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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit Antragsgegner und Beschwerde- führer, gegen Antragsteller und Beschwerde- gegner, - Verfahrensbevollmächtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2009 - 3 [X.]/09 - wird auf seine Kosten verworfen. Wert des [X.]: 102,82 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss [X.] hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 294 f). 1 Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-rigkeit" oder der Verletzung von [X.] wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil- 2 - 3 - prozessreformgesetz kann der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden ([X.]Z 150, 133, 135 ff). [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2009 - 7 [X.]/07 (2) - [X.], Entscheidung vom 25.06.2009 - 3 [X.]/09 -
Meta
27.08.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2009, Az. III ZB 59/09 (REWIS RS 2009, 1962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1962
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