Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2015, Az. 10 AZR 55/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 16866

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Gegenstand

Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2013 - 18 Sa 366/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur [X.]ahlung von [X.] zum [X.] des Baugewerbes für die [X.] und 2009.

2

Der Kläger ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. [X.]ur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. Der Kläger hat die Beklagte, die nicht am Sozialkassenverfahren teilnahm, auf [X.]ahlung von [X.] für den [X.]eitraum von Januar 2008 bis Dezember 2009 für sieben bis zehn gewerbliche Arbeitnehmer in rechnerisch unumstrittener Höhe von 42.166,72 Euro in Anspruch genommen.

3

Die im Jahr 2007 gegründete Beklagte ist eine [X.] Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Sitz ist [X.]. Nach ihrer Darstellung ist sie spezialisiert auf die Planung und Durchführung von Montage- und Schweißarbeiten für Kraftwerke und Raffinerien. In [X.] unterhält sie eine Niederlassung. Deren Tätigkeit ist in der am 16. Oktober 2009 geänderten Gewerbeanmeldung mit „Industriemontage von Rohrleitungen, Armaturen und Unterstützungen für [X.] von Kraftwerken und Raffinerien“ angegeben.

4

Von Januar 2008 bis Dezember 2009 entsandte die Beklagte als Subunternehmerin der Firma [X.] gewerbliche Arbeitnehmer nach [X.], die ausschließlich beim Bau der neuen Kraftwerksblöcke in den Kraftwerken [X.] (bei [X.]) und [X.] (in der Nähe von [X.]) eingesetzt wurden. Ausweislich der [X.]ustimmungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit, [X.]entrale Auslands- und Fachvermittlung ([X.]AV), zu den Aufenthaltstiteln hatten die Werkverträge „[X.]“ oder „Metallmontage“ zum Gegenstand. Die Aufenthaltstitel wurden für Schweißer, Schlosser und Vorarbeiter erteilt. Die drei als Vorarbeiter eingesetzten Mitarbeiter sind diplomierte Ingenieure im Fachgebiet Maschinenbau.

5

Die Arbeitnehmer der Beklagten erbrachten Montagearbeiten an den Kesseln der Kraftwerksblöcke, die in einem speziell dafür konstruierten Stahlbaugerüst (Kesselhaus) aufgehängt wurden. Sie montierten überwiegend Rohrleitungen, die nach dem von der Beklagten vorgelegten Leistungsverzeichnis an Sammler/Verteiler, Stationen, Behälter, Pumpen etc. - einschließlich der Ausführung der Anschlussschweißnähte - anzuschließen waren. [X.]u montieren waren sämtliche [X.]ubehöre, die [X.] in den Stahlbau sowie die dazu erforderlichen Unterkonstruktionen, Führungen und Verbindungsmittel zwischen Aufhängung und Stahlbau. Die aus hochlegiertem Stahl bestehenden Rohrleitungen müssen hochgradigen Temperaturen und hohem Druck standhalten.

6

Die Montagearbeiten an den [X.] geschahen in fünf Schritten:

        

1.      

Transport von Material, teilweise Vormontagen, und [X.]ubehör zum Kraftwerk und am Montageort über Aufzüge und Kräne in Arbeitsposition

        

2.    

Montage der [X.] innerhalb der [X.]

        

3.    

Montage von [X.], in der Regel von vorgefertigten Rohrleitungsteilen (sog. Spools), diese wurden in den Halterungen (2. Schritt) aufgehängt, anschließend erfolgte die Feinjustierung; zur Vorbereitung des Schweißens (4. Schritt) wurden die [X.]den bzw. die Anschlussstellen zunächst durch Schellen vorläufig verbunden, die zu verbindenden Stellen - nach Kontrolle des Versatzes - durch einen Drittunternehmer vorgewärmt und sodann „formiert“, dh. die zu schweißenden Verbindungen wurden mit Schutzgas umspült, um die sauerstoffhaltige Atmosphäre während des [X.] zu verdrängen; die vorläufigen Verbindungen wurden durch den TÜV sowie durch Vertreter des Kraftwerkeigentümers und des Hauptauftragnehmers abgenommen, die Abnahme wurde dokumentiert; danach wurden die Rohre an markierten Punkten miteinander verbunden (geheftet)

        

4.    

Verschweißen der [X.]den in Anwesenheit eines Schlossers, der die Schweißtemperatur kontrollierte und eventuelle Schweißfehler durch Abschleifen beseitigte

        

5.    

Ausglühen der Schweißverbindung; danach wurden die Schweißnähte durch Schlosser geschliffen und abschließend durch ein weiteres Drittunternehmen mittels Ultraschall auf mögliche Fehler untersucht

7

Die Beklagte verwandte bei den Montagearbeiten ausschließlich von [X.] hergestellte Rohre und Aggregatteile. Sie benutzte eigene Hebeeinrichtungen, [X.], Hilfskonstruktionen und sonstige Provisorien und eigene halbautomatische Schweißgeräte. Als Schweißverfahren wurden das [X.] und das Wolfram-Inertgasschweißen angewendet.

8

Der [X.] war in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung vom 5. Dezember 2007 ausweislich der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung ([X.]) von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] unterfallen Betriebe, in denen Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen ausgeführt werden, dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.]. Nach Absatz 5 des [X.] erstreckt sich die [X.] nicht auf Betriebe und selbständige [X.] von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich begründen. Im Absatz 1 ist unter anderem der fachliche Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie aufgeführt.

9

Der Kläger hat geltend gemacht, die auf den beiden Kraftwerksbaustellen eingesetzten Arbeitnehmer seien als Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] eine selbständige Betriebsabteilung, weil sie arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] ausgeführt hätten. Die Betriebsabteilung falle nicht unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Die Rohrleitungen seien händisch montiert und mithilfe von klassischen, lediglich halbautomatischen Schweißgeräten verschweißt worden.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.166,72 Euro nebst [X.]insen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] sei nicht eröffnet, weil das von den Arbeitnehmern montierte Druckrohrsystem eine eigenständige Funktion innerhalb des Kraftwerks erfülle und integraler Bestandteil dieses „Apparats“ sei. Die Montage von Dampferzeugerdruckteilen in energietechnischen Anlagen dürfe ein ausgebildeter Rohrleitungsbauer nach der einschlägigen EU-Richtlinie nur ausführen, wenn er über erhebliche, nicht bautypische [X.]usatzqualifikationen verfüge. Als Rohrleitungsbau iSd. [X.] qualifizierbare Arbeiten hätten nur ca. 28 % ausgemacht. [X.] überwiegend habe es sich um Industriemontage gehandelt. Dies folge ua. aus der Qualifikation ihrer Arbeitnehmer, der Beschäftigung von diplomierten Ingenieuren, der [X.]ertifizierung der Beklagten für den Kraftwerksbau und ihrer Tätigkeit im industriellen Anlagenbau.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von [X.] nach dem [X.].

I. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz vom 26. Februar 1996 in der Fassung vom 21. Dezember 2007 ([X.] aF) bzw. nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 [X.] in der ab dem 24. April 2009 geltenden Fassung ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von [X.] übertragen ist, diese Beiträge zu leisten, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 101 Abs. 2 SGB III) erbringt. Der [X.] war im fraglichen Zeitraum allgemeinverbindlich aufgrund der [X.] vom 15. Mai 2008 iVm. § 5 [X.] und § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] (ab 24. April 2009). Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF sind alle Leistungen, die der [X.]erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen ([X.] 16. Mai 2012 - 10 [X.]/11 - Rn. 12, [X.]E 141, 299). Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer erfasst allerdings nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 13).

II. Ob die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] fällt, weil ihre auf den [X.] und [X.] eingesetzten Mitarbeiter als Gesamtheit von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] baugewerbliche Arbeiten ausgeführt haben, kann offenbleiben. Denn jedenfalls erfüllt die Beklagte die Voraussetzungen des [X.] der [X.]-Bekanntmachung.

1. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die auf beiden [X.] eingesetzten Arbeitnehmer der [X.] als Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] baugewerbliche Arbeiten in Form von [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] ausgeführt haben.

a) Mit dem [X.] ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer der [X.] auf den [X.] und [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum als Gesamtheit eingesetzt waren (vgl. dazu [X.] 19. November 2014 - 10 [X.] - Rn. 16 ff.).

b) Das [X.] hat allerdings auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten in Form von [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] verneint.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 29 f.).

bb) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] ausgeführt hat.

(1) Der Kläger hat sich bei seinem Vortrag auf die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen bezogen, insbesondere auf das von der [X.] vorgelegte Leistungsverzeichnis, nach dem die Arbeitnehmer Rohrleitungen aus Edelstahl zu montieren und diese an Sammler/Verteiler, Stationen, Behälter, Pumpen etc. - einschließlich der Ausführung der Anschlussschweißnähte - anzuschließen hatten. Ein Vortrag „ins Blaue hinein“ liegt damit nicht vor.

(2) Bei der Bestimmung des Begriffs des [X.] in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] kann grundsätzlich nicht zwischen dem Bau oder der Instandhaltung von [X.] einerseits und dem Bau oder der Instandhaltung von Rohrleitungen innerhalb industrieller Anlagen andererseits unterschieden werden.

(a) Die tariflich geforderten Tätigkeiten lassen sich nicht danach einteilen, ob eine bestimmte Rohrleitungskonstruktion mit dazugehörigen Pumpen, Armaturen oä. sich innerhalb einer industriellen Anlage befindet oder ob es sich um [X.] außerhalb einer solchen Anlage handelt. Gerade bei größeren industriellen Anlagen würde eine solche Unterscheidung zu zufälligen Ergebnissen führen. Bei identischen Tätigkeiten würde es vom Ort ihrer Erbringung abhängen, ob sie dem Anwendungsbereich des [X.] unterfielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des [X.] so einschränken und Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, bietet der [X.] nicht.

(b) Stets muss es sich jedoch um Arbeiten an Rohrleitungen oder Rohrleitungssystemen handeln. Arbeiten an anderen Teilen industrieller Anlagen erfüllen die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] verlangt, dass die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) ausgeübt werden und die Arbeiten an sonstigen Anlagenteilen lediglich notwendige Vorbereitungs-, Anschluss- oder sonstige Zusammenhangstätigkeiten darstellen, ohne die die [X.] nicht ausgeführt werden können ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 30). Zu den [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] gehören dabei alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von [X.] betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden ([X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.]/09 - Rn. 22). Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt ([X.] 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - Rn. 17). Auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall ist als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten unter- oder oberirdisch durchgeführt werden (vgl. [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 25, 28).

(c) [X.] [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] ausgeführt, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung „Rohrleitungsbau“ notwendig sind und daher mit dieser in Zusammenhang stehen (vgl. [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 25). Vor-, Neben-, Nach- und [X.]ilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen [X.]aupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden ([X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 19). Daher hat das [X.] zu Recht die von der [X.] vorgenommene zeitanteilige Differenzierung der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten in „Rohrleitungsbau“ mit 28 % und „Industriemontagen“ mit 72 % abgelehnt. Als Zusammenhangstätigkeit sind sowohl das Anbringen der [X.] innerhalb der [X.] (Schritt 2) anzusehen, wofür die Beklagte einen Zeitanteil von 20 % angegeben hat, als auch die Montage der Rohre bzw. der [X.] an den [X.]alterungen, die Feinjustierung und die [X.]eftung der Rohrverbindungen und Rohranschlüsse (Schritt 3), deren Zeitanteil die Beklagte ebenfalls mit 20 % angegeben hat. Insgesamt würden die dem Rohrleitungsbau zuzurechnenden Tätigkeiten 68 % ausmachen und damit arbeitszeitlich überwiegen.

(d) [X.] im [X.] liegen nicht vor, wenn die Arbeiten an anderen Anlagenteilen prägend sind und die Tätigkeiten an Rohrleitungen lediglich im Zusammenhang mit dieser prägenden Tätigkeit stehen, wie es zB bei notwendigen Anschlussarbeiten der Fall ist ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 30). Zur Abgrenzung zwischen Rohrleitungsbau und Arbeiten an anderen Anlagenteilen bedarf es daher zunächst der Feststellung, welche Tätigkeiten im Einzelnen in welchem Umfang ausgeübt wurden. Der [X.] hat etwa das Vorliegen einer baulichen Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] (Trocken- und Montagebauarbeiten) verneint für den Fall des Aufbaus und der Montage einer [X.]ochfrequenzkabine für einen Kernspintomografen in einem Krankenhaus, die notwendiger und integraler Bestandteil des medizinischen Geräts und kein eigenständiges Bauwerk oder Bestandteil des Gebäudes ist ([X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 21). Bei im Einzelfall auftretenden [X.] kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (zB Anlagenmechaniker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (zB [X.]/in) erfordern ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - aaO).

(3) [X.]iernach hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte auf den [X.] [X.] ausgeführt hat. Er hat dargelegt, dass in den [X.] die Rohrleitungen händisch montiert und mithilfe von klassischen, lediglich halbautomatischen Schweißgeräten verschweißt worden seien. Für die Annahme des [X.]s, die Arbeitnehmer der [X.] hätten vorwiegend und prägend Tätigkeiten an anderen Anlagenteilen ausgeführt und die Tätigkeiten an Rohrleitungen hätten lediglich im Zusammenhang damit gestanden, fehlt es an hinreichenden Feststellungen.

(a) Die Aufgabe der von der [X.] entsandten Arbeitnehmer bestand unstreitig darin, [X.] in einem Stahlbaugerüst zu befestigen, zu montieren und sodann zusammenzuschweißen. Das Anbringen der [X.] innerhalb der [X.] (Schritt 2), an denen die Rohrleitungen während der Montage und des anschließenden Verschweißens aufgehängt werden, die Montage der Rohre bzw. der vorgefertigten Rohrverbindungen ([X.]) an den [X.]alterungen, ihre Feinjustierung und die anschließende [X.]eftung der Rohrverbindungen und Rohranschlüsse (Schritt 3) und das Verschweißen der Rohrleitungen (Schritt 4) zur Sicherstellung ihrer extremen Druck- und Temperaturbeständigkeit sind - jedenfalls für sich betrachtet - typische Tätigkeiten eines [X.]s. Damit korrespondieren auch der im [X.] der [X.] bezeichnete Inhalt der Werkverträge und das in der Gewerbeanmeldung angegebene Tätigkeitsfeld der [X.] Niederlassung der [X.]. Aufgabe eines [X.]s ist es, [X.] zu bauen, die Wasser, Öl, Gase oder andere Medien dorthin leiten, wo sie benötigt werden. Das Verschweißen ist eine typische Methode der Montage von Bauteilen ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 27 f.). Dass für die Ausführung der von der [X.] geschuldeten Schweißarbeiten ein spezieller Ausbildungsnachweis erforderlich ist, steht dem nicht entgegen. Durch Absolvieren einer Schweißerprüfung, zB in einer dem [X.] angeschlossenen Ausbildungsstätte, kann sich auch ein [X.] zum [X.] spezialisieren.

(b) Die von den Arbeitnehmern der [X.] angewendeten Verfahren des Lichtbogenhand- und des [X.] mit halbautomatischen Schweißgeräten kommen nicht nur im Kraftwerksbau, sondern auch im allgemeinen Rohrleitungsbau zum Einsatz. Diese Techniken stehen daher der Zuordnung der ausgeübten Tätigkeiten zu den [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] nicht entgegen. Wenn die Methode des Verschweißens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt wird, zB in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt werden, schließt dies nicht aus, dass es sich um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt (vgl. [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 28).

(c) Den Feststellungen des [X.]s lässt sich nicht entnehmen, dass die Arbeitnehmer der [X.] vorwiegend und prägend Tätigkeiten an anderen Anlagenteilen ausgeführt haben. Danach hatten die Arbeitnehmer der [X.] nicht den kompletten [X.] zu bauen, sondern nur die Rohrleitungen zu montieren, die nach dem von der [X.] vorgelegten Leistungsverzeichnis an Sammler/Verteiler, Stationen, Behälter, Pumpen etc. anzuschließen waren. Das Rohrleitungssystem dient jedenfalls auch dazu, verschiedene Teile einer industriellen Produktionsanlage miteinander zu verbinden und ein klassisches Medium - Wasser - zur Dampferzeugung zu transportieren. Dass die Beklagte keine gelernten [X.] eingesetzt hat, schließt die Erbringung baulicher Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] ebenfalls nicht aus.

2. Das [X.] hat jedoch zu Recht die Voraussetzungen des [X.] der [X.]-Bekanntmachung bejaht. Seine Annahme, die auf den [X.] eingesetzten Arbeitnehmer seien als selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] von der [X.]-Einschränkung erfasst, weil die Betriebsabteilung dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie unterfiele, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

a) Das [X.] hat für den Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der [X.]-Bekanntmachung und den darin enthaltenen Regelungen über Einschränkungen zutreffend auf die Gesamtheit von Arbeitnehmern abgestellt (vgl. [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 22). Es hat auch richtig erkannt, dass aufgrund der Bestimmungen zur Metall- und Elektroindustrie in Nr. 3 im Anhang 1 des [X.] der [X.]-Bekanntmachung auch solche Betriebe und [X.] nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst sind, die zwar über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.

b) Die Würdigung des [X.]s, dass die Arbeitnehmer der [X.] im Klagezeitraum Montagen von Rohrleitungen aus Edelstahl ausgeführt haben, die dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie entsprechen und ein Unterfallen unter diesen begründen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem [X.]andwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt dabei in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen; sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ([X.] 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 16 mwN). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das [X.] den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist.

aa) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

(1) Das [X.] hat die Begriffe „industriell“ und „handwerklich“ nicht verkannt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich ein Industriebetrieb von einem [X.]andwerksbetrieb typischerweise aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität unterscheidet. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Ein [X.]andwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden dort überwiegend mit der [X.]and nach den Methoden des einschlägigen [X.]andwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in [X.]andwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für [X.]andwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 [X.] - Rn. 22). Des Weiteren ist in einem [X.]andwerksbetrieb typischerweise die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. [X.] jedoch als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden [X.]andwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - aaO).

(2) Die Grenzziehung zwischen einem Industrie- und einem [X.]andwerksbetrieb kann schwierig sein, da es große [X.]andwerksbetriebe mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und einem hohen Kapitaleinsatz gibt und andererseits eine auftragsbezogene Fertigung oder fehlende Produktionsstufen nicht generell der Annahme eines Industriebetriebs entgegenstehen. Ob es sich im Einzelfall um einen [X.]andwerks- oder um einen Industriebetrieb handelt, lässt sich deshalb nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen ermitteln ([X.] 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15 mwN).

bb) Das [X.] hat unter Beachtung dieser Grundsätze in vertretbarer Weise angenommen, die Gesamtheit der auf den [X.] beschäftigten Arbeitnehmer der [X.] habe industrielle Arbeiten verrichtet.

(1) [X.] können handwerklich ausgeführt werden. Dies zeigt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BauWiAusbV 1999, BGBl. I S. 1102), die im dazu erlassenen Rahmenlehrplan ua. die Planung des Einbaus einer Druckrohrleitung unter Berücksichtigung der verschiedenen Techniken des grabenlosen [X.] einschließlich der Anlage und des Ausbaus von unter- und oberirdischen Armaturensituationen benennt.

(2) [X.]andwerkliche [X.] im vorbeschriebenen Sinn haben die Arbeitnehmer der [X.] jedoch nicht verrichtet. Zwar haben sie, was das [X.] auch berücksichtigt hat, „händisch“ gearbeitet; dies gilt auch für die Schweißer, die mit halbautomatischen, dh. mit der [X.]and gesteuerten Schweißgeräten gearbeitet haben. Die Aufhängung der Rohre und [X.] an den [X.]alterungen, das Zusammenbringen der [X.]den und ihre Ausrichtung, ihre [X.]eftung und das Abschleifen der Schweißkanten, das Ausglühen sowie das Auf- und Abbauen der [X.]ilfskonstruktionen erfolgten ebenfalls „händisch“. Das [X.] hat jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die handwerkliche Berufsausbildung für die Montage des Druckrohrsystems nicht prägend war. Die Arbeitnehmer der [X.] in [X.] hätten nur Teilleistungen mit hohem Spezialisierungsgrad ausgeführt. Sie hätten nur [X.]albzeuge verarbeitet und kein Produkt fertiggestellt, sondern einen Arbeitsschritt in der [X.]erstellung einer Industrieanlage übernommen, die ihrerseits industriell und nicht handwerklich erstellt worden sei. Der Kraftwerksbau gehöre zum industriellen Anlagenbau, nicht zum [X.] oder Apparatebauer-[X.]andwerk. Damit liege ein arbeitsteiliges Vorgehen mit unterschiedlichen Produktionsstufen vor, was kennzeichnend für Industriebetriebe sei. Das [X.] hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit nicht dem Metallhandwerk zugerechnet werden könne, weil die Leistung der [X.], das druckbeständige Verbinden von [X.] in Kesselanlagen von Kraftwerken durch Schweißen, nur beim Bau dieser industrieller [X.]. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei dem Schweißen arbeitsteilig mit anderen Auftragnehmern oder den [X.]erstellern zusammenarbeiten habe müssen. In die entscheidenden Arbeitsschritte - das [X.]eften, das Formieren und das Schweißen der [X.]den - seien auch Dritte, wie zB der [X.], eingebunden gewesen. Soweit das [X.] hieraus den Schluss gezogen hat, die Beklagte habe keine handwerkliche Leistung erbracht, hält sich dies in dem Beurteilungsspielraum, der dem Berufungsgericht zusteht.

III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

    Trümner    

        

    Rigo Züfle    

                 

Meta

10 AZR 55/14

21.01.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 28. November 2012, Az: 7 Ca 3011/11, Urteil

§ 1 TVG, § 6 Abs 2 AEntG 2009, § 8 Abs 1 S 2 AEntG 2009, § 101 Abs 2 SGB 3, § 5 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2015, Az. 10 AZR 55/14 (REWIS RS 2015, 16866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16866

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