Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2004, Az. AnwZ (B) 46/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 3143

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[X.][X.] ([X.]) 46/03
vom 17. Mai 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.] bei dem [X.] vom 9. Mai 2003 wird [X.].

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, [X.] bei dem [X.], nach [X.] bei dem Amtsge-richt [X.]und dem [X.]. , seit 1999 auch bei dem [X.]. Mit [X.]escheid vom 30. Januar 2002 hat die [X.] die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen - 3 -

gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]e-schwerde.

I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 [X.]) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle [X.], die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und [X.] ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; [X.] vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller war in das bei dem [X.]

geführte [X.] mit jedenfalls zwei Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattli-chen Versicherung eingetragen (Haftbefehl vom 24.8.2001 in der Sache 2 M 1545/01 sowie Haftbefehl vom [X.] in der Sache 2 M 1628/01), bei denen - 4 -

die zugrunde liegende Forderung noch bestand. In der Sache 2 M 1545/01 machte das [X.] eine Forderung in Höhe von 110.982,73 DM geltend, auch wenn insoweit von der Gläubigerin beantragt worden war, das Vollstreckungsverfahren ruhen zu lassen, da eine [X.] Einigung angestrebt wurde. In der Sache 2 M 1628/01 handelte es sich um Geldbußen in Höhe von noch 9.551,15 DM und 2.569,65 DM, die ge-gen den Antragsteller durch zwei anwaltsgerichtliche Urteile verhängt worden waren.
Die durch die Eintragungen begründete Vermutung des [X.] hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch in der Folge widerlegt. Soweit er angegeben hatte, Ratenzahlungen auf die Geldbußen zu leisten, hat er dies trotz mehrfacher Aufforderungen nicht belegt. Vielmehr [X.] während des anhängigen Verfahrens vier weitere Haftbefehle gegen ihn erlassen, von denen jedenfalls die in dem Verfahren 2 M 951/02 geltend ge-machte Forderung des [X.] in Höhe von [X.] Euro noch besteht. Ob damit die Forderung des [X.] in der Sache 2 M 1545/01 in Höhe von 110.982,73 DM "erledigt" ist, ist ungeklärt. Nachweise hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Zudem lassen die [X.] gegen den Antragsteller betriebenen Vollstreckungsverfahren, die zu den drei weiteren Haftbefehlen geführt haben, erkennen, daß der Antragsteller in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt, auch wenn die diesen [X.] zugrunde liegenden Forderungen in der Folge gezahlt worden sind. Im [X.]e-schwerdeverfahren wurden zusätzlich zwei Haftbefehle gegen den [X.] erlassen. Das Finanzamt M. hat mitgeteilt, daß der Antragsteller seiner Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerjahreserklärungen seit geraumer Zeit nicht nachgekommen - 5 -

ist. Ein Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 25. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des [X.]s die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wä-ren, liegen nicht vor. Vielmehr sind gegen den Antragsteller wegen der verspä-teten Weiterleitung von Fremdgeldern anwaltsgerichtliche Verfahren betrieben worden, die zu den erwähnten Geldbußen führten.

Dem [X.] war nicht stattzugeben. Für eine Verlegung des Termins bestand kein Anlaß. Es ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau des [X.] der [X.]etreuung durch den Antragsteller persönlich bedurft hätte.

Deppert Ganter

Otten Ernemann

Salditt

Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 46/03

17.05.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2004, Az. AnwZ (B) 46/03 (REWIS RS 2004, 3143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3143

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