Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. III ZB 31/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11069

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BIIIZB31.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 31/17
vom

11. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 14. März 2017 (7 [X.]/17) wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

festgesetzt.

Gründe:

I.

Eingabe des Beklagten gegen den vorgenannten Beschluss ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel i[X.] Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft i[X.] Denn gegen den Beschluss vom 14. März 2017 ist die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Im Übrigen ist sie auch nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist beim [X.] als Rechtsbeschwerdegericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG).

1
-

3

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Für die Festsetzung des Streitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der geblich (vgl. die [X.] Rspr.; etwa [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 1968 -
IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; vom 17. August 2010 -
XI [X.], BeckRS 2010, 21067 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2015 -
LwZB 1/15, NJW-RR 2016, 127 Rn. 8).

[X.]

[X.] [X.]

[X.] Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2017 -
43 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2017 -
7 [X.]/17 -

2

Meta

III ZB 31/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. III ZB 31/17 (REWIS RS 2017, 11069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11069

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XI ZB 33/09

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