Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZB 49/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6614

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180816BIIIZB48.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 48/16

III ZB 49/16

vom

18. August
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August
2016
durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], Tombrink
und Dr. Remmert

beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 24. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 30. Mai 2016 und 8. Juni 2016

24 W 11/16

wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel
nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG)
und im Übrigen auch nicht statthaft ist; gegen den
Beschluss vom 30. Mai 2016 (Zurückwei-sung der sofortigen Beschwerde des Beklagten) ist die Rechtsbe-schwerde weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO),
und der Beschluss vom 8.
Juni 2016 (Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beklagten) ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

Da es sich um eine [X.] handelt, ist der erkennende Senat und nicht, wie der Beklagte meint, der 2. Strafsenat des [X.] zur Ent-scheidung berufen.

Der
Beklagte
hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

-

3

-

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf ; maßgeblich ist insoweit der Wert des Hauptsacheverfahrens
(st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 1968

[X.], NJW 1968, 796; vom 17. August 2010

[X.], BeckRS 2010, 21067 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2015

[X.] 1/15, NJW-RR 2016, 127 Rn. 8).

Herrmann

[X.]

[X.]

Tombrink

Remmert

Meta

III ZB 49/16

18.08.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZB 49/16 (REWIS RS 2016, 6614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6614

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XI ZB 33/09

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