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PDF anzeigen [X.]/04
vom 28. Juli 2004 in der Strafsache gegen
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wegen Nötigung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2003 und der [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand werden als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen.
Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2003, eingegangen am 8. Dezember 2003, "[X.] zur Fristwahrung" Revision eingelegt. Diese Revision hat der [X.] mit einem am 15. Dezember 2003 beim [X.] eingegangenen [X.] zurückgenommen. Im Hinblick auf dieses Schreiben des Angeklagten hat auch der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2003 die Rücknahme der Revision erklärt. - 3 - Mit einem am 3. März 2004 eingegangenen Schreiben hat der [X.] mitgeteilt, er habe die Revision seines Verteidigers irrtümlich zurückgenom-men. Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege (erneut) Revision gegen das Urteil vom 4. Dezember 2003 ein. I[X.] 1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
a) Die von dem Verteidiger eingelegte (erste) Revision des Angeklagten ist durch deren wirksame Rücknahme erledigt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 m.w.[X.]). An der Wirksamkeit der Rücknahme bestehen keine Zweifel. Das sachverständig beratene [X.] hat bei dem Angeklagten zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit wahnhaften und schizoiden [X.] festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erach-tet, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei dagegen nicht beeinträchtigt. Für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist die Verminderung der [X.] jedoch ohne Bedeutung. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Schuldfähigkeit eines Erklärenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale Handlungsunfähigkeit zur Folge (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 302 Rdn. 8 a m.w.[X.]). Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn hinreichende [X.] dafür vorliegen, daß ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeu-tung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen (vgl. aaO), wobei Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. [X.], 181 und 329). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte Inhalt und Reichweite seiner von ihm selbst handschriftlich [X.] verkannt haben könnte. Vielmehr legt die Fassung seiner Schreiben an das [X.] - unter anderem sein Antrag auf [X.] 4 - einsetzung in den vorigen Stand - nahe, daß er die Bedeutung der Rechtsmit-telrücknahme beim Abfassen seines Schreibens an das [X.] kannte. Etwas anderes läßt sich auch dem [X.] nicht entneh-men. Vielmehr hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen und eigene Anträge gestellt. Im übrigen stellt der Angeklagte selbst seine pro-zessuale Handlungsfähigkeit nicht in Frage.
Eine Anfechtung der Revisionsrücknahme wegen Irrtums kommt nicht in Betracht. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unan-fechtbar (vgl. [X.] aaO Rdn. 9). Dies gilt grundsätzlich auch für eine Rücknahmeerklärung, die auf einem Irrtum, insbesondere auf einem Motivirr-tum beruht (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Zudem legt der [X.] nicht dar, worüber er sich geirrt haben will. Dies ist auch sonst nicht er-sichtlich.
b) Die von dem Angeklagten im März 2004 erneut eingelegte Revision ist unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; [X.], 1974, 1975; [X.], 181; bei [X.]/[X.] 1982, 190; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.[X.]). - 5 - 2. Unzulässig ist damit auch der Antrag des Angeklagten, ihm Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. [X.] aaO Rdn. 12 m.w.[X.]; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7; [X.], 1974, 1975; [X.], 181; bei [X.]/[X.] 1982, 190; 1985, 207 jeweils m.w.[X.]). [X.]
Detter Bode
RiBGH Rothfuß ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
Fischer
Meta
28.07.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. 2 StR 199/04 (REWIS RS 2004, 2083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2083
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 368/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 588/99 (Bundesgerichtshof)
4 StR 573/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 276/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 61/18 (Bundesgerichtshof)
Möglichkeit des Widerrufs einer vom Angeklagten erklärten Revisionsrücknahme