§ 2c Abs 2 [X.] [X.] idF vom 18.12.2014 <[X.] 2325> mit Wirkung vom 1.1.2015) leicht festzustellen. Die Anwendung des strengen Zuflussprinzips garantiert zudem die gebotene zügige Berechnung und Auszahlung von Elterngeld und erhöht damit die Verwaltungspraktikabilität des [X.].

Der in den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 1 S 3 [X.] im Kontext mit dem Zuflussprinzip in einem Klammerzusatz enthaltene Hinweis auf "bereichsspezifische Besonderheiten … im Lohnsteuerrecht", die "gegebenenfalls" zu berücksichtigen seien (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom [X.] zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]8), erlaubt nicht die Schlussfolgerung, die bereichsspezifische [X.] R 39b.5 Abs 4 [X.] und die hieran anknüpfenden Richtlinien des [X.], Frauen und Jugend zum [X.] (dort auf [X.] idF von April 2012 und auf [X.] in der derzeit aktuellen Fassung von Februar 2019) enthielten für die Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn abweichende Vorgaben für das Elterngeldrecht zur zeitlichen Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum [X.] nach einem strengen Zufluss.

§ 38a [X.] Halbs 1 EStG bestimmt ("fingiert"), dass laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. In diesem Zusammenhang regelt die [X.] R 39b.5 Abs 4 [X.] für die Berechnung der Lohnsteuer bei laufendem Arbeitslohn darstellenden Nachzahlungen, dass diese den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen sind, für die sie geleistet werden. Die bereichsspezifischen Besonderheiten im Lohnsteuerrecht enthalten für [X.]en insoweit Modifikationen des Zuflusses.

Mit einer hieran anknüpfenden Auslegung wäre im Elterngeldrecht jedoch der ursprüngliche Regelungszustand des modifizierten Zuflusses wiederhergestellt und insoweit einer "Zweckverfehlung" Vorschub geleistet (zur Relevanz der Verwirklichung der in den Gesetzesmaterialien verlautbarten [X.] des Gesetzgebers für die Wahl der Deutungsmöglichkeit einer Norm vgl [X.] Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Juris Rd[X.] 73 - 75), die im Gesetzeswortlaut der Neufassung des § 2 [X.] und 3 [X.] gerade keinen normativen Niederschlag gefunden hat. Eine solche dem auf Beseitigung des modifizierten Zuflussprinzips im Elterngeldrecht gerichteten Willen des [X.] zuwiderlaufende Gesetzesauslegung ist unzulässig.

Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 2 Abs 1 [X.] zum [X.] die "Anwendung" der "steuerlichen Grundsätze der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen" mit dem Beispiel veranschaulicht, "dass in der Bezugszeit zufließendes Einkommen, das durch eine Erwerbstätigkeit in der Bemessungszeit erwirtschaftet wurde, als Einkommen während der Bezugszeit elterngeldmindernd zu berücksichtigen ist" (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom [X.] zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]8). Dies bedeutet konsequenterweise aber auch, dass außerhalb des [X.] "erarbeiteter" oder "erwirtschafteter" laufender Arbeitslohn, der dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum (als Voraus- oder als Nachzahlung) zugeflossen ist, bei der Bestimmung des elterngeldrechtlich relevanten [X.]s elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist.

c. Ausgehend von dem hier zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 errechnet sich das Einkommen der Klägerin aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des [X.], vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f [X.] (§ 2c [X.] [X.]). Unter Einbeziehung der im August, September und Dezember 2013 als laufender Arbeitslohn zugeflossenen [X.]en für die Monate Juni, Juli und November 2013 in Höhe von jeweils 1900 Euro (= 5700 Euro) sowie der Gehaltszahlungen von Dezember 2013 bis Juni 2014 in Höhe von jeweils 2350 Euro (= 16 450 Euro) hat der Beklagte bei der Berechnung der Höhe des [X.]s der Klägerin dem Grunde nach ein Gesamtbemessungsentgelt von 22 150 Euro zu berücksichtigen. Nicht in die Bemessung des [X.] einzubeziehen war - wie zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht im Streit steht - das von der Klägerin in den Monaten August bis Oktober 2013 bezogene Insolvenzgeld (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.] EG 12/12 R - [X.]-7837 § 2 [X.]9 Rd[X.]8).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G. Danach hat der Beklagte entsprechend seinem Anteil des Unterliegens zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Während die Klägerin die Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgelts von 22 933,33 Euro gefordert hat, ist der Beklagte lediglich von 20 250 Euro ausgegangen.

Meta

B 10 EG 1/18 R

27.06.2019

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Nordhausen, 1. September 2015, Az: S 3 EG 870/15, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 1 S 2 BEEG, § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BEEG vom 23.10.2012, § 2c Abs 2 BEEG vom 10.09.2012, § 151 Abs 1 SGB 3, § 47 Abs 1 S 1 SGB 5, § 38a Abs 1 S 2 Halbs 1 EStG, R 39b.2 Abs 1 Nr 6 LStR 2013, R 39b.5 Abs 4 S 1 LStR 2013

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, Az. B 10 EG 1/18 R (REWIS RS 2019, 6004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6004

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