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PDF anzeigen[X.] StR 78/03vom10. April 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2003 [X.] 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2002 wirda)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen un-erlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an [X.] 18 Jahren in zwei Fällen (Fälle [X.] und 3 der Urteils-gründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallendie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten der Staatskasse zur [X.])das vorgenannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist,dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen [X.] einer widerstandsunfähigen Person zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt ist, deren [X.] zur Bewährung ausgesetzt [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels [X.] 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen we-gen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und wegen un-erlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren inzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materi-ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Für die Verurteilung wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungs-mitteln an Personen unter 18 Jahren in zwei Fällen fehlt es - worauf der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - an [X.] einer zugelassenen Anklage.In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschriftwaren dem Angeklagten sexueller Mißbrauch eines Kindes sowie zwei Fälleder sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendli-chen zur Last gelegt worden. Ihm wurde vorgeworfen, im Frühjahr/[X.] gelegentlich der Übernachtung von Kindern und Jugendlichen in seinerWohnung an dem damals 13jährigen [X.]sexuelle Handlungen vorge-nommen (Fall 1) und zweimal die damals 15jährige [X.]sexuell genötigtzu haben (Fälle 2 und 3). Das [X.] hat den Fall 2 der Anklage in der- 4 -Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Vom Vorwurf im Fall 1hat es den Angeklagten freigesprochen, wegen der zweiten Tat zum Nachteilder Jugendlichen [X.](Fall 3) hat es ihn verurteilt. Außerdem hat es [X.] schuldig gesprochen, jeweils vor den in der Anklageschrift zu 1und 3 geschilderten Vorfällen mit mehreren in seiner Wohnung anwesendenKindern und Jugendlichen Haschisch, das überwiegend von ihm stammte, kon-sumiert und damit Personen unter 18 Jahren unerlaubt Betäubungsmittelüberlassen zu haben.Diese Sachverhalte sind in der Anklageschrift nicht geschildert. [X.] Urteil betreffen insoweit auch nicht dieselben Taten im Sinne des § 264Abs. 1 StPO. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichneteTat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Zu ihr ge-hört nicht nur das tatsächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbe-schluß beschreiben, sondern auch das gesamte Verhalten des Angeklagten,soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkomm-nis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.Im [X.] werden hinsichtlich der Fälle 1 und 3 ausschließlich se-xualbezogene Übergriffe geschildert. Es handelt sich mithin um geschichtlicheVorgänge, die sich von dem abgeurteilten unerlaubten Überlassen von Betäu-bungsmitteln an [X.], [X.] A. und [X.](Fall [X.] der Ur-teilsgründe) bzw. an [X.]und [X.]([X.] der Urteils-gründe) unterschieden und die auch in keiner weiteren Verbindung zu den se-xuellen Handlungen [X.] 5 -Das Verfahren ist daher, soweit der Angeklagte wegen unerlaubtenÜberlassens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in zwei Fäl-len verurteilt ist, einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO). Dies hat die Änderung [X.] sowie den Wegfall zweier Einzelstrafen und der [X.] zur Folge. Die wegen der ausgeurteilten [X.] verhängteEinzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wird von dem Rechtsfehler nicht be-rührt; sie kann deshalb bestehenbleiben.Tepperwien Maatz Kuckein Athing
Meta
10.04.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. 4 StR 78/03 (REWIS RS 2003, 3451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3451
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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