Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. 4 StR 572/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5028

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[X.]/04

vom 15. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2005 gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2004 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuel-len Mißbrauchs eines Jugendlichen in 30 Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs eines [X.] in 50 Fällen schuldig ist; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in 80 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-sichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die [X.], mit denen die Revision geltend macht, das Verfahren sei einzustellen, weil die angeklagten und abgeurteilten Taten nicht zureichend konkretisiert seien, sind unbegründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutref-fenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 17. Dezember 2004 Bezug. 2. Das Verfahren muß jedoch eingestellt werden, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in mehr als 50 Fällen verur-teilt worden ist, weil es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung einer zuge-lassenen Anklage fehlt. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 29. Januar 2004 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von [X.] 1999 bis zum 10. Juli 2002 in 150 Fällen den am 11. Juli 1986 geborenen [X.]gegen Entgelt sexuell mißbraucht zu haben. Die Anklage geht davon aus, daß der Angeklagte in dem genannten Tatzeitraum von drei Jahren wöchentlich eine und pro Jahr 50 [X.] vorgenommen hat. - 4 - Soweit darüber hinaus weitere Taten in Betracht kommen, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt ([X.]. 146 d.A.). Die Höchstzahl der pro Jahr angeklagten [X.] war daher auf 50 begrenzt (vgl. [X.]St 40, 44, 47; [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13; [X.], Beschluß vom 9. Februar 2000 Œ 5 StR 645/99). Das [X.] hat den Angeklagten wegen im Zeitraum etwa eines Jahres (von Ende Juli 2001 bis zum 10. Juli 2002 = 50 Wochen) fimeist [X.] die [X.] ([X.], 6) begangener, insgesamt 80 [X.] verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Da [X.] nicht erhoben wurde, waren 30 der abgeurteilten Fälle nicht angeklagt. Das [X.] muß daher insoweit eingestellt werden (vgl. [X.] NStZ 1996, 294). Dies hat die Änderung des Schuldspruchs dahingehend zur Folge, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in 50 Fällen schuldig ist. 3. Nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden [X.] (mindestens) 40 der abgeurteilten Fälle solche des [X.], für die die Strafkammer Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe - 5 - festgesetzt hat. Für die übrigen (jetzt noch zehn) Fälle wurden Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verhängt. Diese rechtsfehlerfrei festgesetzten Ein-zelstrafen können bestehen bleiben. Der Senat hebt jedoch die [X.] auf, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese milder aus-gefallen wäre, wenn der Angeklagte (nur) wegen 50 Mißbrauchsfällen verurteilt worden wäre. Tepperwien

Maatz Kuckein

Athing

[X.]

Meta

4 StR 572/04

15.02.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. 4 StR 572/04 (REWIS RS 2005, 5028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5028

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