Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. 3 StR 95/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3953

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[X.] vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen - schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, - schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tatein-heitlichen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch ei-nes Kindes und wegen - sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-ten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet wird. Die im Fall [X.] der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. Die Verfahrensrüge wurde nicht ausgeführt und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung überwiegend nicht stand. In den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe hat der Angeklagte in un-mittelbarer zeitlicher Abfolge stets zwei Kinder nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF mißbraucht, so daß jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vorliegen (vgl. [X.], 329 [X.]). In den Fällen [X.] und II. 5. der Urteilsgründe hat das [X.] die festgestellten Mißbrauchshandlungen des Angeklagten als zwei selbständige Taten gewertet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt indes - soweit zwei Kinder in beiden Fällen in unterschiedlicher Weise sexuell [X.] wurden - eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. [X.], 383 [X.]). Der Schuldspruch ist allein dem eine höhere Strafe androhen-- 4 - den Delikt des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu entnehmen, weil der Mißbrauch nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF als die leichtere Begehungsform zurücktritt (vgl. [X.] aaO; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 176 Rdn. 20). Da der Angeklagte wiederum in unmittelbarer zeitlicher Abfolge an beiden Kindern ei-nen schweren sexuellen Mißbrauch gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF be-gangen hat, sind insoweit auch hier zwei tateinheitliche Fälle gegeben. Tatein-heit besteht auch mit dem sexuellen Mißbrauch des dritten Kindes gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF im Fall [X.] der Urteilsgründe. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Soweit damit eine Verschärfung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten einher-geht, steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. [X.] in [X.]. § 358 Rdn. 18). Auch § 265 StPO hindert die [X.] Schuldspruchberichtigung nicht, weil sich der geständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigt hätte.
2. Zum Strafausspruch hat der [X.] in seiner Zuschrift ausgeführt: "Eine Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe für die Fälle II.4. und [X.] der Urteilsgründe ist nicht erforderlich. Der [X.] kann die tat- und schuldangemessene höhere der beiden für das Tatgeschehen verhäng-ten [X.] (ein Jahr und sechs Monate sowie [X.]) in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als neue Einzelstrafe für die nunmehr einheitliche Tat festsetzen; hierdurch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert (vgl. [X.], Beschluss vom 28. November 1996 - 4 StR 529/96; [X.], Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03). - 5 - Der [X.] kann zwar nicht bestehen bleiben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] ohne die im Fall II.4. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch er-folgte der Zusammenzug der Einzelstrafen nicht derart straff, dass die ver-hängte Gesamtstrafe auch bei Wegfall der besagten Einzelstrafe noch [X.] erscheint. ... Der [X.] kann aber von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 354 Abs. 1a Satz 2 und Abs. 1b Satz 3 StPO zu entschei-den (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 [X.]) und die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren auf sieben Jahre und sechs Monate herabzusetzen. Diese Strafhöhe erscheint in Anbetracht der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen von vier und zweimal drei Jahren sowie einem Jahr Freiheitsstrafe, der im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungser-wägungen des [X.]s sowie des engen räumlich-zeitlichen Zusam-menhangs zwischen den vom [X.] rechtsfehlerhaft als selbständige Taten behandelten Fälle II.4. und [X.] der Urteilsgründe tat- und schuld[X.]."
Dem schließt sich der [X.] an. 3. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]

Pfister von Lienen

Becker

Hubert

Meta

3 StR 95/05

20.04.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. 3 StR 95/05 (REWIS RS 2005, 3953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3953

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