Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 4 StR 110/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2251

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[X.] StR 110/00vom16. Mai 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2000 gemäß § [X.]. 2 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom 29. November1999 wird aufgehoben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 1999 ist durch Rücknahmeerledigt.3. [X.] hat die Kosten seiner zurückgenommenen Re-vision und die den [X.] hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs inden Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sach-beschädigung, tateinheitlich in zwei Fällen begangener Vergewaltigung in Ta-teinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie gefährlicher Kör-perverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und [X.] eingezogen.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger [X.] einlegen und diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts [X.] lassen. Mit in [X.] verfaßtem Schreiben vom 14. November1999, eingegangen beim [X.] am 16. November 1999, hat der [X.] -klagte das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen. Dieses Schreiben wurdemit dem Eingang der am 16. November 1999 richterlich angeordneten deut-schen Übersetzung beim [X.] am 23. November 1999 für das Verfahrenbeachtlich (§ 184 [X.]; vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 1; [X.],Beschluß vom 27. März 1996 - 2 StR 480/95). Die Rücknahmeerklärung konntedurch deren in [X.] verfaßten Widerruf vom 18. November1999, der am 22. November 1999 und dessen am selben Tag richterlich ange-ordnete Übersetzung am 25. November 1999 beim [X.] eingegangenist, nicht rückgängig gemacht werden (vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Rück-nahme 2). Ein Rechtsmittel, über das der Senat zu entscheiden hätte, liegt [X.] nicht mehr vor. Es hätte in der Sache selbst auch keine Aussicht auf [X.].Der Beschluß des [X.]s vom 29. November 1999, in dem [X.] wird, daß die Revision des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist,und gegen den der Angeklagte fristgerecht Rechtsmittel eingelegt hat, [X.] aufgehoben werden, weil das [X.] für diese Entscheidungnicht zuständig war (vgl. [X.] bei [X.] NStZ 1997, 378; [X.], Beschluß vom6. November 1991 - 5 StR 549/91; [X.] in [X.]. § 346 Rdn. 3, 22m.w.[X.] 4 -Da der Angeklagte die Revision zurückgenommen hat, hat er die hier-durch entstandenen Kosten und die den [X.] entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 473Rdn. 5, 10 f. und § 346 Rdn. 12).Maatz [X.] [X.]emann

Meta

4 StR 110/00

16.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 4 StR 110/00 (REWIS RS 2000, 2251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2251

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