Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. III ZB 126/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4571

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:280917BIIIZB126.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 126/17
vom

28. September 2017

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des [X.]s hat am 28. September 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2017

I-25 W 221/17

wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) und im Übrigen auch nicht statthaft ist, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2003

[X.], NJW-RR 2004, 356).

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2017 -
16 O 313/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2017 -
I-25 W 221/17 -

Meta

III ZB 126/17

28.09.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. III ZB 126/17 (REWIS RS 2017, 4571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4571

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

25 W 221/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.