Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2000, Az. 4 StR 276/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1555

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 276/00vom25. Juli 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 28. März 2000 wirk-sam zurückgenommen worden ist.[X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] [X.] selbst und sein Pflichtverteidiger haben gegen [X.] des [X.] vom 28. März 2000 Revision eingelegt; so-wohl der Pflichtverteidiger als auch der nach der Urteilsverkündung beauftragteWahlverteidiger haben das Rechtsmittel begründet. Mit seinem am [X.] beim [X.] eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom 18. [X.] hat der Angeklagte erklärt: "Hiermit nehme ich meine Revision zurück". Ineinem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2000 hat er die Rechtsmittelrücknahmewiderrufen.2. [X.] hat die Revision am 20. Juni 2000 wirksam zurückge-nommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wahrt die für die Zurück-nahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. [X.]/[X.] 44. Aufl. § 302 Rdn. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß [X.] auf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz zurückzu-führen sein könnte. Der Hinweis des Angeklagten in seinem Schreiben [X.] an den [X.] auf "den Druck von den Beamten"(der Justizvollzugsanstalt) ist unsubstantiiert; aus den weiteren Ausführungen- 3 -ergibt sich zudem, daß der Angeklagte nicht behaupten will, er sei gerade zurAbgabe der Rücknahmeerklärung gezwungen worden.Die Zurücknahme eines Rechtsmittels setzt allerdings Verhandlungsfä-higkeit des Erklärenden voraus. Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisi-onsgericht im Freibeweisverfahren zu klären ([X.] NStZ 1983, 280; bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 207; bei [X.] NStZ 1992, 29; 1997, 378; Klein-knecht/[X.] aaO § 302 Rdn. 3, 8a). Die Verhandlungsfähigkeit [X.] indes zu bejahen:Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten [X.] auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für sei-ne Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Das [X.] ist indem angefochtenen Urteil vielmehr von der uneingeschränkten strafrechtlichenSchuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die Rücknahmeerklärung isteindeutig; der Angeklagte hat sie in einem Begleitschreiben mit den Worten fl...ich fühle [X.] schuldig, ich habe meine Strafe [X.] klar und verständlichbegründet. Hinzu kommt, daß ihm am Eintritt der Rechtskraft sogar [X.]; in weiteren, zeitgleich mit der Rücknahme des Rechtsmittels eingegange-nen schriftlichen Äußerungen sowie in seinen Schreiben vom 5. und [X.] hat der Angeklagte nämlich wiederholt hervorgehoben, seine Entschei-dung, die Revision zurückzunehmen, hätte auf seiner Erwartung beruht, so-dann aus der [X.] in ein anderes Gefängnis verlegt zuwerden. Unter diesen Umständen vermag seine in den beiden Schreiben vom5. Juli 2000 aufgestellte Behauptung, er habe bei Abgabe der Rücknahmeer-klärung Depressionen gehabt, keine Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeitzu begründen (vgl. [X.], Beschluß vom 13. Oktober 1992 [X.] 4 StR 433/92).Soweit der Angeklagte in seinen Schreiben vom 23. Juni 2000 sowie vom 5., 7.- 4 -und 12. Juli 2000 darüber hinaus geltend macht, er sei damals verzweifelt ge-wesen und habe "unter psychischen Störungen und Angstzuständen und seeli-sche(n) Grausamkeiten" gelitten, kann der Senat diesen nicht näher [X.] Ausführungen ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine [X.] entnehmen. Das allgemein gehaltene Vorbringen [X.] bietet daher keine Grundlage für weitere freibeweisliche Ermitt-lungen des Revisionsgerichts.Die demnach wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten, die sichauch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt (vgl. [X.] beiPfeiffer/[X.] NStZ 1985, 207; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-telverzicht 7; [X.]/[X.] aaO § 302 Rdn. 4 m.w.N.), hat zumVerlust des Rechtsmittels geführt (vgl. Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 14).Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochtenwerden ([X.]St 10, 245, 247; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; [X.]RStPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten,insbesondere der Widerruf im Schreiben vom 23. Juni 2000, vermögen [X.] ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern (vgl. [X.] bei [X.] NStZ1997, 378).3. Da der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme [X.] zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich [X.] 5 -Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.[X.] Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 276/00

25.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2000, Az. 4 StR 276/00 (REWIS RS 2000, 1555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1555

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.